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Quellenangabe:
Asylgesetz: Die 'Notverordnung' - Alles für die Obergrenze (vom 10.05.2016),
URL: http://no-racism.net/article/5107/, besucht am 22.12.2024

[10. May 2016]

Asylgesetz: Die 'Notverordnung' - Alles für die Obergrenze

Die geplante "Notverordnung" ist ein Ergebnis des Rechts- gutachtens, das die Regierung in Auftrag gab, um die beschlossene Obergrenze von 37.500 Asylanträgen pro Jahr rechtlich zu legitimieren. Diese soll den Österreichischen Beitrag an der viel beschworenen "Europäischen Lösung" deckeln und begrenzen.

Asylpolitik ist grundsätzlich keine Sache der Nationalstaaten sondern der EU. Allerdings gelang nun ein rechtlicher Kniff: Ein Notfallparagraphe im europäischen Gesetz ermöglicht es Nationalstaaten im Fall einer "Gefährdung der inneren Sicherheit und Ordnung" EU Recht zu umgehen.


Abschaffung des Rechts auf Asyl


Im Falle, des Einsetzens dieser Notverordnung gilt:
Asylantragstellung ist nur noch an der Grenze möglich. Dort werden grundsätzliche alle Personen wieder in das Land zurück gewiesen, von dem aus dem sie Österreich betreten wollen.
Ausnahmefälle, in denen ein volles Asylverfahren in Österreich möglich ist, gibt es nur, wenn in dem Land, in das sie zurückgeschoben werden, die Gefahr besteht aufgrund der europäischen Menschenrechtskonvention gefährdet zu sein.

Dies gilt, wenn das Recht auf Leben oder auf Schutz vor Folter und unmenschlicher Behandlung gefährdet ist beziehungsweise um das Recht auf Privat- und Familienleben zu erhalten.
Asylwerbende müssen also enge Familienangehörige in Österreich haben oder aber in einem Grenzland zu Österreich von Tod, Folter oder unmenschlicher Behandlung gefährdet sein. Dies bedeutet, dass in diesem "Notfall" nur noch in wenigen Fällen das Menschenrecht auf ein Asylverfahren in Österreich gegeben ist.

Die Prüfung, ob einer der drei genannten Gründe vorliegt, soll in den Registrierzentren an der Grenze stattfinden und nur wenige Stunden in Kurzverfahren geschehen. Von wem und auf welche Weise das durchgeführt wird ist noch unklar.


Gefahr der inneren Sicherheit und Ordnung


Der "Notstand" ist sehr schwammig definiert. Er ist aber explizit nicht in Hinblick auf eine sicherheitspolizeiliche Bedrohung zu sehen, sondern gilt auch für den Fall, in dem öffentliche Dienste nicht aufrechterhalten werden können.

Wenn also nicht genügend Wohnraum, Schul-, Kindergarten- oder Arbeitsplätze vorhanden sind, wenn Integrationsmaßnahmen nicht durchgeführt werden können oder wenn der soziale Zusammenhalt und das Sicherheitssystem gefährdet erscheinen, gilt die "öffentliche Sicherheit und Ordnung" als gefährdet. Und wann dies gegeben ist, entscheidet die Regierung selbst. Dabei reicht es aus, dass dieser "prognostiziert" wird. Wann dieser Notstand allerdings erreicht ist kann die Regierung selbst, im Einvernahmen mit dem Nationalrat, beschließen.

Der Logik der Regierung bedeutet dies, dass der "Österreichische Standard" ab einer gewissen Anzahl von Asylwerber_innen nicht mehr zu gewährleisten sei. Im Falle Österreichs: Beim 37.501 Menschen, der auf der Flucht Österreich betritt. Damit ist die Obergrenze rechtlich abgesichert und kann exekutiert werden.

Artikel zuerst veröffentlicht am 3. Mai 2016 auf :: asylrechtsverschaerfung-stoppen.at.