Quellenangabe:
UVS: Verhaftung von Mann aus Indien war rechtswidrig (vom 15.12.2006),
URL: http://no-racism.net/article/1913/,
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[15. Dec 2006]
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) wirft Grazer Polizisten "erniedrigende Behandlungsweise" vor und bezeichnet ihre Amtshandlung als rechtswidrig.
Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat am Freitag, 15.12.2006, das Vorgehen jener Grazer Polizisten als rechtswidrig bezeichnet, die in der Nacht des 31. Juli 2006 Herrn J., einen 25 Jahre alten indischen Staatsbürger, mit Pfefferspray besprüht und festgenommen hatten, nachdem dieser sich bei einer Kontrolle nicht ausweisen konnte und angeblich aggressiv gewesen sei. Aufgefallen war Herr J. den Polizisten, weil er mit dem Fahrrad ohne Licht unterwegs gewesen sei.
Seitens des UVS hieß es u.a., hätten die Beamten den Vorschlag des Mannes akzeptiert, zu seiner nahen Wohnung zu gehen um den Ausweis zu holen, hätte die Eskalation vermieden werden können. Die beiden Beamten hatten selbst angegeben, dass der Mann aus Indien - der die Beschwerde an den UVS geführt hatte - nach dem Einsatz des Pfeffersprays "keinen wie immer gearteten Widerstand während der gesamten Amtshandlung" geleistet hatte. "Somit ist es auch völlig unverständlich und stellt eine erniedrigende Behandlungsweise dar, dass diesem die Handfesseln nicht bereits beim Transport mit der Rettung in das LKH abgenommen wurden", so der UVS. Vielmehr habe der Herr J. die Behandlung in der Augenklinik als auch in der Hautklinik mit angelegten Handfesseln durchführen lassen müssen.
"Es grenzt schon an Polemik, wenn die belangte Behörde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Einsatz von Pfefferspray ein renitentes Verhalten zeigte und zu befürchten gewesen wäre, dass er wiederum gewalttätig wird", so der UVS. Diese Argumentation übersehe, dass der nach der Statur schmächtige Student ständig von einigen Sicherheitsorganen begleitet wurde und keine wie immer gearteten Gründe vorlagen, dass dieser ein "derartiges aggressives Verhalten setzen würde". Die Vorgangsweise der Beamten stehe in krassem Widerspruch zur Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der UVS kam zu dem Schluss, dass die Festnahme des Mannes rechtswidrig gewesen sei und durch das Beibehalten der Handfesseln während des Transportes in das Spital als auch während der Behandlungen den Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt wurde, wobei eine derartige Handlungsweise eine die Menschenwürde beeinträchtigende "gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person" ausdrücke.
Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig, es besteht jedoch die Möglichkeit von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.
Verurteilung
Herr J. war Anfang November 2006 im Grazer Straflandesgericht - nicht rechtskräftig - wegen Widerstands gegen die Staatsanwaltschaft sowie schwerer Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er die beiden Polizisten angeblich attackiert habe.
Quelle: apa.at