Quellenangabe:
Kurze Zusammenfassung der Urteilsbegründung (vom 20.04.2002),
URL: http://no-racism.net/article/322/,
besucht am 22.11.2024
[20. Apr 2002]
Die drei Fremdenpolizisten wurden der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen für schuldig befunden, Strafmass: 8 Monate bedingt auf drei Jahre.
Das Urteil des Korneuburger Landesgerichts unter Vorsitz von Richter Fiala gegen die drei Fremdenpolizisten Josef B., Johann R. und Alexander K. (noch nicht rechtskräftig) lautet:
Schuldig der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen verhältnissen,
Strafmaß: 8 Monate bedingt auf drei Jahre.
Die Begründung:
Als erwiesen sieht das Gericht an, dass Marcus Omofuma am 1. Mai 1999 von drei Fremdenpolizisten folgende Behandlung erfuhr: Verklebung des Mundes, vertikale Fixierung des Unterkiefers, Fixierung des Kopfes an die Kopfstütze, Verklebung der Brust vom Ellbogen bis zur Schulter an die Rückenlehne, kurzzeitiges Anbinden mit Klettband im Brustbereich und weitere 2 oder 3 Schläge mit Paketklebeband wenn er stöhnte, wodurch ihm jede Möglichkeit, sich zu artikulieren, genommen wurde, und dass aufgrund dessen - hier folgt das Gericht dem Gutachten Professor Brinkmanns - ein langsamer Erstickungstod über mindestens eine halbe bis zu einer Stunde erfolgte.
Den objektiven Tatbestand der Quälung eines Gefangenen sah das Gericht als gegeben, nicht jedoch den subjektiven, also den Vorsatz seitens der Beamten.
Einen solchen Vorsatz habe weder der Staatsanwalt in seinem Plädoyer (das auf Dolus Eventualis, also auf billigendes Inkaufnehmen des Todes, abstellte) argumentiert, noch habe sich ein Vorsatz im Verfahren nachweisen lassen, da die Aussage einer Zeugin, einer der Beamten habe beim Verkleben gelacht, hierfür nicht ausreiche.
Die Praxis des Verklebens sei von den Polizisten nicht zum ersten mal angewendet worden, sondern gängige Praxis gewesen, auch das belege, dass kein Vorsatz zum quälen bestanden habe, sondern diese Praxis für die Beamten zu ihrem Job gehört habe und "nicht um zu quälen, sondern damit er still ist und nicht beisst", eingesetzt worden sei.
Es hätten nicht die Alleinschuldigen auf der Anklagebank gesessen, sondern die direkten Vorgesetzten "und weiter rauf die Etagen" trügen Mitverantwortung; Verfahren gegen diese einzuleiten sei aber nicht Sache des Gerichts, sondern der Staatsanwaltschaft. Massgeblich für den Tatvorgang sei nicht ein eventueller Herzfehler, sondern der durch Erstickung eingetretene Hirntod. Diese Erstickung sei unter anderem darauf zurückzuführen, dass Klebeband sich nicht wie ein Seil verhalte, sondern festklebe und damit, wenn etwa nach dem ausatmen verklebt werde, kein Spielraum mehr zum Wiedereinatmen gegeben sei.
Die Schuld ergebe sich daraus, dass "wenn ich jemanden so herrichte und für diese Person verantwortlich bin", eine erhöhte Verpflichtung bestehe, dafür zu sorgen, dass kein Schaden eintrete. Marcus Omofuma habe über keine Möglichkeit der Artikulation verfügt, die Beamten hätten zumindest Sorge tragen müssen, mit ihrem Gefangenen zu kommunizieren. Die Möglichkeit einer Panik, wenn Omofuma geschrien hätte, stehe in keinem verhältnis zum zu befürchtenden Schaden, außerdem führten Schreie in einer so lauten Maschine sicher nicht zu einer Panik. Richtig wäre es gewesen, die Abschiebung bei weiterem Widerstand in der Maschine vor dem Abflug abzubrechen. Es sei vorhersehbar gewesen, dass etwas passieren könnte, und diese Vorhersicht den Beamten zumutbar. Dass bisher bei ähnlichen Praktiken nichts passiert sei, exkulpiere die Beamten in keiner Weise, sondern sei auf Glück bzw. auf weniger exzessives Fesseln zurückzuführen.
Zum Strafrahmen:
Erschwerende Umstände habe das Gericht nicht erkennen können; der langen Dauer des Zustandes sei durch die gefährlichen Umstände Rechnung getragen. Mildernde Umstände seien der Lebenswandel der Angeklagten, die bisherige Unbescholtenheit, der Beitrag zur Wahrheitsfindung, die lange Verfahrensdauer, der Umstand, dass die Angeklagten nicht alleinschuldig seien, sondern auch "Leute, die dahinterstehen". Auch trage Marcus Omofuma eine Mitschuld durch den Widerstand gegen die Staatsgewalt, den er sich zuschulden habe kommen lassen.