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Quellenangabe:
Indiskutabel (vom 13.01.2005),
URL: http://no-racism.net/article/1086/, besucht am 21.11.2024

[13. Jan 2005]

Indiskutabel

Dokumentation der ersten Stellungnahme von Asyl in Not zum neuen Asylgesetzentwurf

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Prokop!

Aus Ihrem Haus wurde ein Papier verschickt, das als "Diskussionsgrundlage" tituliert ist und den Entwurf eines neuen Asylgesetzes darstellen soll.

Ich möchte keinen Zweifel daran lassen, daß dieses Papier für uns NGOs keine Diskussionsgrundlage ist. Wir erwarten, daß es sofort wieder aus dem Verkehr gezogen wird.

Hier hat offenbar (vielleicht hinter Ihrem Rücken) Herrn Strassers verwaiste Buberlpartie ihre perversen Phantasien ausgelebt.

Ein paar Beispiele nur, ohne Anspruch auf Vollständigkeit - für mehr fehlt jetzt die Zeit.

Die einzige positive Errungenschaft des vorjährigen Gesetzes wird durch diesen Entwurf abgeschafft: nämlich daß Traumatisierte und Folteropfer nicht abgeschoben werden dürfen, sondern jedenfalls zum Asylverfahren zuzulassen sind (der bisherige § 24 b).

Eine solche Bestimmung fehlt im neuen Entwurf. Schutzbestimmungen für Folteropfer und Traumatisierte gibt es hier nur mehr, wenn sie bereits zum Verfahren zugelassen sind (§ 50 Abs 1 iVm § 49 Abs 2 Z 5 und 6 - nicht jedoch Z 4 !).

Das ist ungeheuerlich, denn der Sinn der bisherigen Ausnahmeklausel war ja: Menschen, die viel mitgemacht haben (wie etwa die vielen vor Krieg und Terror geflüchteten Tschetschenen!), nicht wie Kartoffelsäcke über Grenzen hin- und herzuschieben, sondern ihnen sofort Schutz zu gewähren!

Diese Schutzbestimmung haben Strasser und Kumpanei im Vorjahr fortwährend gebrochen, sodaß wir die Medien und den Staatsanwalt einschalten mussten; jetzt soll sie gleich ganz abgeschafft werden. Auch die Ärmsten der Armen sollen eingesperrt und weggeschoben werden. Schon das zeigt den ganzen Ungeist dieses "Entwurfs"; schon darum allein ist er indiskutabel.

Aber auch die "zugelassenen" Asylwerber gelten nach diesem Text nur dann als "traumatisiert" (sodaß ihr Antrag wenigstens nicht zur GÀnze abgewiesen werden darf), wenn sie "an einer komplexen posttraumatischen BelastungssTürung" leiden. Wer nicht "komplex", sondern "nur" ganz gewöhnlich traumatisiert ist, fällt nicht darunter.

Im Kapitel "Schubhaft gegen Asylwerber" (6. Teil, § 84) wird offen und frech der Sinn der Schubhaft formuliert. Sie richtet sich "gegen Asylwerber". Punktum.

Die Schubhaft soll schon dann verhängt werden dürfen, wenn "anzunehmen ist", Österreich könnte "nicht zuständig" sein, weil der Flüchtling in einen Dritt- oder Dublinstaat deportiert werden kann. Also schon vor der Erlassung eines Bescheids!

Damit wird Flüchtlingen jeder effektive Rechtsschutz genommen, da sie in der Schubhaft keinen Zugang zu uns NGOs, keinen Zugang zu Rechtsbeiständen haben.

Also werden keine Berufungen geschrieben; die angebliche "Sicherheit" unserer Nachbarländer kann nicht überprüft werden - die Menschen werden unter Ausschluß der Öffentlichkeit deportiert.

Die Schubhaft soll auch keine Höchstdauer von sechs Monaten mehr haben. Wen kein anderer Staat zurücknimmt, soll auf unbestimmte Zeit eingesperrt bleiben können. Der UVS soll lediglich alle 6 Wochen prüfen, ob die "gesetzlichen Voraussetzungen noch gegeben sind". Die gesetzliche Voraussetzung ist aber der (meist rechtswidrige) erstinstanzliche Bescheid. Also sitzt der Flüchtling während der ganzen Verfahrensdauer in Haft.

außer der Schubhaft sieht dieser Entwurf noch eine andere Haftart vor: die Beugehaft (§ 23).

Die Beugehaft soll über Flüchtlinge verhängt werden, die sich "dem Verfahren entzogen" haben und "aufgegriffen" werden; ja sogar über solche, von denen "anzunehmen ist", sie würden sich "dem Verfahren wahrscheinlich entziehen".

Wer ist damit gemeint? Nicht die "Kriminellen", die angeblich unsere Sicherheit bedrohen!

Im vergangenen Jahr waren viele verzweifelte, traumatisierte Menschen gezwungen, aus der Erstabschiebestelle Traiskirchen zu flüchten und unterzutauchen. Sie Wären sonst in die Slowakei deportiert worden, wo sie in Gefahr der Kettenabschiebung nach Russland schwebten.

Wir NGOs haben sie unter unseren Schutz gestellt; Mitbürgerinnen und Mitbürger, die über genügend Wohnraum verfügten, haben sie auf Dauer des Berufungsverfahrens bei sich aufgenommen. Mittlerweile wurden die rechtswidrig verhängten Dublinbescheid behoben. Unsere Klienten konnten auftauchen; sie sind nun wieder "legal".

Genau gegen diese - auch in Österreich von Verfolgung bedrohten und durch Behördenwillkür illegalisierten - Flüchtlinge richtet sich die Beugehaft!

Aberwitzig ist auch, daß nach diesem "Entwurf" einem schon zum Verfahren zugelassenen Asylwerber das "Aufenthaltsrecht entzogen" (also ein Rechtsanspruch beseitigt!) werden kann, wenn er seine "Mitwirkungspflichten" verletzt (§ 18 Abs 1 Z 4) - und eine solche "Verletzung" ist es (§ 15 Abs 1 Z 3) zum Beispiel schon, wenn er zu einer Einvernahme nicht "so rechtzeitig" erscheint, "daß die DurchFührung der Verfahrenshandlung nicht verzügert wird"...

Man könnte naTürlich auch schreiben: Eingesperrt und abgeschoben wird, wer vor dem Bundesasylamt in der Nase bohrt!

Immerhin - Berufungen gegen Dublinbescheide dürfen wir noch schreiben, vorausgesetzt die Flüchtlinge (die sich nach diesem Papier allesamt in Haft befinden werden) finden überhaupt zu uns Kontakt.

Der Berufung gegen die mit einem solchen Bescheid verbundene Ausweisung kommt (wie es der Verfassungsgerichtshof gefordert hat!) die aufschiebende Wirkung zu - es sei denn, das Bundesasylamt schließt (entgegen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes!) die aufschiebende Wirkung aus...

Ein besonderes Schmankerl (§ 67 Abs 1 Z 3):

"Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung kann erfolgen, wenn mit der Ausweisung oder deren Durchsetzung keine erhöhte Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 und 8 EMRK gegeben ist."

Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention schätzt das Recht auf Leben; Artikel 3 das Recht, nicht gefoltert oder unmenschlich behandelt zu werden; Artikel 8 das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Keine "erhöhte" Gefahr! Wenn der Flüchtling nur einer gewöhnlichen, allgemein üblichen Gefahr ausgesetzt ist, umgebracht oder gefoltert oder von seinen Angehörigen getrennt zu werden, dann gibt es die aufschiebende Wirkung nicht, dann wird die Ausweisung ohne Rücksicht auf Verluste vollstreckt!

Ein bißchen Gefahr gehört doch zum Leben, daran müssten Tschetschenen, Afghanen, Iraker gewÃŒhnt sein - warum regen sie sich auf? Das Leben dort war immer schon lebensgefährlich.

Dieser Entwurf ist eine einzige Frechheit. Er ist eine VerhÃŒhnung der Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes. Er ist indiskutabel.

Vielleicht haben Ihnen, sehr geehrte Frau Prokop, Ihre Beamten nicht gesagt, was die unvermeidliche Folge sein wird, wenn Derartiges in Kraft tritt: vermehrte Rechtsunsicherheit und Illegalität.

Wenn nämlich Flüchtlinge auf bloßen Verdacht hin, ein "Dublinstaat" wie die Slowakei, wo Kettenabschiebungen ins Verfolgerland dokumentiert sind, könnte für sie "zuständig" sein, eingesperrt und deportiert werden, dann wird die Zivilgesellschaft noch stärker als im Vorjahr gefordert sein.

Dann wird ziviler Ungehorsam auf der Tagesordnung sein. Dann werden die Zeichen auf Sturm stehen. Dann werden die Anständigen Menschen in diesem Land zeigen, daß sie bereit sind, auch "erhöhte Gefahr" auf sich zu nehmen, um Verfolgte zu schützen.

Ich gehe einstweilen noch davon aus, daß Sie, sehr geehrte Frau Bundesministerin, in Ihr Amt berufen wurden, nicht um weiter zu eskalieren, sondern um vernünftige Lösungen zu suchen.

Wenn Sie aber mit uns NGOs in ernsthafte Verhandlungen über eine Neuordnung des Asylwesens eintreten wollen, dann muß dieser "Entwurf" zur GÀnze vom Tisch. Kein ernsthafter Mensch wird mit Ihnen darüber diskutieren.

Und sorgen Sie bitte auch dafür, daß Strassers überbleibsel in Ihrem Haus rasch Arbeitsplätze finden, die ihren geistigen Fähigkeiten angemessen sind.

Wie schon in meinem Neujahrsbrief erwähnt, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Genner,

Asyl in Not
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