- Polizeirazzia
vom 17.02.2000 im Heim Sonnwendgasse
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- Am 17.2.2000 wurde das das
Kolpingheim in der Sonnwendgasse, in dem AsylwerberInnen im Rahmen der Bundesbetreuung
untergebracht sind, von der Polizei gestürmt und ohne
strafgesetzliche Grundlage erniedrigende Haus-
und Personsdurchsuchungen durchgeführt. Zwei Babies wurde wie bereits in Traiskirchen am
17.1.00 von Ihrer Mutter getrennt und für längere Dauer bei offenem Fenster
belassen, draußen hatte es Minusgrade.Die Frauen mussten sich zwischenzeitlich
Anal- bzw. Vaginalvisitationen unterziehen. Ohne erkennbaren Anlaßwurden zwei Männer
gefesselt und Handschellen angelegt.Während der Amtshandlung wurden sie wurden
höhnisch ausgelacht und beschimpft. Die von Dr. Rainer vertretenen AsylwerberInnen
erstatteten Anzeige, die persönliche Daten wurden aus verständlichen Gründen entfernt.
Strafanzeige Polizeirazzia in
Wien-Sonnwendgasse vom 30.3.2000
- Antrag auf Akteneinsicht an den JGH Wien vom 14.03.2000.
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- Die Unterlagen wurden von Dr.
Rainer zur Verfügung gestellt.
Die Anzeige wurde Anfang Juli laut Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien noch
nicht einmal in Bearbeitung genommen ! Nach Traiskirchener Muster wurden auch hier
Beschwerden gegen die BPD Wien an den UVS Wien gerichtet. Der UVS Wien führt diese 8
Beschwerdeverfahren vorerst bloß "auf Papier", dh. die belangte Behörde sowie
die Dienstaufsichtsbehörde haben jeweils Äußerungen abgegeben (ausnahmslos
bestreitenden Inhalts) und die Beschwerdeführer haben dazu Gegenäußerungen
erstattet.Mit der Anberaumung von mündlichen Verhandlungen ist in nächster Zeit zu
rechnen.
Öffentlich
zugängliche Verhandlungen vor dem UVS in 1190 Wien, Muthgasse 64, am 24.08.2000, 09.00 Uhr, Zimmer A 2.10 und am
06.09.2000,
09.00 Uhr, und 13.09.2000, 09.00 Uhr, jeweils Zimmer C 3.20
(nähere Infos siehe Prozesstermine)
Info von Dr.
Rainer, 13.8.00: In Angelegenheit der Polizeirazzia vom 17.02.2000 im
Bundesbetreuungsquartier Sonnwendgasse gibt es bereits einen ersten Teilerfolg zu
melden. Der unabhängige Verwaltungssenat Wien hat in einer Einzelentscheidung, eine
damals ca. zwei Jahre alte Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo
betreffend, deren Beschwerde Folge gegeben. Dies erfolgte ohne
jede mündliche Verhandlung, allerdings wird aus der Begründung der Entscheidung klar,
daß eigentlich nur die Durchsuchung des Zimmers für rechtswidrig erklärt wurde, nicht
aber auch im einzelnen die geltend gemachte Personsdurchsuchung, erniedrigende Behandlung
und Verletzung sicherheitspolizeilicher Richtlinien.
Die
Entscheidung wird daher, in allen Punkten außer der Hausdurchsuchung, beim
Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen sein, der Unabhängige Verwaltungssenat wird sich
damit dann vermutlich im zweiten Rechtsgang, unter Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung, neu mit der Beschwerde zu befassen haben.
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- Strafanzeige wegen der Polizeirazzia vom
17.02.2000 in Wien-Sonnwendgasse
- An die
- Staatsanwaltschaft
beim Landesgericht Wien
- Landesgerichtsstraße
11
- 1082 Wien
Wien, 30.03.2000/hr
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- Anzeige
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- gegen:
Unbekannte Täter ( Beamte ) der Bundespolizeidirektion Wien
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- wegen:
§§ 12,15, 82,83,84,88,92,93,95,99,105,108,109,115,125,
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201,202,218,286,302, 303, 313 StGB
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- Die Anzeiger wurden wie den beiliegenden Beschwerden an
den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien entnommen werden kann am 17.02.2000
allesamt Opfer von Haus- und Personsdurchsuchungen in der von ihnen bewohnten
Asylwerber-Unterkunft 1100 Wien, Sonnwendgasse 22, welche von der dort etablierten FMSW
HotelbetriebsgmbH geführt wird.
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- Die Haus- und Personsdurchsuchungen, soweit in den Beschwerden
an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerügt, erfolgten ohne strafgesetzliche Grundlage.
Es existierten keine gegen die Anzeiger gerichteten richterlichen Anordnungen, noch in
bezug auf die von ihnen bewohnten Räumlichkeiten entsprechende Durchsuchungsbefehle, noch
waren die Angezeigten im Rahmen sicherheitspolizeigesetzlicher Ausnahmeermächtigung dazu
befugt, gegenüber den Anzeigern Haus- und Personsdurchsuchungen vorzunehmen.
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- Beweis: Akt 5 Vr 51/00 des Jugendgerichtshofes Wien;
beiliegende Beschwerden
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- Die Angezeigten haben offenkundig aus eigener Macht
diese Amtshandlungen vorgenommen, sie
waren bzw sind allesamt Beamte.
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- Beweis: ebd., bzw. wie dort ausgeführt und beantragt
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- Die mj. Valencia L. wurde ( von Ihrer Mutter getrennt ) auf einem Bett für jedenfalls längere Dauer bei
offenem Fenster belassen, ebenso wie die mj. Masengi N. Durch das jeweils an die
Kindsmutter gerichtete Verbot jeder Annäherung, wurden beide mj. Anzeiger in eine
hilfslose Lage gebracht und im Stich gelassen. Durch die geöffneten Fenster ( bei
Minusgraden ) und die gleichzeitig geöffnet
gehaltenen Türen, herrschte Zugluft, die geeignet war, das Leben dieser beiden Anzeigerinnen zu gefährden ( § 82 StGB ).
Im Fall der mj. N.führte dies letztlich auch zu einer schweren Erkältung, welche eine
längerdauernde Erkrankung und einen einwöchigen Spitalsaufenthalt nach sich zog (§§
83, 84 StGB).
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- Die beiden männlichen Anzeiger wurden mit Handschellen
gefesselt. Sie durften sich ebenso wie die weiblichen Anzeiger, für die ungefähr
zweistündige Dauer des Einsatzes nicht vom jeweils zugewiesenen Ort weg bewegen. Es
handelte sich bei allen Anzeigern um widerrechtliche Freiheitsentziehungen an völlig
Unbeteiligten ( § 99 StGB ). Die ohne erkennbaren Anlaß erfolgten Fesselungen waren
besonders qualvoll und unmenschlich .
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- Die Anzeiger wurden weder über Gründe, Anlaß oder Zweck der
Amtshandlungen in Kenntnis gesetzt (Ausnahme: S.), noch über ihre Rechte belehrt. Die
Hausdurchsuchungen und Festnahmen / Anhaltungen erfolgten ohne richterlichen Befehl ( § 109 StGB)
Die Anzeiger erteilen die Ermächtigung zur Verfolgung der Täter!!!
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- Die Behandlung der Anzeiger durch die Angezeigten erfolgte
z.T. menschunwürdig. Sie wurden höhnisch ausgelacht und teilweise mit Schimpfwörtern
belegt wie * Kusch! Ruhe! Stop!! etc *
- Die Anzeigerinnen L. und N. mussten sich jeweils coram
publico ! - Anal- bzw. Vaginalvisitationen
unterziehen.
- Es besteht hier der dringende Verdacht der Begehung strafbarer
Handlungen nach §§ 201
bzw 202 StGB, weil das Einführen eines Fingers in den Anus bzw in die Vagina, noch dazu in einem -angesichts
der von den Angezeigten verkörperten Staatsgewalt- wehrlosen Zustand, Gewaltanwendung und
eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche
Handlung darstellt bzw eine durch Gewalt
ausgeübte Duldung einer geschlechtlichen Handlung.
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- Dadurch dass die Handlungen auch öffentlich vorgenommen
wurden, und das Verhalten der Beamten
geeignet war, bei den übrigen Betrachtern allesamt ein berechtigtes Ärgernis zu erregen,
kommt auch die Strafbestimmung des § 218 StGB in Betracht.
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- Es scheint aber auch der Tatbestand nach § 286 StGB verwirklicht worden zu sein, da die an
den strafbaren Handlungen nicht beteiligten Beamten es unterließen, die mit Strafe
bedrohten Handlungen anderer, die schon begonnen hatten, zu verhindern. Die Angezeigten
sind als Beamte insbesonders geschult und wissen daher exakt, was eine strafbare Handlung
darstellt und was nicht.
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- Sie konnten auch insbesonders wurden sie dazu
ausgebildet unterscheiden ob eine Straftat unmittelbar bevorsteht, oder schon
begonnen wurde ( rechtswidrige und gesetzwidrig durchgeführte Visitationen von
Körperöffnungen, Fesselungen, Konfinierungen Unbeteiligter etc.).
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- Die Angezeigten haben alle im Rahmen ihrer Berufsausübung und
sohin als Beamte gehandelt. Sie sind besonders geschulte Organe und als solche im Rahmen
der Strafrechtspflege aufgetreten. Sie haben daher ihre Amtsgewalt wissentlich
missbraucht, weil sie ohne konkreten Tatverdacht und ohne die formellen Voraussetzungen
dazu Hausrechtsverletzungen, Personsdurchsuchungen und Körpervisitationen durchgeführt
haben. Die Hausdurchsuchungen, soweit von den Anzeigern bereits vor dem Unabhängigen
Verwaltungssenat gerügt, waren iSd. § 303
StGB rechtswidrig. Die anschließenden Handlungen waren ebenfalls gesetzeslos . Sie
verstoßen darüber hinaus gegen die genannten Strafrechtsbestimmungen ( §§ 302,303
StGB)
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- Alle Angezeigten haben durch eigene Initiative oder durch das
kritiklose Gewährenlassen anderer Beamter teils als unmittelbare Täter, teils als Mit-
bzw Beitragstäter, teils durch aktives Tun, teils durch Unterlassung, sowie teilweise
durch Bestimmungstäterschaft oder in Form des Versuches, teilweise wissentlich, teilweise
vorsätzlich oder fahrlässig die strafbaren Handlungen begangen. Daher ist § 313 StGB
mitzuberücksichtigen. Rücktritt vom Versuch ist in keinem Falle anzunehmen, auch nicht
Notwehr oder Nothilfe bzw Rechtsirrtum oder Putativnotwehr.
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- Bei den Angezeigten ist insbesonders als erschwerend
anzuführen, dass teilweise die Strafschärfungsgründe des § 34 StGB greifen so die mehreren strafbaren Handlungen gem. Zif 1, die Verführung von anderen zu strafbaren
Handlungen nach Zif 3, die Urheberschaft oder Anstiftung bzw. führende Beteiligung nach
Zif. 4, die rassistisch, fremdenfeindlichen oder sonst aus verwerflichen Gründen
motivierte Tatbegehung gem. Zif 5, die z.T grausamen und für die Opfer qualvolle
Begehensweise nach Zif 6 und letztlich die Begehung der Straftaten an Wehr- und Hilflosen
gem. Zif 7 leg. cit.
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- Dies wird hiermit zur
- Anzeige
- gebracht.
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- Auf die beiliegenden Beschwerdeschriftsätze, die an den UVS
Wien ergangen sind , wird hingewiesen, insbesonders auf die darin angebotenen Beweismittel
der Einvernahme der jeweiligen Anzeiger etc.
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- Zum Beweis wird auch die Einholung der im bezughabenden
Strafakt des Jugendgerichtshofes Wien einliegenden Einsatzberichtes der
Bundespolizeidirektion Wien, Sicherheitsbüro, den Einsatz betreffend, angeführt, sowie
die Bekanntmachung der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Dienstgrade der Angezeigten.
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- Privatbeteiligtenanschluss
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- Die Anzeiger schließen sich hiermit dem einzuleitenden
Strafverfahren als Privatbeteiligte an, und zwar vorläufig mit einem Schadensbetrag von jeweils ÖS
100.000,-- für die erwachsene Unbill bzw für die
menschenunwürdige Behandlung während der gesetzeslosen Amtshandlung.
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- Ue wird , gestützt auf § 47 Abs 2 Zif 2 StPO gestellt der
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- A
n t r a g,
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- den Anzeigern die Akteneinsichtnahme
zu gewähren und deren Vertreter davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen.
-
Antrag auf Akteneinsicht an den JGH Wien vom
14.03.2000.
An den
- Jugendgerichtshof Wien
zu 5 Vr 51/00
- Rüdengasse 7-9
- 1030 Wien
Wien, am 14.03.2000/hr
- per Telefax 711 51 1145
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- BITTE
D R I N G E N D VORLEGEN
!!!
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- Antragsteller :
Bewohner der Asylwerber-Herberge
-
1100 Wien, Sonnwendgasse 22
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- wegen :
Polizeieinsatz vom 17.02.2000, 04.00 06.00 Uhr
-
früh in Wien 10., Sonnwendgasse 22
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- A N T R A G
- AUF GEWÄHRUNG DER AKTENEINSICHT
- (gemäß § 82 StPO)
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- 1. Am 17.02.2000
um circa 04.00 Uhr früh stürmte eine unbekannte, jedoch größere Anzahl uniformierter
Beamter das in Wien 10., Sonnwendgasse 22, gelegene Asylwerber-Quartier, das von der FMSW
HotelbetriebsgmbH betrieben wird und wo unter anderem von der Abteilung III/14 des
Bundesministeriums für Inneres zugewiesene Asylwerber wohnhaft sind.
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- 2.1 Die Erstantragstellerin stammt aus Angola und ist seit
X.02.2000 im Zimmer Nr.X wohnhaft. Zu Beginn des Vorfalles war sie gerade damit
beschäftigt, die Zweitantragstellerin, die ihre Tochter ist, zu versorgen, als die von
innen verschlossene Zimmertür gewaltsam geöffnet wurde und sechs Beamten, darunter eine
Beamtin, eindrangen. Sie hießen die Erstantragstellerin, zu bleiben wo sie sich befand
und bedeuteten ihr insbesondere, daß sie die Zweitantragstellerin nicht berühren dürfe,
obwohl diese aufgewacht war und zu schreien begonnen hatte.
- Die Beamten begannen, das Zimmer zu durchsuchen. Sämtliche
Habseligkeiten wurden aus den Kästen gerissen und durchwühlt, ebenso die Betten und
Lebensmittel. Alles Durchsuchte wurde auf den Boden geworfen und stiegen die Anwesenden
darauf herum.
- Die Zweitantragstellerin wurde von einem Beamten vom einen
Bett auf das andere gelegt und dort von der Beamtin teilweise entkleidet und durchsucht.
- Die Erstantragstellerin wurde in das WC-Abteil gebracht, wo
sie sich bei geöffneter Tür und im Blickfeld aller anwesenden Beamten völlig entkleiden
mußte. Anschließend wurden von der Beamtin coram publico- Anal- und
Vaginalvisitationen an ihr vorgenommen. Der Vorfall dauerte rund eine Stunde lang an.
Während dieser Zeit waren Erst- und Zweitantragstellerin voneinander getrennt.
2.2 Die Drittantragstellerin
stammt aus der DR Kongo und bewohnt seit X.02.1999 das Zimmer Nr.X. Zu Beginn des
Vorfalles befand sie sich alleine mit der Viertantragstellerin, ihrer Tochter, schlafend
in diesem Zimmer, als die verschlossene Türe gewaltsam geöffnet wurde und sechs Beamte
mit Taschenlampen eindrangen. Der Drittantragstellerin wurde auf Englisch befohlen, sich
nicht zu bewegen. Es wurde ihr mitgeteilt, daß nach Drogen gesucht werde. Die Balkontüre
wurde geöffnet und in der Folge trotz entsprechender Bitten der
Drittantragstellerin (Reaktion: Shut up !)- offengehalten, sodaß kalte
Zugluft durch das Zimmer strömte. Die Viertantragstellerin erlitt hierbei eine starke
Unterkühlung und befand sich deshalb vom 01.03.2000 bis zum 09.03.2000 in stationärer
Behandlung im Preyerschen Kinderspital, wo eine schwere Pneumonie rechts sowie eine
spastische Bronchitis festgestellt wurden.
- Die Beamten durchsuchten das Zimmer, durchwühlten sämtliche
Habseligkeiten und warfen sie auf den Boden. Die Drittantragstellerin wurde dazu
verhalten, die Viertantragstellerin zu entkleiden und wurde diese durchsucht.
Anschließend wurde die Drittantragstellerin in das WC-Abteil gebracht und mußte sich bei
geöffneter Türe völlig entkleiden. Eine herbeigerufene Beamtin nahm an ihr eine
Vaginalvisitation vor. Eine ebenfalls beabsichtigte Analvisitation scheiterte am
Widerstand der Drittantragstellerin. Der gesamte Vorfall dauerte rund zwei Stunden lang
an. Die Drittantragstellerin durfte sich nicht um ihre weinende Tochter kümmern.
2.3 Die aus Angola stammende
Fünftantragstellerin bewohnt mit ihrer Tochter, der Sechstantragstellerin, seit X.11.1999
das Zimmer Nr. X. Zu Beginn des Vorfalles benützte ein befreundeter, aus Sierra Leone
stammender Hausbewohner (Vorname: Michael) das zweite vorhandene Bett. Sechs Beamten,
darunter eine Beamtin, drangen gewaltsam durch die verschlossene Tür ein. Der
Fünftantragstellerin wurde geheißen, sich etwas anzuziehen und die Sechstantragstellerin
mit in die Toilettanlage im fünften Geschoß zu nehmen, wo sie diese in Anwesenheit der
Beamtin zu entkleiden und neu zu wickeln hatte. Anschließend wurde sie von der Beamtin
zurück ins vierte Geschoß gebracht, wo sie mit der Sechstantragstellerin am Korridor vor
ihrem Zimmer Aufstellung nehmen mußte. Ihr wurde wiederholt erklärt, daß man sie ins
Gefängnis werfen würden, wenn man bei ihr Drogen fände.
Die Fünft- und Sechstantragstellerinnen durften erst rund zwei Stunden nach
Beginn des Vorfalles, nach Ende der Durchsuchungen, in ihr Zimmer zurückkehren.
2.4 Der aus Angola stammende
Siebentantragsteller bewohnte seit circa drei Wochen gemeinsam mit einem bis zwei anderen
Asylwerbern, einer davon aus Sierra Leone, das Zimmer Nr. X. Mehrere Beamte drangen in das
Zimmer ein, hießen den Siebentantragsteller sowie einen weiteren Bewohner, aus ihren
Betten aufzustehen. Sie wurden durchsucht und erhielten mittels Handschellen die Hände
auf dem Rücken gefesselt.
- So mußten beide rund zwei Stunden, bis zum Ende der
Durchsuchungen, an einer bestimmten Stelle verharren und wurden dann freigelassen.
2.5 Auch der ebenfalls aus
Angola stammende- Achtantragsteller bewohnte zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles
seit kurzer Zeit die Flüchtlingsherberge. Auch er wurde durchsucht, gefesselt und bis zum
Ende der Durchsuchung seines Zimmers und seiner Habseligkeiten rund zwei Stunden lang
angehalten.
3. Telefonische
Erhebungen des Antragstellervertreters bei der FMSW HotelbetriebsgmbH, beim
Bezirkspolizeikommissariat Favoriten und schließlich beim Wiener Sicherheitsbüro
erbrachten die Auskunft, daß der unter Beteiligung der Sondereinsatzgruppe WEGA
durchgeführte Einsatz zu GZ 5 Vr 51/00 des Jugendgerichtshofes Wien, auf Antrag der
Jugendstaatsanwaltschaft zu GZ 5 St 19/00 v, angeordnet worden sein soll (führender
Beschuldigter Dudu). Eine Ausfertigung der Anordnungen wurde trotz Ersuchens
nicht überlassen.
4.
Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes beabsichtigen die Antragsteller die
Einbringung auf § 67a Abs.1 Z.2 AVG sowie auf § 88 SPG gestützter Beschwerde beim
Unabhängigen Verwaltungssenat Wien, und zwar unter anderem
- · wegen
Rechtswidrigkeit der am 17.02.2000, in der Zeit von 04.00 Uhr bis ca. 06.00 Uhr früh,
erlittenen Anhaltungen bzw. Konfinierungen;
- · wegen
Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ihrer Zimmer sowie ihrer persönlichen Besitztümer und
Schlafstellen;
- · wegen
Rechtswidrigkeit der erfolgten Personsdurchsuchungen, insbesondere der an den Erst- bzw.
Drittantragstellerinnen vorgenommenen Vaginal- und Analvisitationen;
- · wegen
Rechtswidrigkeit der Fesselungen der Siebent- und Achtantragsteller;
- · wegen
Verletzung verschiedener den Antragstellern durch das SPG iVm. der Richtlinien-Verordnung
des Bundesministers für Inneres BGBl. Nr. 266/1993 gewährleisteter Rechte.
5. Zur
Abgrenzung, inwieweit diese Aspekte im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts Verwaltungsexzesse dargestellt haben oder aber infolge
gerichtlicher Anordnung nicht den einschreitenden Polizeiorganen zuzurechnen waren, mithin
zur Ermittlung, inwieweit eine Kognitionsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates
besteht, ist die Kenntniserlangung über den Inhalt der für die Amtshandlung vom
17.02.2000 erteilten gerichtlichen Anordnungen essentiell (Hausdurchsuchungsbefehle,
Festnahme-anordnungen etc.).
- Zur Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die den
Antragstellern aufgrund der offenkundig erlittenen Rechtsverletzungen zustehen, bedarf es
der Beschwerdeführung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, der jedoch hinsichtlich von
Behördenakten keine Kognitiosbefugnis besitzt, welche aufgrund gerichtlicher Anordnungen
und im Rahmen von deren Ausführung gesetzt wurden.
-
- Aufgrund ihres derzeitigen Kenntnisstandes vermögen die
Antragsteller eine solche Abgrenzung noch nicht vorzunehmen und riskieren daher das
kostenpflichtige Unterliegen im Beschwerdeverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat
sowie die Aufrechnung zuzuerkennender Ersatzansprüche mit auferlegten
Kostenersatz-verpflichtungen
6. Die Frist zur
Beschwerdeerhebung an den Unabhängigen Verwaltungssenat endet am 30.03.2000.
es ergeht daher an den Jugendgerichtshof Wien der
A N T R A G ,
- a) dem
Antragstellervertreter gemäß § 82 StPO Einsicht in den Strafakt und die Anfertigung von
Abschriften daraus zu gewähren, hilfsweise
- b) die sub a)
beantragte Akteneinsicht lediglich eingeschränkt auf die von den Antragstellern zur
Verfolgung ihrer dargelegten rechtlichen Interessen benötigten Aktenteile
(Hausdurchsuchungsbefehle und sonstige gerichtliche Anordnungen in bezug auf die
Amtshandlung vom 17.02.2000) zu gewähren, jedenfalls abe
- c) über dieses Anbringen im Hinblick auf die am 30.03.2000
endende Beschwerdefrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat (gemäß § 67c Abs.1 AVG) unverzüglich zu entscheiden.
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Für
eine Welt ohne Rassismus |
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