Quellenangabe:
Rassistische Rechtssprechung: Bezeichnung "Scheiss Neger" verstösst nicht gegen Menschenwürde (vom 12.08.2003),
URL: http://no-racism.net/article/457/,
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[12. Aug 2003]
Scheiss Polizist, Scheiss Rassistenpack, Scheiss Österreichische Justiz - Verstoss gegen die Menschewürde?
In einem Urteil des Landesgerichtes Linz wird festgestellt, dass die Bezeichnung "Scheiss Neger" für einen Schwarzafrikaner zwar eine Ehrenbeleidigung sei, aber kein Verstoss gegen die Menschenwürde.
In einem Urteil des Landesgerichtes Linz wird festgestellt, dass die Bezeichnung "Scheià Neger" für einen Schwarzafrikaner zwar eine Ehrenbeleidigung sei, aber kein Verstoß gegen die Menschenwürde. Der Anwalt des Mannes bezeichnet die Entscheidung als "unverständlich".
Der Mann aus einem afrikanischen Land - ein von Österreich anerkannter Flüchtling, der hier mit seiner Familie lebt - war im Jahr 2002 im Zuge einer Lenkerkontrolle von einem Polizeibeamten als "Scheià Neger" bezeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft Linz brachte einen Bestrafungsantrag gegen den Polizisten ein, weil der Verdacht einer "feindseligen Handlung gegen eine Rasse" bestand. Das Bezirksgericht stellte das Verfahren allerdings ein. Die Sache ging zur zweiten Instanz, dem Landesgericht Linz. Und dieses bestätigte die Verfahrenseinstellung durch das Bezirksgericht. Unter anderem mit folgender Begründung:
Ein Verstoß gegen die Menschenwürde lÀge nur dann vor, wenn jemandem "unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird". Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Personen als "Untermenschen" bezeichnet werden oder wenn geäußert werde, "man soll sie "vergasen" oder "vertilgen"". Wenn also mit der Bezeichnung "Scheià Neger" ÃuÃerungen verbunden würden wie "ihr gehört alle weggeräumt", so wäre die Menschenwürde verletzt. "Mit der bloßen Verwendung des Wortes "ScheiÃ..." wird jedoch nur der Unmut gegenüber einer Person, einer Verhaltensweise, einer tätigkeit etc. bekundet, nicht jedoch das Lebensrecht einer Person generell abgesprochen", so der Richter in seiner Begründung.
Dann kommt er zu folgendem Schluss: "Die ÃuÃerung "Scheià Neger" stellt einen Angriff gegen das persönlichkeitsrecht der Ehre dar, verletzt als bloße Unannehmlichkeit jedoch nicht die Menschenwürde." Die Ehrenbeleidigung richte sich gegen eine individuell bestimmte Person, "die "zufÀllig" der schwarzen Rasse angehört und nicht gegen die schwarze Rasse als solche. Eine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung der schwarzen Rasse konnte diese ÃuÃerung daher nicht beGründen".
Der Linzer Anwalt Helmut Blum, der den Betroffenen vertritt, sieht die Dinge gänzlich anders: "Es ist nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, wie ein Österreichisches Gericht die Auffassung vertreten kann, dass die Bezeichnung "Scheià Neger" gegenüber einem Schwarzafrikaner nicht die Menschenwürde verletzt." Sein Mandant habe sich sehr wohl in seiner würde als Mensch zutiefst verletzt gefühlt, betonte Blum.
Der Vizepräsident und Pressesprecher des Landesgerichtes Linz, Karl Makovsky, meint in der Stellungnahme zu diesem Fall, dass mit der Entscheidung keinerlei Diskriminierung beabsichtigt gewesen sei: "Die in Diskussion gezogene Rechtsmittelentscheidung hat nicht im Entferntesten eine Diskriminierung der Rasse der Schwarzen beabsichtigt und auch nicht zum Ausdruck gebracht." Er lege Wert auf die Feststellung, dass sowohl vom Bezirksgericht Linz als auch vom Landesgericht "zutreffend das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Ehrenbeleidigung bejaht wurde", so Makovsky.
Die Gerichte vertraten allerdings den Standpunkt, dass der/die GesetzgeberIn bei rassistisch motivierten Beleidigungen zwischen "einfachen" und solchen, die die Menschenwürde verletzen, unterscheidet. "Bei letzteren muss also ein höherer Grad an Beleidigung erreicht werden." Die Entscheidungen im konkreten Fall des Schwarzafrikaners "stellen somit auf den graduellen Gehalt einer Ehrenbeleidigung ab", erläuterte der Gerichtssprecher.
Makovsky wies weiters darauf hin, dass es in der anstehenden Rechtsfrage bis jetzt "keine auf einen solchen konkreten Fall bezughabende oberstgerichtliche Judikatur" gebe. Die Staatsanwaltschaft habe daher die Möglichkeit, zur Klärung dieser Rechtsfrage beim Generalprokurator eine "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" anzuregen. Auf diesem Weg könnte diese Rechtsfrage zur Prüfung an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
Er habe, teilte der Gerichtssprecher mit, diesbezüglich bereits die Initiative ergriffen und sowohl mit der Staatsanwaltschaft als auch mit der Oberstaatsanwaltschaft Linz Kontakt aufgenommen. "Beide halten diese Vorgangsweise für zweckmäßig" (Makovsky).
wir dokumentieren hier in leicht abgeändert einen Artikel aus www.derstandard.at.