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Powered by public netbase t0 -- please sign Wie der MUND entsteht ....Schickt
uns bitte eure Nachrichten, Meldungen und Ideen. Im
MUND findet Ihr eine Rubrik, die eine Konsequenz aus der redaktionsinternen
Debatte um die Notwendigkeit, sexistische, antisemitische und rassistische
Beiträge nicht zu veröffentlichen, einerseits, die Problematik von
Zensur andererseits versucht: unter "B) Eingelangt, aber nicht aufgenommen"
wird - in anonymisierter Form - auf angehaltene Beiträge hingewiesen
und eine kurze Begründung der/des Tagesredaktuers für die Nichtaufnahme
geliefert. Die AbsenderInnen werden hiervon informiert.
Quelle: www.popo.at Und für nächsten Donnerstag: Das Rechtshilfe-Manual ...und was mache ich eigentlich gegen rassisten? online-diskussion
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AKTIONEN UND ANKÜNDIGUNGEN
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01 inserat nein zu abfangjägern
From: gerhard.hovorka@gmx.at
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Liebe FreundInnen,
nachstehend der
Text für ein Abfangjägerinserat im Standard, wird zumindest
dreimal (je nach Spendeneingängen) in den letzten zwei Juli-Wochen
geschalten.
Nach dem Text stehen die Namen der unterstützenden Privatpersonen. In der
Abschlusszeile Unterstützende Jugendorgansiationen. Privatpersonen werden
ab einem Beitrag von E 25 einmalig ins Inserat aufgenommen, Organisationen
ab einem Betrag von E 300 dreimal, ab E 500 fünf mal.
Bei Interesse bitte um Rückruf unter 5359109 oder 069910971183!
Den Beitrag bitte
wir auf unser Konto Nr 100 10 670 573 bei der BAWAG, BLZ:
14000; "Nein zu Abfangjägern!"; zu überweisen!
Mit den besten Grüßen
Christian Mokricky,
Moni Schandl, Roland Starch und der Vorstand der Arge
für Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit
Das ist der text:
Nein zu Abfangjägern! Ja zur Volksabstimmung!
Wir, die UnterzeichnerInnen
dieses Aufrufes fordern die Bundesregierung
auf, die Ankaufsverhandlungen über den Kauf von Abfangjägern mit sofortiger
Wirkung auszusetzen und die Bevölkerung in einer Volksabstimmung über
den
Kauf von Kampfflugzeugen entscheiden zu lassen.
Wir sind gegen
den Kauf von Abfangjägern! Der Eurofighter soll zum Beispiel
für Interventionen der Euro-Armee verwendet werden. Politische oder
wirtschaftliche Konflikte können nicht durch Kriege gelöst werden.
Die
Anschaffung ist eine enorme Reccourcenverschwendung und wird durch
Sozialabbau und "Sparpakete" finanziert. Allein der Kauf der Abfangjäger
kostet 1.800 Millionen Euro. Das sind die Einnahmen aus 12 Jahren
Studiengebühren oder die Ambulanzgebühren von 24 Jahren!
Es gibt natürlich
viel mehr Gründe gegen den Kauf von Militärflugzeugen!
Schreiben auch Sie Ihre Gründe an die Bundesregierung (Bundeskanzleramt,
1014 Wien, Ballhausplatz 1; www.bka.gv.at), fordern Sie eine
Volksabstimmung und unterstützen Sie dieses Inserat. Kontakt: Arge für
Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit, 1010 Wien, Schottengasse 3a/59;
argewdv@utanet.at; BAWAG 100 10 670 573, BLZ 14000
das ist die information über die arge, kommt natürlich nicht ins inserat:
Mit antimilitaristischen Grüßen
Christian Mokricky
ARGE für Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit
* zivildienstberatung
montag 18.00 uhr, arge für wehrdienstverweigerung und
gewaltfreiheit, 1010 wien, schottengasse 3a/1/4/59, konto nr 100 10 670
573, bawag, blz 14000.
* 25 Jahre Arge
für Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit
Angelobung der Euro-Armee am Internationalen Tag der
Kriegsdienstverweigerung, 15. Mai 2002, 16.30 Uhr, 1010 Wien, Stephansplatz
Fest im Galvanischlößl, 15. Mai 2002, 19.30 Uhr, 1210 Wien, Galvanigasse
17
Fotos von den Veranstaltungen
zum Internationalen Tag der
Kriegsdienstverweigerung unter www.deserteursberatung.at/fest
Spenden Konto Nr 100 10 670 573, BAWAG, BLZ 14000.
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02 ersuche um unterstützung
From: Arge für Wehrdienstverweigerung und Gewaltfreiheit, argewdv@utanet.at
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Sehr geehrte Kollegin,
sehr geehrter Kollege,
das Fest des Phoenix
geht weiter (siehe auch Informationen und Festfotos
unter wwww.bergphoenix.at ).
Das Agrarbündnis
Österreich nimmt das "Internationale Jahr der Berge"
zum
Anlass für die Forderung, die Bundesanstalt für Bergbauernfragen
aufzuwerten
und zu einem "Europäischen Zentrum für Berggebiete und ökologisch
sensible
Zonen" auszubauen. Sie macht dazu eine Aktion mit Fototermin und
Interviewmöglichkeit am Mittwoch, 10.7.2002 um 10:15 vor dem Parlament.
Es würde uns sehr freuen, wenn Sie an dieser Aktion teilnehmen könnten.
Es würde uns
aber auch sehr helfen, wenn Sie einen Brief an Herrn
Bundesminister Mag. Wilhelm Molterer (Stubenring 1, A-1010 Wien)
schreiben
könnten, in dem Sie sich dafür aussprechen, die Bundesanstalt für
Bergbauernfragen zu einem "EUROPÄISCHEN ZENTRUM FÜR BERGGEBIETE
UND
ÖKOLOGISCH SENSIBLE ZONEN" auszubauen (siehe beiliegende Einladung).
Unter
dem Motto: Sinnvoll ausbauen, statt zusperren! Ihren Brief können sie
natürlich auch per e-mail versenden: wilhelm.molterer@bmlfuw.gv.at
Mit freundlichen
Grüßen
Gerhard Hovorka
Personalvertretung der Bundesanstalt für Bergbauernfragen
Anbei der Text der Aussendung des Agrarbündnisses:
AGRARBÜNDNIS
ÖSTERREICH
Bündnis von KonsumentInnen und
Bäuerinnen und Bauern
A-1150 Wien, Herklotzgasse
7/21
Tel.: 01-8929400, Fax: 01-8932927
mobil: 0664-2427450
EINLADUNG
zum Fototermin im Rahmen - JAHR DER BERGE - Alpenkonvention
mit widerspenstiger Turbokuh und Interviewmöglichkeit
"Das andere
ALPENGLÜHEN"
für einen Ausbau der Berggebietsforschung
am Mittwoch, dem
10. Juli 2002
um 10.15 Uhr
beim Rathauspark/Parlament Vorderseite
Das Agrarbündnis Österreich nimmt das "Internationale Jahr der
Berge"
zum Anlass für die Forderung, die Bundesanstalt für Bergbauernfragen
(BABF) aufzuwerten und zu einem "EUROPÄISCHEN ZENTRUM FÜR BERGGEBIETE
UND ÖKOLOGISCH SENSIBLE ZONEN" auszubauen. Die Bundesanstalt für
Bergbauernfragen hat sich national und international einen Namen
gemacht, indem sie wirtschaftliche und soziale Alternativen für die
Berggebiete im Rahmen internationaler Kooperationen erarbeitete und
grundlegende Studien über die Möglichkeit zur Schaffung von
gentechnikfreien Zonen, die ländliche Armut oder die Stellung der Frau
im ländlichen Raum verfasste.
Auch in der Alpenkonvention,
insbesondere im Protokoll zur
Berglandwirtschaft, wird darauf hingewiesen, dass die "für die
Berglandwirtschaft spezifische agrarwissenschaftliche Forschung
verstärkt, praxisnah und gebietsbezogen fortzuführen" sei.
Eine bäuerliche
Landwirtschaft in den Berggebieten, gesunde
Nahrungsmittel für die KonsumentInnen und eine nachhaltige Entwicklung
in den gebirgigen Regionen Österreichs haben nur Zukunft, wenn sie von
einer starken Forschung, die in Zeiten der Globalisierung auch
international vernetzt sein muss, begleitet werden.
Deshalb fordert
das Agrarbündnis Österreich, dass heute im Parlament der
Antrag auf Ausbau der BABF zu einem "Europ. Zentrum für Berggebiete
und
ökologisch sensible Zonen" positiv abgestimmt wird.
Eine große
(über 2 Meter hohe) "kaum zu bändigende Turbokuh" und
"feurige Fackeln" werden mit Nachdruck darauf aufmerksam machen.
Für nähere Informationen: DI Elisabeth Baumhöfer - Tel.: 0664-2427450
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KOMMENTARE - MELDUNGEN
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03 § 209 neu
From: hg@graupner.at
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(Wortlaut am Ende)
LieberThomas!
§ 182 (2)
dtStGB ist ein Antragsdelikt, kein Ermächtigungsdelikt (vgl. für
die bedeutenden Unterschiede § 2 Abs. 4 & 5 StPO). Außerdem haben
dort die
Eltern (der Jugendliche selbst hat gar keine Antragsrecht!) ab Kenntnis nur
drei Monate Zeit für einen Antrag (§§ 77, 77b dtStGB). Bei uns
kann selbst
bei einem Antragsdelikt der Antrag innerhalb der gesamten jahrelangen
Verjährungszeit gestellt werden.
Schließlich
fehlt die Strafabsehensklausel des § 182 (4) dt StGB, für die
Fälle in den das Unrecht der Tat unter Berücksichtigung des Verhaltens
des
Jüngeren gering ist. Und im übrigen ist im § 182 dtStGB die Altersgrenze
für
Entgelt 16 Jahre (wie auch in Italien und der Schweiz), nicht wie im Entwurf
18 (!).
Zu beachten ist
auch die Begründung: "Unter Ausnützung einer solchen
Zwangslage handelt der Täter, wenn diese sein Vorhaben ermöglicht
oder
zumindest begünstigt, er dies bewusst als einen Faktor einkalkuliert und
die
ihm damit gebotene Gelegenheit wahrnimmt".
Das heißt
im Klartext: das Ausnutzen einer bloßen Gelegenheit im
Zusammenhang mit einer Zwangslage ist strafbar (bzw. Kontakte in bloßer
Kenntnis der Zwangslage). Beispiel: 15jährige von Heim entwichen ->
ohne
Schlafplatz -> jemand offeriert Übernachtungsmöglichkeit ->
es kommt zu
einverständlichen sexuellen Kontakten -> Zwangslage hat begünstigt
(Mann/Frau hätte Jugendliche ohne Zwangslage nicht kennengelernt und sie
nicht bei ihm/ihr übernachtet) -> er/sie hat die Gelegenheit wahrgenommen.
Es genügt übrignes bedingter Vorsatz, also das bloße ernstlich
für Möglich
Halten und sich damit anfinden (§ 5 StGB), daß der/die Jugendliche
in einer
Zwangslage ist (zB vom Heim entlaufen, ein Drogenproblem hat, illegal in
Österreich ist etc.). Im Endeffekt ist das ein generelles Sexverbot von/mit
solchen Jugendlichen.
Auchfür die
Kausalität eines Vermögensvorteils (Kinokarte, Urlaubsreise,
Pelzmantel) für die Bereitschaft des/der 17jährigen reicht bedingter
Vorsatz, also ernstlich für Möglich Halten und sich damit abfinden
(§ 5
StGB), daß der/die Jugendliche (auch) wegen der Geschenke und Einladungen
in
den Sex einwilligt ...
Absichtliches Vorgehen
wird in beiden Fällen nicht erfordert. Und sie werden
wissen, warum sie das so formluiert haben ....
Nett auch: "Von
einem Ausnützen kann umso eher ausgegangen werden, je größer
das zwischen Täter und Opfer bestehende, insbesondere im Altersunterschied
begründete "Machtgefälle" ist.". Das "Machtgefälle"
kann als auch auf
anderen Grundlagen beruhen als auf Altersunterschied (soziale Unterschiede)?
Bei größeren Altersunterschieden wird demnach also eine Überlegenheit
automatisch angenommen werden, und die Ausnutzung wohl in der Praxis gleich
mit dazu. Eine legistische Täuschung der Sonderklasse.
Und was bitte sind
die "Bedeutung" und die "Folgen" von Sex, die man
einzusehen hat,damit man darf? Was ist eine "altersbedingte Überlegenheit"
und was "Ausnutzen"? Auch hier gilt auf der subjektiven Tatseite für
all das
auch wieder bloßes Für Möglich Halten!
Übrigens:
so wie es da steht, wird § 209neu bei heterosexuellen und
lesbischen Konstellationen nur auf Taten nach dem Inkrafttreten der neuen
Bestimmung (irgendwann Anfang August) anwendbar sein. Im schwulen Bereich
werden jedoch auch Alttaten (also solche der letzten Jahre) nach § 209neu
verfolgt werden. § 209alt wird nur durch § 209neu ausgetauscht (vgl.
§§ 1,
61, 323 Abs. 2 StGB). Eine Bestimmung, daß § 209 nicht mehr und §
207b nur
auf Taten nach dem Inkrafttreten anzuwenden ist, fehlt. Die auf Jahre hinweg
prolongierte Diskriminierung ...
LG,
Helmut
----- Original
Message -----
From: "Thomas Sperlich" <thomas.sperlich@gruene.at>
To: <thomas.sperlich@gruene.at>
Cc: <ulrike.lunacek@gruene.at>; <stoisits@gruene.at>
Sent: Tuesday, July 09, 2002 11:19 AM
Liebe Freundinnen! Liebe Freunde!
Anbei sende ich
den Entwurf der ÖVP und FPÖ für eine Nachfolgeregelung für
den aufgehobenen § 209 StGB, den der Grüne Parlamentsklub heute Vormittag
-
also immerhin am Vortag der Abstimmung - erhalten hat.
Die Regelungen entsprechen in etwa dem, was in den vergangenen Tagen
bereits in den Medien herumgegeistert ist (Unreife, Zwangslage und Entgelt)
Ein paar kurzte
Anmerkungen:
Der Vergleich mit dem deutschen § 182 dStGB hinkt: dieser ist ein
Ermächtigungsdelikt muss also nicht von Amts wegen verfolgt werden.
Praktisch handelt es sich um totes Recht. Es gibt praktisch keine
Verurteilungen, die sich allein auf diese Bestimmung stützen.
Die Erläuterungen strotzen nur so vor Unklarheiten und absolut unbestimmten
Begriffklichkeiten. Es wird kein einziges konkretes Beispiel angeführt,
was
denn nun strafbar sein soll.
Der Entgeltbegiff des StGB umfasst "jede einer in Geld zugänglichen
Gegenleistung" (§ 74 StGB).
Für Rückfragen bin ich unter 40110 6878 erreichbar.
LG
Thomas Sperlich
----------------------------------------------------------------------------
----
Thomas Sperlich
Justizreferent
Grüner Parlamentsklub
A-1017 Wien
Tel.: 01-40110-6878
Fax: 01-40110-6793
e-mail: thomas.sperlich@gruene.at
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Fekter, Dr. Ofner
und Kollegen
zur Regierungsvorlage
(1166 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz,
das
Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996,
das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden
(Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschußberichtes
(1213
d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Regierungsvorlage
(1166 d.B.) eines Bundesgesetzes, mit dem das
Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz,
das
Suchtmittelgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Waffengesetz 1996,
das Fremdengesetz 1997 und das Telekommunikationsgesetz geändert werden
(Strafrechtsänderungsgesetz 2002) in der Fassung des Ausschußberichtes
(1213
d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel I werden nach Z 19 folgende Z 19a und 19b eingefügt:
"19a. Nach § 207 a wird folgender § 207 b samt Überschrift eingefügt:
,Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
§ 207b. (1)
Wer an einer Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist, die
Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner altersbedingten
Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen
Person an sich vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet,
eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten
an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer
Person, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine geschlechtliche
Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder
eine solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person,
die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung
an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder von ihm oder einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
19b. § 209 entfällt."
2. In Art. I Z
25 wird in § 278c Abs. 1 Z 6 die Wortfolge
"schwere
Sachbeschädigung (§ 126) oder Datenbeschädigung (§ 126a)"
durch die
Wortfolge "schwere Sachbeschädigung (§ 126) und Datenbeschädigung
(§ 126a)
ersetzt.
3. Artikel IX lautet wie folgt:
"In-Kraft-Treten
Artikel I, mit
Ausnahme der Ziffern 19a und 19b, sowie Artikel II dieses
Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft."
Begründung:
1. Mit Entscheidung
vom 21.6.2002, G 6/02-11, hat der
Verfassungsgerichtshof den § 209 des Strafgesetzbuches als verfassungswidrig
aufgehoben; die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28.2.2003 in Kraft. Der VfGH
hat seine Entscheidung damit begründet, dass homosexuelle Kontakte zwischen
Jugendlichen bzw. jungen Männern, deren Altersunterschied ein bis fünf
Jahre
beträgt, nach den in § 209 StGB vorgesehenen Altersgrenzen in zeitlicher
Abfolge zunächst straflos, dann strafbar und später wieder straflos
sind
bzw. sein könnten, was in sich unsachlich sei.
Zu anderen in
verfassungsrechtlicher Hinsicht geäußerten Bedenken
hat sich der VfGH nicht geäußert, jedoch festgehalten, dass er das
den
einschlägigen Normen des Sexualstrafrechts zugrunde liegende Schutzziel,
Kinder und Jugendliche vor frühzeitigen, vom Gesetzgeber als für die
Entwicklung schädlich angesehenen (hetero- und homo-)sexuellen Kontakten
sowie vor sexueller Ausbeutung zu bewahren, aus verfassungsrechtlicher Sicht
nicht in Zweifel ziehe. Die Festlegung eines bestimmten Schutzalters für
Jugendliche falle weitgehend in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers, wobei eine allfällige Neuregelung auch andere Elemente,
wie etwa den Altersunterschied der Partner, berücksichtigen dürfte.
2. Vor allem im
Hinblick auf anhängige Strafverfahren wegen
Tatverdachts nach § 209 StGB und auf nach diesem Tatbestand ausgesprochene
strafgerichtliche Verurteilungen empfiehlt es sich nicht, die durch das
Erkenntnis des VfGH bewirkte Ungewissheit über das weitere Vorgehen des
Gesetzgebers im angesprochenen Bereich längere Zeit aufrecht zu erhalten.
3. In einer beim
BMJ eingerichteten Arbeitsgruppe zur Reform des
Sexualstrafrechts sind bereits im Jahr 1997 vor allem von Praktikern in der
Betreuung von Jugendlichen Überlegungen zu einer möglichen
(geschlechtsneutralen) Neugestaltung des strafrechtlichen Schutzes
Jugendlicher angestellt worden, die sich insbesondere auch auf
Fallkonstellationen bezogen haben, in denen die sexuelle
Selbstbestimmungsfähigkeit Jugendlicher zwischen 14 und 16 Jahren im
Hinblick auf eine Zwangslage, das Anbot eines Entgelts oder dergleichen
beeinträchtigt ist (vgl. auch § 182 dStGB in der seit 1994 in Deutschland
geltenden Neufassung).
Im Rahmen des
3. Pfeilers der Europäischen Union befindet sich seit
dem Vorjahr der Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Bekämpfung
der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie in Vorbereitung,
nach dem u.a. die Vornahme sexueller Handlungen mit Jugendlichen (bis zum
18. Lebensjahr) unter Strafe zu stellen sein soll, soweit "Geld- oder
sonstige Vergütungen oder Gegenleistungen dafür geboten werden, dass
sich
das Kind zu den sexuellen Handlungen bereit findet".
4. Im Sinne dieser
Erwägungen und Vorhaben empfiehlt es sich, die Frage
des strafrechtlichen Schutzes Jugendlicher - unbeschadet weiterer
legislativer Reformvorschläge zum Sexualstrafrecht, die sich insbesondere
aus dem erwähnten Rechtsakt der EU ergeben werden - schon jetzt einer
Neuregelung zuzuführen.
Hiebei ist im
Sinne der internationalen Rechtsentwicklung (vgl.
u.a. Art 13 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam sowie die Tendenz
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
zu den
Art. 8 und 14 EMRK), aber auch der maßgebenden Auffassungen der Lehre
und
von Experten aus dem medizinisch-psychologischen Bereich davon auszugehen,
dass neue Strafbestimmungen zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
Jugendlicher hinsichtlich des Geschlechtes und der sexuellen Orientierung
"neutral" zu konzipieren sind.
Solche Bestimmungen
sollten sich ferner auf Fallkonstellationen
beschränken, in denen die - grundsätzlich vom Gesetzgeber mit Vollendung
des
14. Lebensjahres angenommene - sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit junger
Menschen aus besonderen Gründen fehlen bzw. deutlich eingeschränkt
sein
kann. Mit den Strafbestimmungen (insbesondere) gegen sexuelle Gewalt und
Nötigung, gegen den Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses
und gegen
Kuppelei sowie gegen sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren
deckt
das geltende Recht Teile solcher Fallkonstellationen ab. Der vorgeschlagene
neue § 207b StGB will diesen strafrechtlichen Schutz - im Sinne eines
"Lückenschlusses" - durch Bestimmungen ergänzen, die Sachverhalte
erfassen,
in denen die individuell fehlende Reife oder eine besondere Zwangslage eines
oder einer noch nicht 16-jährigen Jugendlichen zu sexuellen Kontakten
ausgenützt und damit missbraucht wird, zu denen sich der/die Jugendliche
andernfalls nicht bereit finden würde. Gleiches gilt für die Verleitung
Jugendlicher (unter 18 Jahren) zu sexuellen Handlungen durch Anbieten oder
Gewähren eines Entgelts im Sinne des erwähnten EU-Rechtsaktes.
5. Tathandlung
soll nach allen drei Absätzen der vorgeschlagenen
Strafbestimmung die Vornahme geschlechtlicher Handlungen mit Jugendlichen
unter sechzehn - nach Abs. 3 unter achtzehn - Jahren sein (Vornahme am
Jugendlichen, Vornehmen lassen an sich, Verleiten des Jugendlichen dazu,
eine solche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen), wobei nicht von einem erzwungenen Sexualkontakt
ausgegangen wird.
Werden geschlechtliche
Handlungen erzwungen oder abgenötigt, so ist
in der Regel der Tatbestand der Vergewaltigung oder der geschlechtlichen
Nötigung (§§ 201 und 202 StGB) erfüllt. Geschlechtliche
Handlungen mit
Personen unter vierzehn Jahren sind als solche - ungeachtet der sonstigen
Umstände - durch die §§ 206 und 207 StGB erfasst, wobei das Gesetz
bei
Kindern unter vierzehn Jahren generell davon ausgeht, dass sie im Sinne
einer ungestörten Entwicklung gar nicht in die Lage kommen sollen, nein
sagen zu müssen. Im Fall einer Widerstandsunfähigkeit oder
Unzurechnungsfähigkeit des Opfers im Sinne einer Geisteskrankheit,
psychischen Behinderung oder einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung liegt
eine Schändung (§ 205 StGB) vor. Der Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses, das für das Opfer in der Regel die Schwelle,
nein
zu sagen, erhöht, ist bereits durch § 212 StGB unter Strafe gestellt.
Nach den einzelnen
Varianten der vorgeschlagenen Bestimmung treten
zu dem unmittelbaren körperlichen und spezifisch sexualbezogenen Kontakt
des
Täters mit dem Opfer (oder auf Veranlassung des Täters eines Dritten
mit dem
Opfer) bestimmte Elemente hinzu, die den Sexualkontakt im Interesse einer
ungestörten sexuellen Entwicklung von Personen unter sechzehn bzw. achtzehn
Jahren und zur Wahrung deren sexueller Autonomie strafwürdig erscheinen
lassen. Allen Fällen ist - wie den bereits erwähnten übrigen
Bestimmungen
gegen sexuellen Missbrauch - gemeinsam, dass sie Situationen im Auge haben,
in denen es dem Opfer unmöglich gemacht oder erheblich erschwert wird,
sein
sexuelles Selbstbestimmungsrecht dahin auszuüben, dass es einen von ihm
nicht gewünschten Sexualkontakt (mit Erfolg) ablehnt.
Zu Abs. 1:
Durch diese Bestimmung
sollen Jugendliche unter sechzehn Jahren,
die aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug sind, die Bedeutung
sexueller Kontakte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (fehlende
Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit), davor geschützt werden,
dass ihre
individuelle Unreife durch erheblich Ältere ausgenützt wird. Die
Formulierung orientiert sich bei der Umschreibung der "verzögerten
Reife" an
§ 4 Abs. 2 Z 1 JGG, stellt im gegebenen Kontext jedoch auf die "sexuelle
Reife" des/der Jugendlichen und nicht auf die Fähigkeit zur Unterscheidung
von Recht und Unrecht im Sinne des Strafrechts ab.
Der Tatbestand
kommt dann in Betracht, wenn sich im Einzelfall
konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Opfer wegen des verzögerten
Entwicklungsprozesses (arg. "noch nicht reif genug") die Fähigkeit
fehlt,
Bedeutung und Tragweite einer konkreten sexuellen Handlung für seine Person
einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Das Fehlen der
sexuellen
Selbstbestimmungsfähigkeit bei mündigen Jugendlichen unter sechzehn
Jahren
muss im konkreten Fall festgestellt werden ("aus bestimmten Gründen").
Handelt es sich nicht um eine entwicklungsbedingte Unreife, sondern um eine
Geisteskrankheit, um einen Schwachsinn, um eine tiefgreifende
Bewusstseinsstörung oder um andere seelische Störungen gleichwertiger
Art,
so kommt nicht § 207b Abs. 1, sondern § 205 StGB zur Anwendung. Das
Element
der Unreife wird als Tatfrage in der Regel durch ein
Sachverständigengutachten zu klären sein, die Beurteilung des Sachverhalts
an Hand von § 207b Abs. 1 bleibt aber immer eine vom Richter zu lösende
Rechtsfrage.
Das Bestehen einer
besonderen Unreife beim Jugendlichen soll
allerdings allein nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes ausreichen. Der
Täter muss vielmehr sowohl die eben beschriebene mangelnde Reife des Opfers
als auch seine eigene altersbedingte Überlegenheit beim Zustandekommen
des
Sexualkontakts ausnützen.
Mit dem Kriterium
der altersbedingten Überlegenheit sollen starre
Altersgrenzen vermieden werden. Dennoch soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass die Gefahr nachteiliger Folgen für die sexuelle Entwicklung
eines Jugendlichen bei Beziehungen mit älteren Partnern, die an Wissen
und
Erfahrung Jugendlichen unter sechzehn Jahren überlegen sind, größer
ist als
bei sexuellen Erlebnissen und Erfahrungen mit annähernd Gleichaltrigen.
Wesentlich für
das Ausnützen als das bewusste Sich-Zunutze-Machen
der Unreife des jugendlichen Opfers ist, dass dieses aufgrund seiner
individuellen Unreife keinen entsprechenden Willen entwickeln oder
verwirklichen kann und der Täter dies bewusst als einen Faktor
einkalkuliert, der seinem Vorhaben zugute kommt. Von einem Ausnützen kann
umso eher ausgegangen werden, je größer das zwischen Täter und
Opfer
bestehende, insbesondere im Altersunterschied begründete "Machtgefälle"
ist.
Beim Ent- oder Bestehen eines echten Liebesverhältnisses hingegen geht
es
nicht darum, sich die jugendliche Unreife des Opfers bzw. seine eigene
altersbedingte Überlegenheit zunutze zu machen; in einem solchen Fall liegt
daher auch kein Ausnützen iSd Tatbestands vor.
Auf der subjektiven
Tatseite ist für alle Elemente zumindest
bedingter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere darauf
beziehen, dass das Opfer unter sechzehn Jahre alt ist, auf die Umstände,
welche die mangelnde Reife des Jugendlichen begründen, sowie auf die
Tatsache, dass diese Unreife und die eigene altersbedingte Überlegenheit
bei
der geschlechtlichen Handlung ausgenützt werden.
Zu Abs. 2:
Durch Abs. 2 sollen
Personen unter sechzehn Jahren davor geschützt
werden, dass sich ein anderer - unabhängig von seinem Alter - eine
Zwangslage des Opfers für dessen Bereitschaft zu sexuellen Kontakten zunutze
macht. Der Begriff "Zwangslage" kommt unterhalb bzw. außerhalb
der Schwelle
zur Nötigung zum Tragen und ist im gegebenen Kontext naturgemäß
nicht auf
eine wirtschaftlich bedrängende Situation im Sinne der §§ 154
und 155 StGB
(Wucher) beschränkt, vielmehr wäre insbesondere an Fälle ernsthafter
Drucksituationen wie Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt,
Obdachlosigkeit, Angst vor der Gewalt des Täters oder an jugendspezifische
Zwangslagen wie die Notsituation von zu Hause fortgelaufener oder aus einem
Heim entwichener Jugendlicher zu denken. Die bloße Befürchtung elterlicher
Sanktionen z.B. für zu spätes Nachhausekommen hingegen soll nicht
ausreichen.
Unter Ausnützung
einer solchen Zwangslage handelt der Täter, wenn
diese sein Vorhaben ermöglicht oder zumindest begünstigt, er dies
bewusst
als einen Faktor einkalkuliert und die ihm damit gebotene Gelegenheit
wahrnimmt. Beruhen die Sexualkontakte hingegen nicht auf der Zwangslage des
Opfers, sondern auf einer echten Liebesbeziehung zwischen ihm und dem Täter,
fehlt es bereits begrifflich an der "Ausnützung" einer Zwangslage.
Auch hier muss
auf der subjektiven Tatseite zumindest bedingter
Vorsatz hinsichtlich aller Elemente (Alter des Jugendlichen, Umstände,
die
seine Zwangslage begründen und Ausnützen derselben) gegeben sein.
Zu Abs. 3:
Nach dem schon
einleitend erwähnten, in den zuständigen Gremien der
Europäischen Union derzeit vorbereiteten Entwurf für einen Rahmenbeschluss
des Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie soll jedenfalls bestraft werden, wer Geld oder sonstige
Vergütungen dafür bietet, dass sich eine Person unter achtzehn Jahren
zu
sexuellen Handlungen bereit findet. Damit soll den im Erleben von
Sexualität als "käuflicher Ware" liegenden Gefahren für
die sexuelle
Entwicklung und dem zu befürchtenden Abgleiten in eine häufig mit
Begleitkriminalität verbundene "Szene" oder in die Prostitution
begegnet
werden.
Der Begriff "Entgelt"
ist im Sinne der Legaldefinition des § 74
StGB als jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung zu
verstehen; immaterielle Vorteile sind daher ausgeschlossen. Durch die
Wendung "unmittelbar durch Entgelt dazu verleitet" soll zum Ausdruck
gebracht werden, dass die Zuwendung bzw. auch das bloße Anbieten einer
solchen für die Bereitschaft des Jugendlichen zum Sexualkontakt ursächlich
sein muss, m.a.W., dass der Täter das Opfer dadurch konkret zur Vornahme
oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung bestimmt. An einer solchen
Bestimmung (Verleitung) fehlt es bei einem Geschenk im Rahmen einer
Liebesbeziehung und bei einer von der sexuellen Handlung abgekoppelten,
nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sexualkontakt angebotenen oder
gewährten Vermögenszuwendung.
Auch hier ist
auf der inneren Tatseite zumindest bedingter Vorsatz
bezüglich aller Elemente erforderlich.
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04 neue Sexualstrafrechtsbestimmung: HOSI Wien fordert getrennte
Kriminalstatistik
From: office@hosiwien.at
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Medienaussendung der Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien vom 9. Juli 2002:
Homosexualität/Justiz/§ 209-Nachfolgeregelung
Geschwindigkeit killt schon wieder jede demokratische Diskussion
"Es ist wirklich
unglaublich und skandalös, daß sich ÖVP und FPÖ trotz aller
Warnungen nicht davon abhalten lassen, in einem Husch-Pfusch-Verfahren neue
Gesetze im Bereich des Sexualstrafrechts innerhalb von 48 Stunden im
Parlament durchzupeitschen", erklärt HOSI-Wien-Obfrau Helga Pankratz,
"aber
wir sind nicht überrascht: Wir erwarten immer das Allerschlimmste von
Blau-schwarz, und sie haben uns noch nie enttäuscht."
"Auch wenn
die Sache gelaufen ist, finden wir es dennoch wichtig, folgende
Punkte nochmals deutlich klarstellen:
Jahrzehntelang
hat man sich mit dem Schließen vermeintlicher
Gesetzeslücken Zeit gelassen, da käme es wohl auf ein paar Monate
nicht an,
um die Vorschläge mit Fachleuten und Betroffenenorganisationen zu
diskutieren;
Die ersatzlose Streichung des § 209 hinterläßt keine wie
immer geartete
Lücke beim Schutz Jugendlicher, gleich welcher sexuellen Orientierung und
welchen Geschlechts, weil der 209er ein purer Antihomosexuellen-Paragraph
ist und gegen Menschenrechte verstößt;
Dieser Schnellschuß über die Köpfe von ExpertInnen, Jugendorganisationen
und nicht zuletzt der Jugendlichen hinweg ist ein Manöver der ÖVP,
mit dem
sie davon ablenken will, daß hier ein schikanöses, menschenverachtendes
antihomosexuelles Gesetz abgeschafft wird;
- Die geplanten Gummibestimmungen mit ihren schwammigen Begriffen wie
"mangelnde Reife" werden vor allem Rechtsunsicherheit erzeugen."
"Jetzt liegt
es nicht mehr an der Lesben- und Schwulenbewegung allein",
meint Obmann Christian Högl, sondern an der gesamten Zivilgesellschaft,
als
deren Teil sich die HOSI Wien versteht, hier Stellung zu beziehen und
Verantwortung zu zeigen, um die willkürliche Kriminalisierung der Sexualität
Jugendlicher zu bekämpfen."
Gezeichnet: Homosexuelle
Initiative (HOSI) Wien - 1. Lesben- und
Schwulenverband Österreichs.
Rückfragehinweise: Helga Pankratz: Tel. 893 75 70; Christian Högl:
06691-18
11 038; Kurt Krickler: 545 13 10 oder 0664-57 67 466; office@hosiwien.at;
www.hosiwien.at
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05 Rechtsruck in der EU
From: agm@marxismus.at
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R e c h t s r u c k i n d e r E U
Stellungnahme der AGM, Juli 2002
1. Nach Österreich,
Italien, Dänemark und Portugal wurden nun auch in den
Niederlanden und Frankreich sozialdemokratisch dominierte Regierungen durch
Rechtsregierungen ersetzt. In Deutschland steht eine solche Wende
möglicherweise im Herbst bevor. Mit diesen Regierungswechseln einher ging
jeweils ein neuer rassistischer Schub in der Gesellschaft und eine
Stärkung - und in etlichen Fällen sogar eine Regierungsbeteiligung
- von
rechtsextremen Kräften.
2. Wesentliche
Voraussetzung der rechten Wahlerfolge in der EU ist die
Enttäuschung von lohnabhängigen Wähler.inne.n mit den sogenannten
Mitte-Links-Regierungen und insbesondere mit der Sozialdemokratie. Auch wenn
es dabei ein Element von dem gegen mag, was verschiedene Linksliberale zur
Selbstberuhigung als "normalen demokratischen Wechsel" bezeichnen,
so ist
der absolute Stimmenverlust der sozialdemokratischen Parteien doch das
entscheidendste Merkmal der Entwicklung in den letzten 2 bis 3 Jahren. Das
drückte sich in erster Linie in der Wahlenthaltung proletarischer Schichten
aus, erst in zweiter Linie in einem direkten Übergang zur Rechten. Die
Wahlenthaltung von Arbeiter.inne.n geht teilweise mit einer politischen
Resignation einher, in gewissem Ausmaß aber auch mit einer Zurückdrängung
von Illusionen in reformistische Parteien durch eine klassenkämpferische
Selbsttätigkeit und bei einer Minderheit auch mit der Hinwendung zu
radikaleren linken Organisationen. Die europäische Sozialdemokratie bezahlt
jedenfalls zur Zeit den Preis für ihre neoliberale,
arbeiter.innen.feindliche Politik.
3. Gleichzeitig
ist dieser Rechtsruck aber auch mehr oder weniger
systematisch von der Bourgeoisie der verschiedenen Länder betrieben worden.
Die Kapitalfraktionen, die zur Ruhigstellung der Arbeiter.innen.klasse auf
die Sozialdemokratie als Herrschaftsform setzen, sind deutlich zur
Minderheit geworden. Die Mehrheit des europäischen Großkapitals orientiert
sich auf direktere Klassenkonfrontationen. Zur Durchsetzung dieser Linie
waren bisher in der EU offene Eingriffe in das Wahlergebnis wie zur
Inthronisierung von George W. Bush nicht notwendig. In Italien genügte
das
reaktionäre Mehrheitswahlrecht, das dem Rechtsblock trotz einer
Stimmenminderheit (wie den Republikanern in der USA) eine Mehrheit der
Abgeordneten sicherte. Ansonsten war es für die Kapitalist.inn.enklasse
- in
Kombination mit der Abnützung der Sozialdemokratie - ausreichend, ihre
geballte Finanz- und Medienmacht in die Waagschale zu werfen.
4. Die Rechtswende
auf Regierungsebene ist dabei auch Ausdruck eines
insgesamt schärferen Kurses des Kapitals. Das bedeutet verstärkt
Sozialabbau, Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse und Lohndruck, auf
der
politischen Ebene eine zunehmende Einschränkung von demokratischen Rechten,
mehr Polizeibefugnisse, Überwachung und Repression. Mit Göteborg und
Genua
wurde dieser - auch von der europäischen Sozialdemokratie mitgetragene
-
Kurs deutlich sichtbar, seit dem Anschlag auf das WTC letzten September die
Gangart weiter verschärft (siehe dazu auch unseren Artikel "Der Krieg
nach
Innen", auf www.agmarxismus.net). Zuletzt wurde von den EU-Innenministern
u.a. eine Kriminalisierung von linksnationalistischen Befreiungsbewegungen
vorangetrieben, von Baskenorganisationen, der palästinensischen PFLP oder
der kolumbianischen FARC. Und die "Festung Europa" wird immer weiter
aufgerüstet, neuerdings (wie am EU-Gipfel in Sevilla propagiert) womöglich
sogar mit Sanktionen gegen halbkoloniale Länder, die ihre Bevölkerung
nicht
mit ausreichend Repressalien an der Auswanderung hindern.
5. Der Hintergrund
dieser Entwicklung ist der verminderte ökonomische und
soziale Spielraum im kapitalistischen Weltsystem insgesamt (siehe auch
unsere Stellungnahme "Skizze der internationalen Lage 2002", auf
www.agmarxismus.net). Um sich für ihre reaktionäre Klassenpolitik
zumindest
die Unterstützung eines Teiles der Bevölkerung in den imperialistischen
Metropolen zu sichern, muss die Kapitalist.inn.enklasse auf eine Teile-und
Herrsche-Politik setzen. Das kann, wie es derzeit in etlichen EU-Ländern
versucht wird, bedeuten, dass Schichten der Lohnabhängigen gegen die
"privilegierten" öffentlich Bediensteten aufgehetzt werden, die
ihre
sozialen Errungenschaften bisher noch am ehesten verteidigen konnten. Das
bedeutet definitiv und v.a. die Förderung eines nordamerikanischen und
westeuropäischen Sozialchauvinismus gegenüber Migrant.inn.en und ärmeren
Teilen der Welt. Die US-amerikanisch geführte und EU-unterstützte
"Neue
Weltordnung" ist ganz im Gegensatz zur heuchlerischen Propaganda von einem
universalen Anspruch auf "Menschenrechte und Demokratie" im Kern
kulturalistisch/rassistisch verfasst. In diesem Sinn wird auch ein
nationalistisch-traditionalistischer Widerstand gegen die Auswirkungen der
"freien Marktwirtschaft" einem klassenkämpferisch-internationalistischen
eindeutig vorgezogen.
6. Nach den bereits
vor sich gehenden bzw. bevorstehenden bitteren
Erfahrungen mit den Rechtsregierungen ist nicht auszuschließen, dass auch
wieder sozialdemokratisch geführte Mitte-"Links"-Bündnisse
an die Regierung
kommen (auch die Kapitalist.innen.klasse könnte angesichts sich eventuell
ausweitender Klassenkämpfe vorübergehend erneut auf die Kanalisierung
durch
eine solche Regierungsform setzen). Das kann aber nicht die Perspektiven für
die Lohnabhängigen in der EU sein. Dass es sich bei sozialdemokratisch
geführten Regierungen um Sackgassen handelt, beweisen insbesondere Italien
und Frankreich, wo Mitte der 1990er Jahre die Regierungen Berlusconi und
Juppé weggestreikt wurden und dann die Mitte-"Links"-Bündnisse
alles
verbockt - nämlich die neoliberale Politik fortgesetzt und so die Rückkehr
der Rechten in die Wege geleitet haben. Die einzige für die
Arbeiter.innen.klasse erfolgversprechende Perspektive ist konsequenter
Klassenkampf, der sich nach ersten Erfolgen nicht in sozialdemokratische
Parlamentskombinationen eindämmen lässt. Das wiederum kann nur durch
den
Aufbau revolutionärer Organisationen sicher gestellt werden.
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06 Workers Power Global Week 8th July 2002 erschienen
From: newsire@workerspower.com
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inhalt:
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>>ARGENTINA:
DUHALDE ANNOUNCES EARLY ELECTIONS
>>AUSTRALIA: MILITANT ACTION FREES REFUGEES
>>CZECH ELECTIONS SHOW GAINS FOR LEFT
>>CORPORATE COLLAPSE: WHAT WORLDCOM MEANS FOR CAPITALISM
zu beziehen über:
http://www.workerspower.com/wpglobal/newsform.html
Redaktionsschluss:
Dienstag, 9.7., 21:00 Uhr
Diese Ausgabe hat Claudia Volgger
zusammengestellt
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