Quellenangabe:
Bleiberecht. Rechtliche Informationen (vom 21.03.2009),
URL: http://no-racism.net/article/2871/,
besucht am 21.11.2024
[21. Mar 2009]
Dokumentation einer Rechtsinformation der Caritas zur Grundstruktur des Bleiberechts ab 01.04.2009.
I.
Kommt in einem Asylverfahren die Asylbehörde zum Ergebnis, dass weder
Asylberechtigtenstatus noch subsidiärer Schutz einzuräumen ist, so hat sie zu prüfen und bescheidmäßig darüber abzusprechen, ob Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) eine Ausweisung vorübergehend oder auf Dauer verbietet. Kommt sie zur Entscheidung, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, ist davon die Niederlassungsbehörde zu informieren, die dann quotenfrei eine Niederlassungsbewilligung erteilen muss. Haben die Betroffenen die Integrationsvereinbarung erfüllt, erhalten sie eine NB-unbeschränkt, ansonsten eine NB-beschränkt. (Für Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden, gibt es Übergangsregelungen.)
Die gleiche Regelung gilt für Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem Fremdenpolizeigesetz: Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob Art. 8 EMRK eine Ausweisung verhindert. Erklärt sie, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, hat die davon zu informierende Niederlassungsbehörde eine NB-
unbeschränkt (bei Erfüllen der Integrationsvereinbarung) oder eine NB-beschränkt zu erlassen.
Das Gesetz führt aus, dass die Unzulässigkeit einer Ausweisung auf Dauer insbesondere auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen gegeben sein kann. (Nach den Erläuterungen kann dies allerdings nicht so verstanden werden, dass bereits jedes Familienleben im Sinne dieses Satzes zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung führt.)
Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder Scheinadoptionen stellen aber absolute Erteilungshindernisse dar: Ein Aufenthaltstitel darf auf keinen Fall erteilt werden.
II.
Unabhängig von der Dauer ihres Aufenthaltes können unrechtmäßig aufhältige Personen im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungstitels stellen. Vom Antrag ist umgehend die Fremdenpolizei zu verständigen, die über die Möglichkeit einer Ausweisung zu entscheiden hat:
Liegen die Voraussetzungen für eine Ausweisung vor, ist diese zu erlassen und das Niederlassungstitelverfahren wird eingestellt.
Ist eine Ausweisung nach Beurteilung der Fremdenpolizei aufgrund bestehenden Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) auf Dauer unzulässig, ist von der Niederlassungsbehörde nach dem oben genannten Kriterium (IV erfüllt oder nicht) quotenfrei eine NB-beschränkt oder eine NB-unbeschränkt zu erteilen.
Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder eine Scheinadoptionen stellen auch hier absolute Erteilungshindernisse dar.
Wurde gegen die AntragstellerInnen bereits früher einmal eine Ausweisung rechtskräftig erlassen, oder ist bereits festgestellt worden, dass die Ausweisung nur vorübergehend unzulässig ist, hat die Niederlassungsbehörde den Antrag auf Erteilung eines Titels zurückzuweisen. Nur wenn aus dem Antragsvorbringen hervorgeht, dass sich seit dieser Ausweisungsentscheidung der Sachverhalt hinsichtlich des Privat- und Familienlebens maßgeblich geändert hat, darf die Behörde nicht zurückweisen, sondern muss in das inhaltliche Verfahren einsteigen.
III.
Für Fremde, die bereits am 01.05.2004 in Österreich waren und sich seitdem nachweislich durchgängig hier aufhalten und deren gesamte Aufenthalt zumindest zur Hälfte rechtmäßig war, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, als besonders berücksichtigungswürdiger Fall an einen Niederlassungstitel zu kommen (Altfallregelung ):
Sie können bei der Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer NB- beschränkt stellen. Die Behörde hat den Grad ihrer Integration, insbesondere ihre Selbsterhaltungsfähigkeit, zu prüfen; liegt ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vor, kann die Behörde diese NB auch dann quotenfrei erteilen, wenn Art. 8 EMRK einer Ausweisung nicht verbieten würde. Liegen die Voraussetzungen des ausreichenden Unterhaltes, einer Krankenversicherung und Unterkunft nicht vor, so können diese durch die Vorlage einer Patenschaftserklärung (auf mindestens drei Jahre befristete Haftungszusage einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich) ersetzt werden.
Für die Titelerteilung im Rahmen dieser Regelung braucht es immer die Zustimmung des Bundesministers für Inneres, der dazu von einem Beirat zur Beratung besonders berücksichtigungswürdiger Fälle beraten wird.
Es gibt in diesen Fällen keine Berufungsmöglichkeit.
Bestehende Rückkehr- oder Aufenthaltsverbote (österreichische oder eines anderen EWR-Staates), Scheinehen oder eine Scheinadoptionen stellen auch hier absolute Erteilungshindernisse dar.
IV.
Unter den neuen Regelungen hervorzuheben ist weiters die strengere
Verlängerungsregelung: Wer nicht vor Ablauf seines befristeten Titels einen Verlängerungsantrag stellt, verliert mit Ablauf seines Titels sein Aufenthaltsrecht, sein Antrag wird als Erstantrag (mit den möglichen Konsequenzen der Auslandsantragstellung, der Quotenpflicht, etc.) behandelt. Nur wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Antragstellung gehindert war und binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses ihren Antrag einbringt, kann sie diese Folge abwenden.
V.
Für subsidiär Schutzberechtigte und LangzeitasylwerberInnen gibt es weiterhin keine Umstiegsmöglichkeit auf einen Niederlassungstitel.
Bearbeitung: Georg Atzwanger, Katrin Hulla; Caritas d. ED Wien; 20.03.2009