Polizeirazzia vom 17.02.2000 im Heim Sonnwendgasse
 
Am 17.2.2000 wurde das das Kolpingheim in der Sonnwendgasse, in dem AsylwerberInnen im Rahmen der Bundesbetreuung untergebracht sind, von der Polizei gestürmt und ohne strafgesetzliche Grundlage erniedrigende Haus- und Personsdurchsuchungen durchgeführt. Zwei Babies wurde wie bereits in Traiskirchen am 17.1.00  von Ihrer Mutter getrennt und  für längere Dauer bei offenem Fenster belassen, draußen hatte es Minusgrade.Die Frauen mussten sich zwischenzeitlich  Anal- bzw. Vaginalvisitationen unterziehen. Ohne erkennbaren Anlaßwurden zwei Männer gefesselt und  Handschellen angelegt.Während der Amtshandlung wurden sie wurden höhnisch ausgelacht und beschimpft. Die von Dr. Rainer vertretenen AsylwerberInnen erstatteten Anzeige, die persönliche Daten wurden aus verständlichen Gründen entfernt.

Strafanzeige Polizeirazzia in Wien-Sonnwendgasse vom 30.3.2000

Antrag auf Akteneinsicht an den JGH Wien vom 14.03.2000.
 
Die Unterlagen wurden von Dr. Rainer zur Verfügung gestellt.

Die Anzeige wurde Anfang Juli laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien noch nicht einmal in Bearbeitung genommen ! Nach Traiskirchener Muster wurden auch hier Beschwerden gegen die BPD Wien an den UVS Wien gerichtet. Der UVS Wien führt diese 8 Beschwerdeverfahren vorerst bloß "auf Papier", dh. die belangte Behörde sowie die Dienstaufsichtsbehörde haben jeweils Äußerungen abgegeben (ausnahmslos bestreitenden Inhalts) und die Beschwerdeführer haben dazu Gegenäußerungen erstattet.Mit der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen ist in nächster Zeit zu rechnen.

Öffentlich zugängliche Verhandlungen vor dem UVS in 1190 Wien, Muthgasse 64, am 24.08.2000, 09.00 Uhr, Zimmer A 2.10 und am 06.09.2000, 09.00 Uhr, und 13.09.2000, 09.00 Uhr, jeweils Zimmer C 3.20 (nähere Infos siehe Prozesstermine)

Info von Dr. Rainer, 13.8.00: In Angelegenheit der Polizeirazzia vom 17.02.2000 im Bundesbetreuungsquartier Sonnwendgasse gibt es bereits einen ersten Teilerfolg zu melden. Der unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in einer Einzelentscheidung, eine damals ca. zwei Jahre alte Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo betreffend, deren Beschwerde Folge gegeben. Dies erfolgte ohne jede mündliche Verhandlung, allerdings wird aus der Begründung der Entscheidung klar, daß eigentlich nur die Durchsuchung des Zimmers für rechtswidrig erklärt wurde, nicht aber auch im einzelnen die geltend gemachte Personsdurchsuchung, erniedrigende Behandlung und Verletzung sicherheitspolizeilicher Richtlinien.

Die Entscheidung wird daher, in allen Punkten außer der Hausdurchsuchung, beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen sein, der Unabhängige Verwaltungssenat wird sich damit dann vermutlich im zweiten Rechtsgang, unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, neu mit der Beschwerde zu befassen haben.

 

 

Strafanzeige wegen der Polizeirazzia vom 17.02.2000 in Wien-Sonnwendgasse
An die
Staatsanwaltschaft beim Landesgericht Wien
Landesgerichtsstraße 11
1082 Wien                                                                           Wien, 30.03.2000/hr
 
 Anzeige
 
 
gegen:         Unbekannte Täter ( Beamte ) der Bundespolizeidirektion Wien
 
wegen:         §§ 12,15, 82,83,84,88,92,93,95,99,105,108,109,115,125,
                    201,202,218,286,302, 303, 313 StGB
 
 
Die Anzeiger wurden – wie den beiliegenden Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien entnommen werden kann – am 17.02.2000 allesamt Opfer von Haus- und Personsdurchsuchungen in der von ihnen bewohnten Asylwerber-Unterkunft 1100 Wien, Sonnwendgasse 22, welche von der dort etablierten FMSW HotelbetriebsgmbH geführt wird.
 
Die Haus- und Personsdurchsuchungen, soweit in den Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerügt, erfolgten ohne strafgesetzliche Grundlage. Es existierten keine gegen die Anzeiger gerichteten richterlichen Anordnungen, noch in bezug auf die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten entsprechende Durchsuchungsbefehle, noch waren die Angezeigten im Rahmen sicherheitspolizeigesetzlicher Ausnahmeermächtigung dazu befugt, gegenüber den Anzeigern Haus- und Personsdurchsuchungen vorzunehmen.
 
Beweis: Akt 5 Vr 51/00 des Jugendgerichtshofes Wien; beiliegende Beschwerden
 
Die Angezeigten haben – offenkundig aus eigener Macht – diese Amtshandlungen  vorgenommen, sie waren bzw sind allesamt Beamte.
 
Beweis: ebd., bzw. wie dort ausgeführt und beantragt
 
Die mj. Valencia L. wurde ( von Ihrer Mutter getrennt )  auf einem Bett für jedenfalls längere Dauer bei offenem Fenster belassen, ebenso wie die mj. Masengi N. Durch das jeweils an die Kindsmutter gerichtete Verbot jeder Annäherung, wurden beide mj. Anzeiger in eine hilfslose Lage gebracht und im Stich gelassen. Durch die geöffneten Fenster ( bei Minusgraden  ) und die gleichzeitig geöffnet gehaltenen Türen, herrschte Zugluft, die geeignet war, das Leben dieser beiden   Anzeigerinnen zu gefährden ( § 82 StGB ). Im Fall der mj. N.führte dies letztlich auch zu einer schweren Erkältung, welche eine längerdauernde Erkrankung und einen einwöchigen Spitalsaufenthalt nach sich zog (§§ 83, 84 StGB).
 
Die beiden männlichen Anzeiger wurden mit Handschellen gefesselt. Sie durften sich ebenso wie die weiblichen Anzeiger, für die ungefähr zweistündige Dauer des Einsatzes nicht vom jeweils zugewiesenen Ort weg bewegen. Es handelte sich bei allen Anzeigern um widerrechtliche Freiheitsentziehungen an völlig Unbeteiligten ( § 99 StGB ). Die ohne erkennbaren Anlaß erfolgten Fesselungen waren besonders qualvoll  und unmenschlich .
 
Die Anzeiger wurden weder über Gründe, Anlaß oder Zweck der Amtshandlungen in Kenntnis gesetzt (Ausnahme: S.), noch über ihre Rechte belehrt. Die Hausdurchsuchungen und Festnahmen / Anhaltungen erfolgten ohne richterlichen Befehl  ( § 109 StGB)  Die Anzeiger erteilen die Ermächtigung zur Verfolgung der Täter!!!
 
Die Behandlung der Anzeiger durch die Angezeigten erfolgte z.T. menschunwürdig. Sie wurden höhnisch ausgelacht und teilweise mit Schimpfwörtern belegt wie * Kusch! Ruhe! Stop!! etc *
Die Anzeigerinnen L. und N. mussten sich –jeweils coram publico !  - Anal- bzw. Vaginalvisitationen unterziehen.
Es besteht hier der dringende Verdacht der Begehung strafbarer Handlungen nach     §§ 201 bzw 202 StGB, weil das Einführen eines Fingers in den Anus bzw in die    Vagina, noch dazu in einem -angesichts der von den Angezeigten verkörperten Staatsgewalt- wehrlosen Zustand, Gewaltanwendung und eine dem Beischlaf gleichzusetzende  geschlechtliche Handlung  darstellt bzw eine durch Gewalt ausgeübte Duldung einer geschlechtlichen Handlung.
 
Dadurch dass die Handlungen auch öffentlich vorgenommen wurden, und das Verhalten  der Beamten geeignet war, bei den übrigen Betrachtern allesamt ein berechtigtes Ärgernis zu erregen, kommt auch die Strafbestimmung des § 218 StGB in Betracht.
 
Es scheint aber auch der Tatbestand nach  § 286 StGB verwirklicht worden zu sein, da die an den strafbaren Handlungen nicht beteiligten Beamten es unterließen, die mit Strafe bedrohten Handlungen anderer, die schon begonnen hatten, zu verhindern. Die Angezeigten sind als Beamte insbesonders geschult und wissen daher exakt, was eine strafbare Handlung darstellt und was nicht.
 
Sie konnten auch – insbesonders wurden sie dazu ausgebildet – unterscheiden ob eine Straftat unmittelbar bevorsteht, oder schon begonnen wurde ( rechtswidrige und gesetzwidrig durchgeführte Visitationen von Körperöffnungen, Fesselungen, Konfinierungen Unbeteiligter etc.).
 
Die Angezeigten haben alle im Rahmen ihrer Berufsausübung und sohin als Beamte gehandelt. Sie sind besonders geschulte Organe und als solche im Rahmen der Strafrechtspflege aufgetreten. Sie haben daher ihre Amtsgewalt wissentlich missbraucht, weil sie ohne konkreten Tatverdacht und ohne die formellen Voraussetzungen dazu Hausrechtsverletzungen, Personsdurchsuchungen und Körpervisitationen durchgeführt haben. Die Hausdurchsuchungen, soweit von den Anzeigern bereits vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gerügt,  waren iSd. § 303 StGB rechtswidrig. Die anschließenden Handlungen waren ebenfalls gesetzeslos . Sie verstoßen darüber hinaus gegen die genannten Strafrechtsbestimmungen ( §§ 302,303 StGB)
 
Alle Angezeigten haben durch eigene Initiative oder durch das kritiklose Gewährenlassen anderer Beamter teils als unmittelbare Täter, teils als Mit- bzw Beitragstäter, teils durch aktives Tun, teils durch Unterlassung, sowie teilweise durch Bestimmungstäterschaft oder in Form des Versuches, teilweise wissentlich, teilweise vorsätzlich oder fahrlässig die strafbaren Handlungen begangen. Daher ist § 313 StGB mitzuberücksichtigen. Rücktritt vom Versuch ist in keinem Falle anzunehmen, auch nicht Notwehr oder Nothilfe bzw Rechtsirrtum oder Putativnotwehr.               
 
Bei den Angezeigten ist insbesonders als erschwerend anzuführen, dass teilweise die Strafschärfungsgründe des § 34 StGB greifen  so die mehreren strafbaren Handlungen gem. Zif  1, die Verführung von anderen zu strafbaren Handlungen nach Zif 3, die Urheberschaft oder Anstiftung bzw. führende Beteiligung nach Zif. 4, die rassistisch, fremdenfeindlichen oder sonst aus verwerflichen Gründen motivierte Tatbegehung gem. Zif 5, die z.T grausamen und für die Opfer qualvolle Begehensweise nach Zif 6 und letztlich die Begehung der Straftaten an Wehr- und Hilflosen gem. Zif 7 leg. cit.
 
 
Dies wird hiermit zur
Anzeige
gebracht.
 
 
Auf die beiliegenden Beschwerdeschriftsätze, die an den UVS Wien ergangen sind , wird hingewiesen, insbesonders auf die darin angebotenen Beweismittel der Einvernahme der jeweiligen Anzeiger etc.
 
Zum Beweis wird auch die Einholung der im bezughabenden Strafakt des Jugendgerichtshofes Wien einliegenden Einsatzberichtes der Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, den Einsatz betreffend, angeführt, sowie die Bekanntmachung der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Dienstgrade der Angezeigten.
 
Privatbeteiligtenanschluss
 
Die Anzeiger schließen sich hiermit dem einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligte an, und zwar vorläufig mit einem Schadensbetrag von jeweils ÖS 100.000,-- für die erwachsene Unbill bzw für die menschenunwürdige Behandlung während der gesetzeslosen Amtshandlung.
 
Ue wird , gestützt auf § 47 Abs 2 Zif 2 StPO  gestellt der
 
A n t r a g,
 
den Anzeigern die  Akteneinsichtnahme zu gewähren und deren Vertreter davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen.
 

Antrag auf Akteneinsicht an den JGH Wien vom 14.03.2000.

An den

Jugendgerichtshof Wien                                           zu 5 Vr 51/00
Rüdengasse 7-9
1030 Wien                                                                Wien, am 14.03.2000/hr
per Telefax 711 51 – 1145
 
BITTE    D R I N G E N D   VORLEGEN !!!
 
Antragsteller :                  Bewohner der Asylwerber-Herberge
                                        1100 Wien, Sonnwendgasse 22
 
wegen :                            Polizeieinsatz vom 17.02.2000, 04.00 – 06.00 Uhr
                                        früh in Wien 10., Sonnwendgasse 22
 
A N T R A G
AUF GEWÄHRUNG DER AKTENEINSICHT
(gemäß § 82 StPO)
 
                                                                                           
1.  Am 17.02.2000 um circa 04.00 Uhr früh stürmte eine unbekannte, jedoch größere Anzahl uniformierter Beamter das in Wien 10., Sonnwendgasse 22, gelegene Asylwerber-Quartier, das von der FMSW HotelbetriebsgmbH betrieben wird und wo unter anderem von der Abteilung III/14 des Bundesministeriums für Inneres zugewiesene Asylwerber wohnhaft sind.
 
2.1 Die Erstantragstellerin stammt aus Angola und ist seit X.02.2000 im Zimmer Nr.X wohnhaft. Zu Beginn des Vorfalles war sie gerade damit beschäftigt, die Zweitantragstellerin, die ihre Tochter ist, zu versorgen, als die von innen verschlossene Zimmertür gewaltsam geöffnet wurde und sechs Beamten, darunter eine Beamtin, eindrangen. Sie hießen die Erstantragstellerin, zu bleiben wo sie sich befand und bedeuteten ihr insbesondere, daß sie die Zweitantragstellerin nicht berühren dürfe, obwohl diese aufgewacht war und zu schreien begonnen hatte.
Die Beamten begannen, das Zimmer zu durchsuchen. Sämtliche Habseligkeiten wurden aus den Kästen gerissen und durchwühlt, ebenso die Betten und Lebensmittel. Alles Durchsuchte wurde auf den Boden geworfen und stiegen die Anwesenden darauf herum.
Die Zweitantragstellerin wurde von einem Beamten vom einen Bett auf das andere gelegt und dort von der Beamtin teilweise entkleidet und durchsucht.
Die Erstantragstellerin wurde in das WC-Abteil gebracht, wo sie sich bei geöffneter Tür und im Blickfeld aller anwesenden Beamten völlig entkleiden mußte. Anschließend wurden von der Beamtin –coram publico- Anal- und Vaginalvisitationen an ihr vorgenommen. Der Vorfall dauerte rund eine Stunde lang an. Während dieser Zeit waren Erst- und Zweitantragstellerin voneinander getrennt.

2.2 Die Drittantragstellerin stammt aus der DR Kongo und bewohnt seit X.02.1999 das Zimmer Nr.X. Zu Beginn des Vorfalles befand sie sich alleine mit der Viertantragstellerin, ihrer Tochter, schlafend in diesem Zimmer, als die verschlossene Türe gewaltsam geöffnet wurde und sechs Beamte mit Taschenlampen eindrangen. Der Drittantragstellerin wurde auf Englisch befohlen, sich nicht zu bewegen. Es wurde ihr mitgeteilt, daß nach Drogen gesucht werde. Die Balkontüre wurde geöffnet und in der Folge –trotz entsprechender Bitten der Drittantragstellerin (Reaktion: „Shut up !“)- offengehalten, sodaß kalte Zugluft durch das Zimmer strömte. Die Viertantragstellerin erlitt hierbei eine starke Unterkühlung und befand sich deshalb vom 01.03.2000 bis zum 09.03.2000 in stationärer Behandlung im Preyer’schen Kinderspital, wo eine schwere Pneumonie rechts sowie eine spastische Bronchitis festgestellt wurden.

Die Beamten durchsuchten das Zimmer, durchwühlten sämtliche Habseligkeiten und warfen sie auf den Boden. Die Drittantragstellerin wurde dazu verhalten, die Viertantragstellerin zu entkleiden und wurde diese durchsucht. Anschließend wurde die Drittantragstellerin in das WC-Abteil gebracht und mußte sich bei geöffneter Türe völlig entkleiden. Eine herbeigerufene Beamtin nahm an ihr eine Vaginalvisitation vor. Eine ebenfalls beabsichtigte Analvisitation scheiterte am Widerstand der Drittantragstellerin. Der gesamte Vorfall dauerte rund zwei Stunden lang an. Die Drittantragstellerin durfte sich nicht um ihre weinende Tochter kümmern.

2.3 Die aus Angola stammende Fünftantragstellerin bewohnt mit ihrer Tochter, der Sechstantragstellerin, seit X.11.1999 das Zimmer Nr. X. Zu Beginn des Vorfalles benützte ein befreundeter, aus Sierra Leone stammender Hausbewohner (Vorname: Michael) das zweite vorhandene Bett. Sechs Beamten, darunter eine Beamtin, drangen gewaltsam durch die verschlossene Tür ein. Der Fünftantragstellerin wurde geheißen, sich etwas anzuziehen und die Sechstantragstellerin mit in die Toilettanlage im fünften Geschoß zu nehmen, wo sie diese in Anwesenheit der Beamtin zu entkleiden und neu zu wickeln hatte. Anschließend wurde sie von der Beamtin zurück ins vierte Geschoß gebracht, wo sie mit der Sechstantragstellerin am Korridor vor ihrem Zimmer Aufstellung nehmen mußte. Ihr wurde wiederholt erklärt, daß man sie ins Gefängnis werfen würden, wenn man bei ihr Drogen fände.

Die Fünft- und Sechstantragstellerinnen durften erst rund zwei Stunden nach Beginn des Vorfalles, nach Ende der Durchsuchungen, in ihr Zimmer zurückkehren.

2.4 Der aus Angola stammende Siebentantragsteller bewohnte seit circa drei Wochen gemeinsam mit einem bis zwei anderen Asylwerbern, einer davon aus Sierra Leone, das Zimmer Nr. X. Mehrere Beamte drangen in das Zimmer ein, hießen den Siebentantragsteller sowie einen weiteren Bewohner, aus ihren Betten aufzustehen. Sie wurden durchsucht und erhielten mittels Handschellen die Hände auf dem Rücken gefesselt.

So mußten beide rund zwei Stunden, bis zum Ende der Durchsuchungen, an einer bestimmten Stelle verharren und wurden dann freigelassen.

2.5 Auch der –ebenfalls aus Angola stammende- Achtantragsteller bewohnte zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles seit kurzer Zeit die Flüchtlingsherberge. Auch er wurde durchsucht, gefesselt und bis zum Ende der Durchsuchung seines Zimmers und seiner Habseligkeiten rund zwei Stunden lang angehalten.

3.      Telefonische Erhebungen des Antragstellervertreters bei der FMSW HotelbetriebsgmbH, beim Bezirkspolizeikommissariat Favoriten und schließlich beim Wiener Sicherheitsbüro erbrachten die Auskunft, daß der unter Beteiligung der Sondereinsatzgruppe WEGA durchgeführte Einsatz zu GZ 5 Vr 51/00 des Jugendgerichtshofes Wien, auf Antrag der Jugendstaatsanwaltschaft zu GZ 5 St 19/00 v, angeordnet worden sein soll (führender Beschuldigter „Dudu“). Eine Ausfertigung der Anordnungen wurde trotz Ersuchens nicht überlassen.

4.   Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beabsichtigen die Antragsteller die Einbringung auf § 67a Abs.1 Z.2 AVG sowie auf § 88 SPG gestützter Beschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, und zwar unter anderem

·       wegen Rechtswidrigkeit der am 17.02.2000, in der Zeit von 04.00 Uhr bis ca. 06.00 Uhr früh, erlittenen Anhaltungen bzw. Konfinierungen;
·       wegen Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ihrer Zimmer sowie ihrer persönlichen Besitztümer und Schlafstellen;
·       wegen Rechtswidrigkeit der erfolgten Personsdurchsuchungen, insbesondere der an den Erst- bzw. Drittantragstellerinnen vorgenommenen Vaginal- und Analvisitationen;
·       wegen Rechtswidrigkeit der Fesselungen der Siebent- und Achtantragsteller;
·       wegen Verletzung verschiedener den Antragstellern durch das SPG iVm. der Richtlinien-Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. Nr. 266/1993 gewährleisteter Rechte.

5.  Zur Abgrenzung, inwieweit diese Aspekte im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts „Verwaltungsexzesse“ dargestellt haben oder aber infolge gerichtlicher Anordnung nicht den einschreitenden Polizeiorganen zuzurechnen waren, mithin zur Ermittlung, inwieweit eine Kognitionsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht, ist die Kenntniserlangung über den Inhalt der für die Amtshandlung vom 17.02.2000 erteilten gerichtlichen Anordnungen essentiell (Hausdurchsuchungsbefehle, Festnahme-anordnungen etc.).

Zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die den Antragstellern aufgrund der offenkundig erlittenen Rechtsverletzungen zustehen, bedarf es der Beschwerdeführung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der jedoch hinsichtlich von Behördenakten keine Kognitiosbefugnis besitzt, welche aufgrund gerichtlicher Anordnungen und im Rahmen von deren Ausführung gesetzt wurden.
 
Aufgrund ihres derzeitigen Kenntnisstandes vermögen die Antragsteller eine solche Abgrenzung noch nicht vorzunehmen und riskieren daher das kostenpflichtige Unterliegen im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sowie die Aufrechnung zuzuerkennender Ersatzansprüche mit auferlegten Kostenersatz-verpflichtungen

6. Die Frist zur Beschwerdeerhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat endet am 30.03.2000.

 es ergeht daher an den Jugendgerichtshof Wien der

A N T R A G ,

a)  dem Antragstellervertreter gemäß § 82 StPO Einsicht in den Strafakt und die Anfertigung von Abschriften daraus zu gewähren, hilfsweise
b)  die sub a) beantragte Akteneinsicht lediglich eingeschränkt auf die von den Antragstellern zur Verfolgung ihrer dargelegten rechtlichen Interessen benötigten Aktenteile (Hausdurchsuchungsbefehle und sonstige gerichtliche Anordnungen in bezug auf die Amtshandlung vom 17.02.2000) zu gewähren, jedenfalls abe
c) über dieses Anbringen im Hinblick auf die am 30.03.2000 endende Beschwerdefrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat (gemäß § 67c Abs.1 AVG) unverzüglich zu entscheiden.

Für eine Welt ohne Rassismus
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