Quellenangabe:
Verfassungsgerichthof zeigt Mängel im Grundrechtsschutz auf (vom 02.11.2007),
URL: http://no-racism.net/article/2331/,
besucht am 21.11.2024
[02. Nov 2007]
Der Verfssungsgerichtshof hat am 30. Oktober 2007 Kriterien für ein Bleiberecht für AsylwerberInnen vorgelegt. Dokumentation einer Presseaussendung der asylkoordination.
'Die Koalitionsregierung wird aufgrund der heutigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes endlich Klartext zum Bleiberecht erarbeiten müssen', zeigt sich Anny Knapp von der asylkoordination erfreut über die weichenstellenden Entscheidungen.
Nunmehr hat der Verfassungsgerichtshof Kriterien definiert, die er aus der bisherigen Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes ableitet. Diese sind ein wesentlicher Anstoß für eine Gesetzesinitiative, unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung oder Abschiebung zulässig ist oder nicht. Die asylkoordinaiton gibt zu bedenken, daß es sich dabei um Kriterien handelt, die jedenfalls zu berücksichtigen sind, um eine klar menschenrechtswidrige Behandlung zu vermeiden. Für eine Bleiberechtsregelung erscheint uns eine großzügigere Ausgestaltung notwendig. Obwohl eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, wären etwa bei AsylwerberInnen, die jahrelang auf die Entscheidung im Asylverfahren gewartet haben, zu berücksichtigen, dass diese quasi einem Arbeitsverbot unterliegen oder eine Einreise für schutzsuchende Flüchtlinge auf legalem Weg nicht möglich ist und der unsichere Aufenthaltsstatus über viele Jahre nicht als Argument herangezogen werden kann, das in dieser Zeit entstandene Privat- und Familienleben unberücksichtigt zu lassen.
Im Vollzug sind die vom Verfassungsgerichtshof dargestellten Kriterien ab sofort zu beachten, die asylkoordination empfiehlt, den Nachholbedarf der Behörden beim Grundrechteschutz durch Schulungen sofort nachzukommen. Ein wichtiges Signal ist auch die Entscheidung, dass eine humanitäre Niederlassungsbewilligung kein Gnadenakt sein darf, sondern ein Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchzuführen sein wird.
Bestätigt haben sich die bereits im Frühjahr vom VfGH geäußerten Bedenken gegen die Unaufschiebbarkeit einer Ausweisung, wenn die Gründe für die Nichtabschiebbarkeit weiter bestehen. Häufig betroffen von dieser asylrechtlichen Regelung waren Flüchtlinge, die in einen anderen EU-Staat zurückgeschoben werden sollten, was jedoch aufgrund schwere gesundheitlicher Probleme, meistens psychische Erkrankungen, zu einer Verschlimmerung des Zustandes führen würde. Die Entscheidung des VfGH ändert an der prinzipiellen Möglichkeit der Zurückschiebung nichts, die asylkoordination hofft aber, dass bei schwer traumatisierten Flüchtlingen vom Instrument des Durchsetzungsaufschubs künftig Abstand genommen wird und diese Flüchtlinge ihr Asylverfahren in Österreich bekommen werden.