Quellenangabe:
Parlamentarische Anfrage und Antwort betreffend Abschiebepraxis (vom 06.05.2001),
URL: http://no-racism.net/article/233/,
besucht am 22.12.2024
[06. May 2001]
Am 21.2.01 wurde die Anfrage der Grünen eingebracht, am 20.4.01 wurde sie beantwortet. Die Anfrage betraf die Zusammenhänge des Österreichischen Abschiebesystems mit verschiedenen Unternehmen der Transport- und Reisebranche und den Umgang mit Personen, die abgeschoben werden sollen. Hier gibt`s die Beantwortung und den Anfragetext
1960/AB XXI.GP
Eingelangt am: 20.04.2001
BM für Inneres
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde haben am 21. Februar 2001 unter der Nummer 1952/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "den Umgang der Behörden mit sogenannten "Problemabschiebungen"" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Frage 1:
für Abschiebungen aus Österreich werden Flugzeuge und andere Verkehrsmittel, hauptsächlich die Bahn, aber auch Fahrzeuge der Exekutive eingesetzt. Gesonderte statistische Aufzeichnung darüber, mit welchen Verkehrsmitteln und wohin Abschiebungen erfolgt sind,
werden nicht geführt.
Es werden nach den einschlÀgigen EU - Vorgaben jedoch Ab - und zurückschiebungen in einer gemeinsamen Statistik erfasst, wobei differenziert wird, ob die außerlandesschaffung auf dem Land - oder Luftweg durchgeführt wird.
Im Jahre 1999 wurden 20.207 Fremde, davon 17.698 auf dem Landweg und 2.509 auf dem Luftweg ab - oder zurückgeschoben.
Im Jahre 2000 wurden 18.074 Fremde, davon 15.647 auf dem Landweg und 2.427 auf dem Luftweg ab - oder zurückgeschoben.
Angemietete Verkehrsmittel werden nur im Rahmen der Charterabschiebungen verwendet.
Diesbezüglich verweise ich auf die Beantwortung zu den Fragen 16 bis 21.
Zu Frage 2:
Abschiebungen werden entweder dann abgebrochen, wenn auf Grund des Widerstandes des Fremden eine Verbringung des Betroffenen an Bord des Luftfahrzeuges nicht unter Einhaltung der Bestimmung des Art. 3 EMRK und des § 29 SPG möglich ist oder die
Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit an Bord, für die der jeweilige FlugkapitÀn auf Grundlage des Tokioter Abkommens zuständig ist, nicht gewährleistet ist und der Pilot aus diesem Grund die BeFörderung verweigert.
Zu Frage 3:
Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurden nach dem Tod des nigerianischen StaatsAngehörigen Markus Omofuma Richtlinien für die Organisation und DurchFührung von Abschiebungen auf dem Luftweg erlassen, die sich an die eine solche Abschiebung durchführenden Begleitbeamten richten.
Darin ist klargestellt, in welchem Stadium der Luftabschiebung die AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt zulässig ist und in welchem Ausmaß. Der Grundsatz der verhältnismäßigkeit nach § 29 SPG ist bei AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt ebenso zu beachten wie die verfassungsgesetzlich verankerte Bestimmung des Art. 3 EMRK.
Darüber hinaus wurden die Begleitbeamten in den mit einer Luftabschiebung im Zusammenhang stehenden Fragen (rechtlicher, psychologischer und anwendungsbezogener Natur) eingehend geschult.
Zu Frage 4:
über den Abbruch einer Abschiebung entscheidet der Kommandant der Begleitbeamten oder der Pilot, je nach dem, in welchem Stadium dieser erfolgt.
Die oben angeführten Richtlinien für die Organisation und DurchFührung einer Luftabschiebung sehen eine Kontaktaufnahme der Begleitbeamten mit dem Piloten oder dessen Beauftragten bereits vor Besteigen des Luftfahrzeuges zum Zweck der AbKlärung allfÀlliger Fragen betreffend die BeFörderung vor.
Im Falle des Anthony O. erfolgte der Abbruch der Abschiebung durch den Kommandanten der Begleitbeamten vor Verbringung des Fremden an Bord des Luftfahrzeuges. Diese maßnahme wurde ergriffen, nachdem der Pilot die Mitnahme des Abzuschiebenden verweigert hatte, weil auf Grund dessen Verhaltens die Sicherheit der Passagiere nicht
gewährleistet gewesen wäre.
Zu den Fragen 5 und 6:
Bei Beantwortung dieser Fragen ist nach der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Abbruch einerseits und nach der Zulässigkeit zur AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt andererseits zu unterscheiden.
Befindet sich der Fremde an Bord des Luftfahrzeuges, kommt dem Piloten als dem für die Wahrung der Sicherheit an Bord Zuständigen das Recht zu, die Mitnahme eines Passagiers, der die Ordnung und Disziplin voraussichtlich sTüren wird, zu verweigern. Bis zum Verschließen der aussenTüren verbleibt den Begleitbeamten jedoch das Recht zur AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt gemäß § 60 FrG.
Nach Verschließen der aussenTüren geht auch die Befugnis zur AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt auf den FlugkapitÀn über (Art. 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 - Tokioter Abkommen). Dieser kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie FlugGäste (zu diesen gehören auch die begleitenden Beamten) auffordern oder ermächtigen, ihn durch AusÃŒbung von Zwang gegen eine bestimmte Person zu unterstützen.
Dem Verlangen ist jedenfalls nur dann nachzukommen, wenn die Anordnungen des verantwortlichen Piloten im Einklang mit dem verhältnismäßigkeitsprinzip stehen. Notwehr - und Nothilfehandlungen sind selbstverständlich in jeder Phase der Flugabschiebung zulässig.
Zu den Fragen 7 und 8:
Es besteht für Fluggesellschaften keine Verpflichtung, Abschiebungen durchzuführen. Im übrigen verweise ich auf die AusFührungen zu den Fragen 4, 5 und 6.
Zu den Fragen 9 und 10:
Den begleitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kommt zur Durchsetzung der Abschiebung gemäß § 60 FrG die Befugnis zur AusÃŒbung von Befehls - und Zwangsgewalt bis zum Verschließen der aussenTüren des Luftfahrzeuges zu. Art und Intensität der maßnahmen richten sich nach dem verhältnismäßigkeitsprinzip im Sinne des § 29 SPG und des Art. 3 EMRK. Im übrigen verweise ich auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6.
Zu Frage 11:
Die Flugtauglichkeit des Abzuschiebenden wird lÀngstens 24 Stunden vor dem Flugtermin durch einen Arzt festgestellt und auf einem eigens für diesen Zweck vom Chefärztlichen Dienst meines Ressorts entworfenen Formular dokumentiert.
Die Frage, in welchen fällen "Fluguntauglichkeit" zu diagnostizieren ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Untersuchungsergebnis. für diese Beurteilung ist ausschließlich der Arzt zuständig.
Zu Frage 12:
In den Jahren 1998, 1999 und 2000 hat folgende Anzahl von Fremden beim Versuch der Abschiebung per Flugzeug am Flughafen Wien - Schwechat Widerstand geleistet:
1998 6
1999 13
2000 18 Fremde
Zu Frage 13:
Nein, nur jene 9 Fremden, die aktiven Widerstand geleistet haben, wurden nach Erlassung eines Haftbefehles in die Justizanstalt Korneuburg eingeliefert.
Zu Frage 14:
Diese Fremden wurden wieder in den Haftraum der Sicherheitsbehörde zurückgebracht.
Zu Frage 15:
Es wird zunächst versucht, Abschiebungen mit Linienflügen durchzuführen. Charterabschiebungen erfolgen nur dann, wenn augenscheinlich ist, dass sich der Fremde durch Gewaltanwendung der außerlandesschaffung entziehen wird oder seine Abschiebung bereits
einmal abgebrochen wurde.
Die Abschiebung des Anthony O. erfolgte nicht mit dem Internationalen Flugrettungsdienst Austria im Rahmen einer Charterabschiebung, weil die Voraussetzungen für eine Charterabschiebung nicht vorlagen.
Im übrigen verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 16.
Zu Frage 16:
Problemabschiebungen sind nach Definition des Menschenrechtsbeirates Abschiebungen, bei denen aufgrund bestimmter Tatsachen zu gewärtigen ist, dass der Betroffene Widerstand leisten wird. Solche Abschiebungen erfolgen grundsätzlich mit einem Linienflugzeug.
Problemabschiebungen mit Linienflugzeug werden in der Mehrzahl erfolgreich durchgeführt, weil es zumeist Dank des psychologischen Einfühlungsvermögens der besonders geschulten Begleitbeamten gelingt, dass in den wenigsten fällen der ursprünglich erwartete Widerstand zu einem Abbruch führt. Dazu trägt nicht zuletzt auch das verpflichtend vorgesehene KontaktGespräch zwischen Begleitbeamten und Abzuschiebenden vor der Abschiebung bei.
Nur in jenen fällen, in denen eine Abschiebung mit Linienflugzeug nicht durchgeführt werden kann oder in denen eine solche Abschiebung abgebrochen werden musste, kommt eine Charterabschiebung in Betracht. Insgesamt gab es seit Juni 1999 drei Charterabschiebungen, die allesamt in Kooperation mit dem Internationalen Flugrettungsdienst Austria durchgeführt wurden.
Die Wahl ist auf dieses Unternehmen gefallen, zum einen aufgrund des Umstandes, dass der Flugrettungsdienst stets einen Arzt mitschickt und zum anderen aus KostenGründen.
Zu den Fragen 17 und 31:
Abschiebungen werden prinzipiell mit jener Fluglinie durchgeführt, die unter BeRücksichtigung der Preisangemessenheit der Tickets die raschesten Verbindungen (möglichst ohneZwischenlandung und Umsteigen) an einem bestimmten Tag bietet. Die Auswahl der Fluglinie hängt daher in hohem maße auch von der jeweiligen Destination ab.
Eine Statistik, mit welchen Fluglinien in den Jahren 1999 und 2000 Abschiebungen durchgeführt wurden, wurde und wird nicht geführt.
Zu den Fragen 18, 19, 20 und 21:
Im Jahr 1999 wurde eine und im Jahr 2000 wurden zwei Abschiebungen mit dem Internationalen Flugrettungsdienst Austria durchgeführt.
Bei jeder der genannten Charterabschiebungen waren jeweils vier Schubhäftlinge, drei Beamte des Gendarmerieeinsatzkommandos (GEK) sowie ein Arzt an Bord.
Die entsprechenden Zahlen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung:
Jahr Anzahl Staatsangehörigkeit Destination
1999 2 Algerien Algier(Algerien)
1 Ghana Accra (Ghana)
1 Nigeria Lagos (Nigeria)
2000 4 Nigeria Lagos (Nigeria)
3 Senegal Dakar (Senegal)
1 Guinea Bissau Bissau (Guinea Bissau)
Die ärztliche Betreuung unterscheidet sich im Vorfeld der Abschiebung nicht von jener der Fremden, die mit Linienflugzeug abgeschoben werden. Auch hier hat die lÀngstens 24 Stunden vor dem Flugtermin durchzuführende Untersuchung auf die Flugtauglichkeit hin
stattzufinden.
Zu den Fragen 22 und 23:
Es wird auf die AusFührungen zu den Fragen 5, 6, 9 und 10 verwiesen.
Nach Abbruch einer Abschiebung wegen Widerstandes des Fremden kann die Schubhaft des Betroffenen gemäß § 69 Abs. 4 Z 4 FrG verlängert werden.
Zu Frage 24:
Eine gesundheitlich nicht indizierte Verabreichung von Medikamenten ist im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 EMRK und der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung des VfGH unzulässig.
Darauf wurden die Begleitbeamten sowohl in den genannten Richtlinien als auch in den Schulungen hingewiesen.
Zu Frage 25:
Die Frage der Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist nicht immer von der Frage des zu erwartenden Widerstandes der abzuschiebenden Person abhängig, sondern zunehmend von dem Umstand, dass immer mehr EuropäischeFluglinien eine solche Begleitung aus SicherheitsGründen verlangen.
Zu Frage 26:
Aufbauend auf den in der Schweiz, Deutschland und Österreich vorhandenen Organisationsabläufen bei Charterabschiebungen besteht seit vergangenem Herbst die Möglichkeit, gemeinsam Abschiebungen durchzuführen, wenn entsprechend der Grüße der eingesetzten
Maschinen freie Plätze, die nicht vom jeweiligen ,,Organisationsland" selbst aufgefällt
werden können, vorhanden sind.
In diesem Sinne ist Deutschland bereits zwei Mal an Österreich und die Schweiz herangetreten, wobei eine der Charterabschiebungen letztlich von Deutschland und der Schweiz gemeinsam erfolgreich durchgeführt wurde. Eine Teilnahme Österreichs unterblieb, da zu fraglichen Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden maßnahmen gegen einen StaatsAngehörigen durchsetzbar waren, der für die Destination in Frage kam.
Zu Frage 27:
Es werden keine statistischen Daten zu dieser Frage geführt.
Hinsichtlich der Anzahl der Flugabschiebungen verweise ich auf die Beantwortung zu Frage 1.
ErgÀnzend ist auszuführen, dass im Jahre 1998 16.992 Fremde, davon 14.103 auf dem Landweg und 2.889 auf dem Luftweg ab - oder zurückgeschoben wurden.
Zu den Fragen 28, 29 und 30:
Auch mit den genannten Fluglinien wurden Abschiebungen durchgeführt. Eine Angabe von Zahlen sowie eine Aufschlüsselung nach Destinationen ist auf Grund fehlender statistischer Erfassung nicht möglich.
Zu den Fragen 33 und 34:
Es gibt keine formelle Vereinbarung mit Touropa Austria. Dieses ReiseBüro hat im Zusammenhang mit Abschiebungen eine organisatorische Vereinfachung und die Anwendung der kostengünstigsten Tarife angeboten. Dementsprechend wurde den Fremdenpolizeibehörden mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Inneres nahegelegt, Buchungen von Abschiebungsflügen bei Touropa Austria vorzunehmen. Dies gilt naTürlich nur insoweit, als nicht günstigere Konditionen anderer ReiseBüros oder andere Gründe wie z.B. Vermeidung von zu langer Schubhaftdauer andere Dispositionen veranlassen.
Zu Frage 35:
Problemabschiebungen Minderjähriger sind in den genannten Jahren nicht erfolgt.
Zu den Fragen 36 bis 41:
Zunächst verweise ich auf die Beantwortung zur Frage 1 und schließe die auf Grund der einschlÀgigen EU - Vorgaben erstellten Statistiken für die Jahre 1999 und 2000 an, aus denen sich die Staatsangehörigkeit der Ab - und zurückgeschobenen sowie die Abschiebungsart
(Land - oder Luftweg) ergibt.
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ANFRAGE der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Inneres betreffend den Umgang der Behörden mit so genannten "Problemabschiebungen" (vom 20.2.2001)
Am 4. Dezember 2000 wurde der nigerianische Staatsbürger Anthony O. beim Versuch, ihn per Flugzeug aus Österreich abzuschieben, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und in Untersuchungshaft überstellt. Der Abschiebung zuvor gegangen war ein Freispruch in einem gerichtlichen Strafverfahren. Diese Verfahrensweise hat - gelinde gesagt - Erstaunen ausgelöst, da es im Falle eines Österreichischen Staatsbürgers oder einer Österreichischen Staatsbürgerin nicht denkbar ist, dass er/sie allein aufgrund des Vorwurfs, Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet zu haben, in Untersuchungshaft genommen werden würde.
Insbesondere seit dem 1. Mai 1999, als Marcus Omofuma bei einer mit Zwang durchgeführten Abschiebung starb, ist das Verhalten der solche Abschiebungen begleitender BeamtInnen ein Thema öffentlichen Interesses.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgende
ANFRAGE:
1) Mit welchen Verkehrsmitteln werden Abschiebungen aus Österreich durchgeführt?
a) Wieviele Abschiebungen aus Österreich wurden in den Jahren 1999 und 2000 mit welchem Verkehrsmittel durchgeführt (aufgeschlüsselt nach Jahren und Verkehrsmitteln) ?
b) Werden Abschiebungen mit Fahrzeugen der Exekutive durchgeführt?
Wenn ja, wieviele in den Jahren 1999 und 2000, aufgeschlüsselt nach Jahren und Zielort?
c) Werden Abschiebungen mit eigens dafür angemieteten Fahrzeugen durchgeführt? Wenn ja, wieviele in den Jahren 1999 und 2000, aufgeschlüsselt nach Jahren, Zielort?
2) In welchen fällen werden Abschiebungsversuche per Flugzeug abgebrochen?
3) Auf Grund welcher rechtlichen Bestimmungen werden Entscheidungen, einen
Abschiebungsversuch abzubrechen, getroffen?
a) Gibt es diesbezügliche Dienstanweisungen, die den eingesetzten BeamtInnen eine Entscheidungsgrundlage bieten? Wenn ja: Wie lauten diese Anweisungen? Wenn nein, warum nicht?
4) Wer entscheidet über den Abbruch eines Abschiebungsversuchs?
a) Wer traf die Entscheidung, den Versuch der Abschiebung von Anthony O. abzubrechen?
5) Ab welchem Zeitpunkt liegt die Entscheidung, eine Abschiebung durchzuführen oder abzubrechen allein in Händen des FlugkapitÀns/ der FlugkapitÀnin?
6) Auf Grund welcher rechtlichen Bestimmungen liegt die Entscheidung allein in Händen des/ der FlugkapitÀns/ der FlugkapitÀnin?
a) Welche rechtlichen Bestimmungen hat er/sie bei seiner/ihrer Entscheidung zu beRücksichtigen bzw. zu beachten?
b) Welchen Status haben eventuell die Abschiebung begleitende BeamtInnen ab diesem Zeitpunkt?
7) Sind Fluggesellschaften verpflichtet, Abschiebungen durchzuführen?
Wenn ja, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmungen.
Mit welchen Konsequenzen seitens des Innenministeriums haben Fluglinien zu rechnen, die sich weigern, Abschiebungen durchzuführen?
a) Gab es in den Jahren 1999 oder 2000 Fluglinien, die sich weigerten, Abschiebungen durchzuführen? Wenn ja, welche maßnahmen hat das Innenministerium gegen diese Fluglinien getroffen?
8) Bestehen bezüglich der rechtlichen Verpflichtung, Abschiebungen durchzuführen, rechtliche Unterschiede zwischen Österreichischen und ausländischen Fluggesellschaften bei Flugabschiebungen aus Österreich?
Wenn ja, welche?
9) Welche Kompetenzen haben BeamtInnen, die den/die Abzuschiebende/n zum Flugzeug bringen?
10) Aufgrund welcher rechtlichen Bestimmungen können Abschiebungen begleitende BeamtInnen an Bord von Flugzeugen Zwangsmaßnahmen setzen?
a) Haben begleitende BeamtInnen die Befugnis, an Bord eines Flugzeugs Anordnungen gegenüber den abzuschiebenden Personen zu treffen.
b) Haben begleitende BeamtInnen die Befugnis, an Bord eines Flugzeugs Anordnungen gegenüber anderen FlugGästen zu treffen.
c) Ist den Anordnungen begleitender BeamtInnen grundsätzlich und bis zur Erreichung des Bestimmungsorts Folge zu leisten?
Wenn ja, warum? Wenn nein, zu welchen Zeitpunkt "mutieren" begleitende BeamtInnen zu "normalen" FlugGästen.
11) Wird vor Abschiebungen per Flugzeug die Flugtauglichkeit der Abzuschiebenden überprüft?
Wenn ja, durch wen und in welcher Form?
a) Gibt es klare Regeln, in welchen fällen "Fluguntauglichkeit" zu diagnostizieren ist?
Wenn ja, wie lauten diese?
Wenn nein, warum nicht
12) Wie oft haben in den Jahren 1998, 1999, 2000 Abzuschiebende beim Versuch der Abschiebung per Flugzeug am Flughafen Wien-Schwechat Widerstand geleistet (Aufschlüsselung nach Jahren)?
13) Wurden alle Personen, deren Abschiebung unterbrochen werden musste in das Landesgerichtliche Gefangenenhaus Korneuburg verbracht?
14) Was geschah mit den Abzuschiebenden, die nicht in das Landesgerichtliche Gefangenenhaus Korneuburg verbracht wurden?
Nach dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu den sogenannten "Problemabschiebungen" sollen "Problemabschiebungen" seit Ende Juni 1999 mit Lear Jets des Internationalen Flugrettungsdienstes Austria (IFRA) durchgeführt werden. Die erste Abschiebung mit dem IFRA wurde lt og Bericht am 24. Juni 1999 durchgeführt. Die Abschiebung des nigerianischen Staatsbürgers Anthony O. am 4.12.2000 wurde als "Problemabschiebung" gewertet, vier Beamte der Wiener Einsatzgruppe Alarmabteilung (WEGA) begleiteten den Schubhäftling zum Flughafen.
15) Warum sollte die Abschiebung von Anthony O. am 4.12.2000 mit einer Maschine der Fluglinie KLM erfolgen und nicht mit dem Internationalen Flugrettungsdienst Austria?
16) Werden "Problemabschiebungen" prinzipiell mit dem Internationalen Flugrettungsdienst Austria durchgeführt?
17) Welche anderen Fluglinien führen sogenannte "Problemabschiebungen" aus Österreich durch (bitte alle Fluglinien anführen, mit denen 1999 oder 2000 Abschiebungen durchgeführt wurden)?
18) Wieviele Abschiebungen wurden in den Jahren 1999 und 2000 vom Internationalen Flugrettungsdienst Austria durchgeführt (aufgeschlüsselt nach 1999 und 2000)?
19) Welche Destinationen wurden 1999 und 2000 angeflogen und wieviele Schubhäftlinge wurden bei diesen Flügen ausgeflogen (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
20) Aus wieviel Personen besteht die Besatzung bei einer "Problemabschiebung" mit einem Lear Jet? Wie viele BeamtInnen Ihres Ministeriums begleiten solche "Problemabschiebungen"?
21) Auf welche Weise wird die ärztliche Betreuung bei einer "Problemabschiebung" gewährleistet?
22) Welche maßnahmen werden getroffen, wenn Widerstand bei Abschiebungen zu erwarten ist?
23) Welche maßnahmen werden bei den "Problemabschiebungen" getroffen, wenn sich die abzuschiebenden Personen der Abschiebung widersetzen?
24) Werden Psychopharmaka, Beruhigungsmittel oder Neuroleptika bei Widerstand im Rahmen von "Problemabschiebungen" verwendet? Wenn ja, wie oft in den Jahren 1999 und 2000, in welche fällen und in welchem Ausmaß (aufgeschlüsselt nach Jahren, den eingesetzten Medikamenten sowie Medikamentmengen)?
25) Gibt es Flugbegleitungen, wenn kein Widerstand erwartet wird?
In einem inoffiziellen EU-Ratstreffen in Finnland am 17. September 1999 einigten sich die Innenminister Österreichs und Deutschlands, Karl Schlögl und Otto Schily, künftig gemeinsam "Problemabschiebungen" mit Charterflugzeugen durchzuführen.
26) Wurden derartige "Sammelabschiebungen" durchgeführt?
a) Wenn ja: wie oft in den Jahren 1999 und 2000, mit wievielen Schubhäftlingen an Bord, mit welcher Fluglinie und zu welchen Destinationen (aufgeschlüsselt nach Jahr, Fluglinien und Zielort)?
b) Wenn nicht: Werden koordinierte Sammelabschiebungen unter Beteiligung mehrerer Staaten angestrebt und mit welchen Staaten? Wann ist gegebenenfalls mit den ersten derartigen Sammelabschiebungen zu rechnen?
27) Wieviele Abschiebungen wurden in den Jahren 1998, 1999, 2000 vom Flughafen Wien-Schwechat aus durchgeführt (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
a) Von welchen weiteren Flughäfen in Österreich werden Abschiebungen durchgeführt?
b) Wieviele Abschiebungen per Flugzeug wurden in den Jahren 1998, 1999, 2000 insgesamt in Österreich durchgeführt (aufgeschlüsselt nach Jahren und Abflugsort)?
28) Werden Abschiebungen von der Fluglinie Austrian Airlines durchgeführt?
a) Wenn ja, wieviele in den Jahren 1998, 1999 und 2000 und zu welchen Destinationen (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
29) Werden Abschiebungen von der Fluglinie Lauda Air durchgeführt?
a) Wenn ja, wieviele in den Jahren 1998, 1999 und 2000 und zu welchen Destinationen (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
30) Werden Abschiebungen von der Fluglinie Tyrolean Airways durchgeführt?
a) Wenn ja, wieviele in den Jahren 1998, 1999 und 2000 und zu welchen Destinationen (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
31) Welche anderen Fluglinien führten in den Jahren 1998, 1999, 2000 Abschiebungen aus Österreich durch (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
a) Wieviele Personen wurden im Zuge dieser Abschiebungen in welches Land, mit welcher Fluglinie abgeschoben (aufgeschlüsselt nach Jahren und Destinationen)?
Nach dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu den sogenannten "Problemabschiebungen" besteht seit 1994 eine Vereinbarung mit dem ReiseBüro TOUROPA AUSTRIA über die zentrale Beschaffung von Flugtickets für abzuschiebende Personen.
33) Ist diese Vereinbarung nach wie vor aufrecht?
Wenn ja, wieviele Flugabschiebungen wurden in den Jahren 1998, 1999 und 2000 über das ReiseBüro TOUROPA AUSTRIA gebucht (aufgeschlüsselt nach Jahren)?
Wenn nein, wie werden die Flüge sonst gebucht?
34) Welche anderen ReiseBüros wurden mit der DurchFührung von Abschiebungen beauftragt?
a) Hat es dafür Ausschreibungsverfahren gegeben?
Wenn nein, warum nicht?
35) Wurden auch "Problemabschiebungen" von Jugendlichen oder Kindern durchgeführt? Wenn ja, wieviele in den Jahren 1998, 1999 und 2000 und in welchem Alter (aufgeschlüsselt nach Jahren und Alter der abgeschobenen Personen)?
36) Wie viele Personen wurden im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in ein afrikanisches Land ausgeflogen (aufgeschlüsselt nach Jahren, ländern und Personenanzahl)?
37) Wie viele Personen wurden im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in ein asiatisches Land ausgeflogen (aufgeschlüsselt nach Jahren, ländern und Personenanzahl)?
38) Wie viele Personen wurden im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in ein Lateinamerikanisches Land ausgeflogen (aufgeschlüsselt nach Jahren, ländern und Personenanzahl)?
39) Wurden Personen im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in Europäische(Nicht-EU-) länder ausgeflogen?
a) Wenn ja, wie viele Personen wurden im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in ein europäisches (Nicht-EU-) Land ausgeflogen?
b) Welche länder waren das?
c) Wieviele Personen waren es pro Land (aufgeschlüsselt nach ländern und Personen)?
d) Warum erfolgte die Abschiebung per Flugzeug und nicht auf dem Landweg?
40) Gab es im Zeitraum 1999 und 2000 sonstige Abschiebungen per Flugzeug nach Nordamerika?
a) Wenn ja, in welche länder?
b) Wieviele Personen waren es pro Land (aufgeschlüsselt nach ländern und Personen)?
41) Gab es im Zeitraum 1999 und 2000 Abschiebungen per Flugzeug in den Schengen-Raum?
a) In welche länder?
b) Wieviele Personen waren es pro Land (aufgeschlüsselt nach ländern und Personen)?