Quellenangabe:
Zentrale Punkte aus der Asylgesetz Diskussionsgrundlage (vom 18.01.2005),
URL: http://no-racism.net/article/1093/,
besucht am 27.12.2024
[18. Jan 2005]
Das Papier zur Diskussion über die Novelle 2005 des Asylgesetz und die zahlreichen heftig kritisierten Punkte
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Der neue Entwurf von Innenministerin Liese Prokop für ein neues Asylgesetz ist da. Von den anfänglichen Ankündigungen Prokops, neue Wege gehen zu wollen und den Konsens mit den NGO"s zu suchen, ist nicht mehr viel übrig geblieben, vielmehr setzt sie die Asylpolitik ihres Vorgängers Ernst Strasser nahtlos fort.
Die Diskussionsgrundlage wurde von Asyl in Not bereits als "indiskutabel" abgewiesen.
Zu den Kritikpunkten gehören neben der geplanten Ausweitung der Schubhaft, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf ein Bundesland, die Verpolizeilichung der Asylverfahren sowie die Abweisung in sichere Drittstaaten und die Beschränkung der Definition der Traumatisierungs-Klausel. Entrüstet zeigte sich Stoisits über Pläne, wonach "schon die Prognose eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens und eine Anklage wegen einer gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlung ein Ausweisungsverfahren nach sich ziehen".
Die Fremdenpolizei soll weitere Kompetenzen und Aufgaben bekommen, denn es erfolgt eine weitere Zunahme von Mitteln staatlichen Zwangs (Festnahme, Anhaltungen, Strafen, Beugehaft, unbeschränkte Schubhaft usw) doch die unpräzisen Bestimmungen eröffnen den Behörden Möglichkeiten zum willkürlichen Freiheitsentzug. "Wir werden mit diesem Gesetz die Gefängnisse fällen, aber nicht mit StrafTätern, sondern mit Menschen, die auf der Flucht sind", so Stoisits.
Zentrale Punkte gesammelt von den Grünen:
1) Durch eine Verfassungsbestimmung soll die Abschiebung in alle EU-länder jederzeit zulässig sein (§ 3, Abs. 2). Damit wird der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention außer Kraft gesetzt und die eindeutige VfGH-Judikatur zu Dublin-Verfahren, die Abschiebungen verbietet, wenn Art. 3 (Verbot der Folter) und Art. 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der EMRK nicht gewährleistet sind, umgangen werden.
2) Unter dem Deckmantel der "Durchsetzung der Mitwirkungspflichten" werden Geldstrafen, Entzug der Aufenthaltsberechtigung von AsylwerberInnen und Beugehaft eingeführt (§ 18).
Verpolizeilichung des Asylverfahrens: Beugehaft (§ 23, Abs. 1). Die Bestimmungen zu Beugehaft sind unpräzise, verschwommen und eröffnen den Behörden Möglichkeiten zum willkürlichen Freiheitsentzug. Noch dazu soll die Beugehaft von Asylbehörden verhängt werden, was einer zunehmenden Verpolizeilichung der Aufgaben der Asylbehörden gleichkommt. Gegen die Beugehaft sind keine umfassenden Rechtsmittel möglich(§ 23, Abs. 3)
3) Eine massive Einschränkung der Bewegungsfreiheit von AsylwerberInnen: In Zukunft soll der faktische Abschiebeschutz vom gesamten Bundesgebiet auf eine bloße Duldung im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde reduziert werden
(§ 24, Abs. 1). Das Aufenthaltsrecht von zum Asylverfahren zugelassenen AsylwerberInnen wird vom gesamten Bundesgebiet auf ein einziges Bundesland reduziert (§ 25). In anderen Bundesländern darf sich der Asylwerber nur bewegen, um Ladungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten. Die Berechtigung auf Aufenthalt in anderen Bundesländern kann nur nach einem "begründeten Antrag" auf diese erstreckt und die Erstreckung zeitlich befristet werden, was einen enormen und völlig unnötigen Bürokratieaufwand nach sich ziehen wird. Wer im Gebiet einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder in einem anderen Bundesland als der erlaubten angetroffen wird, darf von den Sicherheitsbehörden festgenommen werden.
4) Schon die Prognose eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens und eine Anklage (!) wegen einer gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlung sollen ein Ausweisungsverfahren nach sich ziehen (§ 62). Dieses soll vom Bundesasylamt in die Wege geleitet werden was ein weiterer Schritt in der Verpolizeilichung der Arbeit der Asylbehörden darstellt.
5) Die Schubhaft soll massiv ausgeweitet werden: nicht nur sollen AsylwerberInnen bei bloß angenommener Unzuständigkeit Österreichs (Dublin-fälle) in Schubhaft genommen werden, sondern soll die Schubhaft an sich prinzipiell zeitlich unbeschränkt verhängt werden können (§ 84, Abs. 3)
6) Die Tatbestände betreffend Traumatisierung sollen massiv eingeschränkt und nur mehr eine "komplexe posttraumatische BelastungssTürung" als Traumatisierung gelten.
7) Bereits ein Aufenthalt des Asylwerbers von drei Monaten im Inland genügt, damit ein Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen werden kann (§ 56, Abs. 1; § 58, Abs. 1) .
8) Die zurückweisung von über den Flughafen einreisenden AsylwerberInnen soll unbefristet (bis zum Ende der Berufungsfrist und für die Dauer des Berufungsverfahrens) möglich sein (§ 60, Abs. 2).