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Quellenangabe:
Im Ministerrat beschlossenes 'Bleiberecht' - keine adäquate Lösung (vom 02.03.2009),
URL: http://no-racism.net/article/2841/, besucht am 08.10.2024

[02. Mar 2009]

Im Ministerrat beschlossenes 'Bleiberecht' - keine adäquate Lösung

Die im Ministerrat beschlos- senen Gesetzes- vorlage ignoriert die von den NGOs aufgezeigten Probleme und bietet keine adäquate Lösung für Altfälle. Stellungnahme der asylkoordination vom 25. Feb 2009.

Das im Ministerrat beschlossene "Bleiberecht" ist keine adäquate Lösung für Altfälle


Mit der im Ministerrat beschlossenen Gesetzesvorlage wurden die von den NGOs aufgezeigten Probleme nicht kuriert.

Der Entwurf krankt nach wie vor an der Vorstellung, nur super integrierten und nie auffällig gewordenen Fremden den (weiteren) rechtmäßigen Aufenthalt zu ermöglichen. Wer nicht in dieses Schema passt, hat schon verspielt.

Während die Regierung bei jeder Gelegenheit die Beschleunigung der Verfahren zur obersten Priorität erklärt, und dafür auch rechtsstaatliche Prinzipien wie etwa der Instanzenzug über Bord geworfen werden, werden hier höchst komplizierte neue Verfahren eingeführt (z.B. bei Fristversäumnis beim Verlängerungsantrag, Involvierung der Sicherheitsdirektion, Widerruf erteilter Niederlassungsbewilligungen, Beiratsempfehlung).

Anstatt Integration durch Erteilung unbeschränkter Niederlassungsbewilligungen zu fördern, setzt die Regierung auf die bei Zugang zum Arbeitsmarkt nachteilige beschränkte Niederlassungsbewilligung. Von einer gestaltenden Integrationspolitik für Menschen, die sowieso schon länger hier leben, also keine Spur.


Wenige Glückliche


Zwar wurde der Stichtag auf 30. April 2004 geändert, was aufgrund der Gesetzessystematik nur logisch ist, da seitdem bei negativem Ausgang des Asylverfahren auch die Zulässigkeit der Ausweisung festzustellen ist. Für jene AsylwerberInnen, die vor diesem Stichtag nach Österreich gekommen sind, werden die Hürden für die Aufenthaltsberechtigung aber kaum geringer. Wenn nach negativ beendetem Asylverfahren die in diesem Fall zuständige Fremdenpolizei kein ausreichend schützenswertes Privat- oder Familienleben nach Artikel 8 EMRK feststellt, haben nur jene eine Chance, die alle Erteilungsvoraussetzungen erfüllen: also vor allem Wohnung, Einkommen und Krankenversicherung. Nun wurden AsylwerberInnen aber seit 2004 systematisch aus dem legalen Arbeitsmarkt verdrängt und auch langjährig erwerbstätige AsylwerberInnen konnten von ihren Arbeitgebern nur noch befristet beschäftigt werden. Viele langjährig aufhältige AsylwerberInnen werden daher doch eine Patenschaft benötigen, um eine Niederlassungsbewilligung von Fekters Gnaden zu erhalten.

Für die so genannten Paten verkürzt sich die Dauer der Haftung zwar von fünf auf drei Jahre, am Konzept selbst wurde jedoch nicht gerüttelt. Wer also nicht zu den vom Glück Begünstigten zählt, die einen sicheren Job oder einen finanzkräftigen Paten gefunden haben, für den/ die gibt es keine Lösung, auch wenn er/sie schon seit Jahren hier lebt.


Nur mit Zustimmung des BMI


Nachdem die Landeshauptleute bei dem ursprünglichen Beirats- und Patenschaftsmodell nicht mitspielen wollten, hat das Innenministerium – wie beim bisherigen humanitären Aufenthaltsrecht – die Kompetenz wieder gänzlich an sich gezogen. Die Anträge sollen zwar bei den Landesbehörden gestellt werden können, positive Erledigungen wird es aber nur mit Zustimmung des Innenministeriums geben. Das Innenministerium erlaubt sich sogar eine Widerrufsmöglichkeit innerhalb von drei Jahren. Von Rechtssicherheit für die Betroffenen, die vielfach jahrelange Ungewissheit über ihren Aufenthaltsstatus durchlebt haben, also keine Spur. Ebensowenig von einem rechtsstaatlichen Verfahren: eine Berufung wird ausgeschlossen.

Das Innenministerium will nun selbst einen Beirat einrichten, dessen Abstimmung über jeden Einzelfall aber naturgemäß für die Ministerin nicht bindend ist. Die leichte Verschiebung des Kräfteverhältnisses im Beirat zugunsten der NGOs auf nunmehr 4 vom Innenministerium ausgewählteNGO-VertreterInnen gibt zwar dem humanitären Aspekt mehr Gewicht, könnte letztlich aber wirkungslos bleiben. Die Erfahrungen mit dem Asyl- und Migrationsbeirat, der vormals den Innenminister über humanitäre Aufenthaltsberechtigungen beraten hat, geben wenig Anlass zu Optimismus und lassen auch Zweifel aufkommen, ob die 4-wöchige Entscheidungsfrist für dieses Gremium realistisch ist. Unklar bleibt, wie der ehrenamtlich tätige Beirat die Prüfung der besonderen humanitären Aspekte, das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen oder die Tauglichkeit einer Patenschaftserklärung bei einer größeren Anzahl von Fällen bewältigen soll.


Unnötige Schikanen


Eingebaut wurde nun zusätzlich die Hürde, dass mindestens die halbe Aufenthaltsdauer in Österreich rechtmäßig gewesen sein muss, eine Bestimmung, die die Anzahl der zulässigen Anträge reduzieren wird. Für einen Asylwerber, der beispielsweise erst durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach durchaus üblicher 3-jähriger Verfahrensdauer eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hat und nach weiteren 3 Jahren eine Ablehnung seines Asylantrags erhält, wirkt also trotz 6jährigem Aufenthalt die neue Sperrklausel.

Ein bestehendes Aufenthaltsverbot bleibt nach wie vor ein unbedingter Versagungsgrund. Aufenthaltsverbote wurden in der Vergangenheit aber oft recht freihändig erlassen, 10 Jahre wegen Mittellosigkeit oder illegaler Einreise waren keine Seltenheit.

Festgehalten wurde weiters an der auch von den Ländern kritisierten Änderung der Fristen für Verlängerungsanträge, die zu Illegalisierung und unnötigem bürokratischen Aufwand und Härten für die Betroffenen führen werden.

Zu den wenigen Verbesserungen zählt die größere Sensibilität bei Opfern familiärer Gewalt, bei denen eine einstweilige Verfügung nicht mehr unbedingt vorliegen muss, und die nach 12 Monaten auch eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung erhalten und nach 3 Jahren ihren "Opferstatus" ablegen können.

Quelle :: asyl.at, 25. Feb 2009