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Quellenangabe:
Geplante neue Regelungen im Asylgesetz (vom 07.03.2005),
URL: http://no-racism.net/article/1130/, besucht am 17.04.2024

[07. Mar 2005]

Geplante neue Regelungen im Asylgesetz

Die Inhalte der geplanten Asylregelungen stehen fest. In einigen Bereichen von Asyl- und Fremdengesetz sollen massive Verschärfungen durchgesetzt werden. Die Begutachtungsfrist endet am 14. April.

Geplante Verschärfungen und Änderungen:

Schubhaft

Die Maximalgrenze von sechs Monaten Schubhaft innerhalb von zwei Jahren soll fallen. Einzige Einschränkung soll in Zukunft sein, dass nach einem halben Jahr jeweils im Sechs-Wochen-Abstand durch die Unabhängigen Verwaltungssenate geprüft werden muss, ob die Betroffenen weiter in Schubhaft gehalten werden können.

Die VerhängungsMöglichkeit von Schubhaft soll erleichtert werden. Es soll "vorbeugend" Schubhaft angeordnet werden, wenn einE straffÀllig gewordeneR MigrantIn während des Aufenthalts im Gefängnis einen Asylantrag stellt. Personen, die einen Folgeantrag abgeben, gegen die aber bereits ein aufrechter Ausweisungsbescheid vorliegt, können ebenfalls in Schubhaft genommen werden. Das gleiche soll bei sogenannten Dublin-Verfahren (AsylwerberInnen, für deren Asylverfahren nach EU-Recht ein anderer Staat der EU oder Norwegen oder Island zuständig sind) gelten.

Eine massive und menschenrechtsverletzende Verschärfung bedeutet die geplante Zulassung von Zwangsernährung in der Schubhaft um gegen Hungerstreikende vorzugehen.

Traumatisierungen

Bisher wurden die Asylverfahren von traumatisierten Flüchtlingen automatisch in Österreich durchgeführt. Dies soll sich bei Dublin-fällen ändern. Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes sollen auch Traumatisierte in andere EU-Staaten abgeschoben werden können, um dort ihr Verfahren durchzuführen. Ausgenommen sind schwer (körperlich oder seelisch) Kranke sowie Schwangere.

Asylgründe

möglich soll es wieder werden, in der zweiten Instanz (beim Unabhängigen Bundesasylsenat) neue Tatsachen zu den FluchtGründen vorzulegen. Das sogenannte Neuerungsverbot hier war vom Verfassungsgerichtshof im Herbst 2004 zurückgewiesen worden.

Die Erstbefragung von AsylwerberInnen soll in Zukunft von der Fremdenpolizei vorgenommen werden. Dabei sollen nur Daten und Fluchtwege erfasst werden. Die Fluchtgründe müssen weiterhin von den Asylbehörden festgehalten werden.

Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit von AsylwerberInnen im Zulassungsverfahren (20 Tage) soll eingeschränkt werden. Sie dürften sich dann nur noch innerhalb des zuständigen Bezirks aufhalten - im Fall Traiskirchen wäre das der Bezirk Baden.

Erstaufnahmezentren

Die drei bestehenden Erstaufnahmezentren (Traiskirchen, Thalham, Schwechat) bleiben erhalten. überlegt wird ein viertes Zentrum in Tirol oder Kärnten.

Verfahrensdauer und Bescheidausstellung

Asylverfahren für straffÀllig gewordene AsylwerberInnen sollen künftig innerhalb eines halben Jahres abgeschlossen werden. Erst- und Zweitinstanz haben bei dieser Personengruppe nur je drei Monate Zeit, zu einer Entscheidung zu kommen. In allen anderen fällen ist eine Maximal-Dauer von 12 Monaten vorgesehen. Eine gesetzliche Verankerung dieser zweiten Frist ist aber eher unwahrscheinlich.

Asylbescheide sollen künftig nicht mehr per Post an die RechtsvertreterInnen von AsylwerberInnen zugestellt sondern durch die Fremdenpolizei an die Betroffenen persönlich überbracht werden. Bei negativen Bescheiden soll der/die AsylwerberIn sofort der Behörde vorgeführt und in Schubhaft genommen werden können. Der RechtsvertreterInnen sollen "parallel und unverzüglich" über den Bescheid informiert werden.

Verfassungsrechtler finden diesen Abschnitt "krass verfassungswidrig". Damit werde der Grundsatz der Vertretungsfreiheit durchbrochen.

Unabhängiger Bundesasylsenat - UBAS

Der Personalstand soll temporär um etwa ein Drittel erhöht werden, um sogenannte Altfälle abzubauen. Neu für den UBAS sollen sogenannte Musterverfahren werden. Bei "gleich gelagerten fällen" wird ein Senat im UBAS Musterurteile sprechen. Mündliche Einzelverhandlungen soll es dann in diesen fällen nicht mehr geben.

Sogenannte Scheinehen

Wer eine "Scheinehe" anbahnt, soll künftig von drei Jahren Haft (statt einem) bedroht werden. Geht einE ÖsterreicherIn sie gegen Bezahlung oder nennenswerte Geschenke ein, ist er/sie nicht mehr straffrei sondern muss mit bis zu einem Jahr Haft rechnen. Tut er/sie das nur aus GefÀlligkeit, muss er/sie mit einer Geldstrafe rechnen. Bei Selbstanzeige ist keine Bestrafung vorgesehen. für den/die MigrantIn droht beim Eingehen einer "Scheinehe" unverändert die Abschiebung.

Ähnliche Strafen drohen bei "Scheinadoptionen".

Sogenannte Schlepperei

War bisher die Mindeststrafe 360 Tagsätze, soll nun in jedem Fall eine Haftstrafe (zumindest bedingt) drohen. Der Höchstrahmen bleibt bei zehn Jahren. Auch die Ermöglichung der Durchreise durch "Schlepper" soll unter Strafe stehen.

Quelle: derstandard.at