Schwerpunkt zur "Operation Spring" auf www.no-racism.net
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Die rassistische Klassenjustiz schlägt wieder einmal zu: Urteil
gegen einen Gefangenen der Operation Spring: 8 Jahre
Bericht von GEMMI
Begründung für die hohe Strafe: die innere Einstellung des Angeklagten.
Oder: Bist du nicht geständig, sondern widerständig und hältst
nicht dein Maul, bist du auf jeden Fall schuldig.
A. wurde am 25.5.1999 im Zuge der Operation Spring verhaftet. Seitdem
war er inhaftiert im LG1 (Landesgericht 1) in der Wickenburggasse in Wien,
ohne Arbeit, eine Stunde Hofgang am Tag - dreieinhalb Jahre dauerte seine
Verhandlung. Die Vorwürfe gegen ihn, Mitglied einer Organisation
zu sein und dort eine wichtige Rolle
gespielt zu haben, waren von Anfang an durch nichts zu beweisen. Er selbst
bestätigte, dass er nichts mit einer Bande zu tun hatte, was dazu
führte, dass er von den Gerichten als besonders verstockt und in
einer imaginären Hierarchie weit oben stehend angesehen wurde. A.
wurde in erster Instanz im Herbst 1999 zu 10 Jahren verurteilt. Darauf
folgten weitere Rechtsgänge und zahlreiche wechselnde Verteidiger.
Die Verhandlung vom 7.11.2002 war die letzte. Der Oberste Gerichtshof
hatte
die vorhergegangenen Urteile in den Anklagepunkten Bande und Gewerbsmäßigkeit
bestätigt, jedoch die Anklage wegen in Verkehrsetzung einer übergroßen
Menge an Suchtgift (25 fache Menge des Grenzwerts) aufgehoben. In dieser
Verhandlung geht es nur mehr um die Menge.
Richter verliest:
A. hätte verkauft: (es folgt eine Liste von Daten und Mengen und
Personen. Insgesamt beläuft sich die Summe auf ca. 100 g Heroin +
Kokain).
25 fache Menge wurde aufgehoben.
Entscheidungsbegründung: 24.4.98 wurde A zu 9 Monaten verurteilt,
wurde anlässlich der Weihnachtsamnestie am 17.12.98 entlassen, 3
jährige Probezeit.
A. sei ein Mitglied einer international & national agierenden nigerianischen
Tätergruppe, die fortlaufend und geplant Suchtgift-Handel betreibe,
70 Personen wären ausgeforscht und teilweise verurteilt.
Staatsanwältin + A. haben keine weiteren Fragen.
Akt gilt als verlesen.
Schlussplädoyers:
Staatsanwältin::
Es konnte nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden ob eine übergroße
Menge in Umlauf gebracht wurde, es muss lediglich von einer grossen Menge
ausgegangen werden. Die Mitgliedschaft bei einer Grossbande wurde durch
den OGH (Oberster Gerichtshof) nicht aufgehoben, ebenso nicht die Gewerbsmäßigkeit.
Das erste Urteil von 10 Jahren ist zu reduzieren, erschwerend ist allerdings
die Vorstrafe und der rasche Rückfall. Mildernde Umstände keine.
Anwalt:
Er schliesst sich der Frau Staatsanwältin an, es liegen keine ausreichenden
Beweise für eine übergrosse Menge vor. Wenn man rechnet, komme
man auf 100 g, die man dem Angeklagten nachweisen könne. Die Operation
Spring war der erste Lauschangriff mit Kameraüberwachung. Es wurde
verdichtet beobachtet, wie es vorher noch nicht der Fall war. Wenn man
so intensiv beobachtet, kann man davon ausgehen, dass nicht mehr da ist,
als man beobachtet hat; also dass nicht mehr gedealt wurde, als was man
weiss.
Darüberhinaus muss die Situation des Angeklagten berücksichtigt
werden, er hatte keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeitsmöglichkeit,
wendet sich an andere Afrikaner - was verständlich ist, er selbst
(der Anwalt) hat sich bei seinem Australienaufenthalt an die österreichische
Gemeinschaft gehalten. A. hätte sich geständig verhalten. Der
grundsätzliche Strafrahmen ist 1 bis 15 Jahre, A. ist 2 mal zu 10
Jahren verurteilt worden (damit ist gemeint in erster
Instanz), beim Obersten Gerichtshof hat man sich über die extrem
hohe Freiheitsstrafe gewundert, nach der tatsächlichen Mengenzuordnung.
Üblicherweise ist bei so einem Fall mit einem Drittel des Strafrahmens
zu rechnen, also 5 Jahre. Milderungsgründe sind die teilweise geständige
Verantwortung. Außerdem die extrem lange Verfahrensdauer. Die daraus
resultierende U-Haft ist wesentlich strenger als Strafhaft, es gibt keine
Arbeit, die Haft ist wesentlich unangenehmer. Richtig ist, das eine Bande
vorliegt, A. hätte eine Rolle als Zwischenhändler innegehabt,
aber er wäre in diese Gruppe hineingeraten, da wäre eine größere
Gruppe gewesen und er wäre
dazugestoßen.
Er zitiert einen Vergleichsfall in Salzburg. Mit 10 Jahren Haft ist ein
Drogenbaron bestraft worden, er und seine Bande haben Heroin und Kokain
im Wert von 4 Millionen Euro verkauft, er lebte als Arbeitsloser in Luxusvillen.
Er hätte mit 48 Kilo Heroin + Kokain die Szene beliefert, hat wie
gesagt eine Luxusvilla besessen, ein Schwimmbad, und er war nicht geständig
- und dafür hat er 10 Jahre bekommen. Er fragt sich: hier in diesem
Fall haben wir sagen wir hundert Gramm nachgewiesen. Und wo ist die Luxusvilla,
wo ist der Ferrari?
Der Angeklagte hat versucht, sich durchzuwurschteln, wenn der Anklagepunkt
der Bande nicht wäre, hätten wir nicht mehr als 2 Jahre Strafausmaß.
Es handelt sich um eine Bande, ja, wenn jemand für 48 Kilo 10 Jahre
kriegt und Arbeitslose kassiert hat, und ein Luxusauto und ein Schwimmbad
besessen hat. Der Angeklagte wurde wieder straffällig, dafür
ist er aber sowieso schon 3 Jahre gesessen, man sollte mit anderen Fällen
vergleichen und wie man sagt die Kirche im Dorf lassen. Was hätte
der Angeklagte machen können, er hätte Österreich verlassen
können, er hätte sich mit Schwarzarbeit über Wasser halten
können wie etwa Zettelverteilen, er hat halt wieder vercheckt, er
hat versucht sich illegal durch zu wurschteln, er hat über keine
Villa und keinen Luxus verfügt. In diesem Sinne.
Dem Angeklagten wird nicht übersetzt, nur gefragt, ob er noch etwas
sagen möchte.
A. sagt: Ich sage nicht, ich habe nichts getan, ich bitte um ein mildes
Urteil, ich bin kein Mitglied einer Organisation, warum sonst hätte
ich eine
Wohnung auf meinen Namen haben sollen... Richter und Anwalt winken ab,
ja, ja schon gut. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. Beim
Hinausgehen die Staatsanwältin zum Anwalt (zynisch): Sie hätten
gut daran getan, ihrem Mandanten das Wort zu verbieten, da können
sie ihm jetzt gratulieren..
Urteilsverkündung:
Der Angeklagte ist schuldig im Sinne der Anklage, weiteres siehe der vorausgehenden
Urteile. Die 25 fache Menge fällt weg, was bleibt in Verkehrsetzung
einer grossen Menge, teils durchgeführt, teils versucht.
Paragraph 28 Abs II...
Hierfür eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren + Ersatz der Verfahrenskosten,
Beschluss: bedingte Entlassung widerrufen, Vorhaft wird angerechnet.
Gründe: Zu den Inhalten - hier darf verwiesen werden auf den OGH
Spruch, die Strafbemessung erfolgt: wegen Wegfalls der übergrossen
Menge geringer, aber schneller Rückfall wirkt erschwerend. Der Angeklagte
wäre immerhin in einer Bande tätig gewesen, es käme nicht
so sehr auf die Menge an, sondern auf die innere Einstellung. Die innere
Einstellung und der Vorsatz sind anzurechnen.
Daher erfolgt die Bestrafung angemessen der Täterpersönlichkeit
(!!!!!!!).
Rechtsmittelverzicht.
Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Es bleibt zu fragen: woran erkennt man die Täterpersönlichkeit?
Etwa an der Hautfarbe? Etwa an der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen oder politischen Gruppe?
Diese "Argumente" wurden auch schon in anderen Prozessen herangezogen.
Bei diesen "Urteilsbegründungen" handelt es sich nicht
um juristische Willkür, sondern um systematische Zementierung selektiver
Repressionsmechanismen, die sich gegen jede Gruppe richten können,
gegen die zu hetzen für die Machthaber gerade opportun ist.
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Unterstützungsgruppe
für die Gefangenen der "Operation Spring":
GEMMI
- Gesellschaft für Menschenrechte von Marginalisierten und MigrantInnen
Spendenkonto: PSK 77 694 016
Die Spenden kommen den Gefangenen der Operation Spring und nachfolgender
rassistischer Säuberungsaktionen zu Gute.
Kundgebung der GEMMI zum Tag der Menschenrechte:
Dienstag, 10. Dezember 2002
12 Uhr, Wickenburgg. 18-20 (Landesgericht I), 1080 Wien
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