Quellenangabe:
Rechtliches zu Anhaltungen, Perlustrationen, Festnahmen und Razzien (vom 19.04.2001),
URL: http://no-racism.net/article/552/,
besucht am 03.12.2024
[19. Apr 2001]
Möglichkeiten für ZeugInnen, BetroffeneR u.a bei Festnahmen und sonstige Rechte im Umgang mit der Polizei
Möglichkeiten für ZeugInnen:
Die/den BetroffeneN fragen, ob man dableiben soll - wenn sie/er zustimmt, gilt man als Vertrauensperson und darf nicht mehr von der Polizei weggewiesen werden und auch bei einer eventuellen Festnahme die/den BetroffeneN begleiten!
Wegweiserecht gem. § 38 SPG (Sicherheitspolizeigesetz): Um die DurchFührung einer Amtshandlung zu gewährleisten, kann die Polizei ZeugInnen - sofern sie keine Vertrauenspersonen der/des "Beamtshandelten" sind (siehe oben) - formlos vom unmittelbaren Ort des Geschehens wegweisen; allerdings nur so weit, daß man in die Amtshandlung nicht mehr unmittelbar eingreifen kann! In diesem Fall also ein paar Schritte entfernt stehenbleiben und das Geschehen unbedingt weiter beobachten!
Man hat als ZeugIn das Recht, einer "beamtshandelten" Person eine Visitenkarte oder einen Zettel mit (Name und) Telefonnummer zu geben!
Die/den Betroffenen nach dem Namen fragen und sofort aufschreiben! (Falls sie/er verhaftet wird, ist es ohne Namen unmöglich herauszufinden, wo sie/er sitzt.)
Falls es sich offensichtlich um eine größere oder länger andauernde Polizeiaktion handelt oder man selber keine Möglichkeit hat, vor Ort zu bleiben, möglichst rasch andere Menschen informieren.
ZeugInnen haben zwar KEIN Recht auf Ausfolgung der Dienstnummer und Auskunft über den Grund der Anhaltung/Festnahme - fragen schadet aber trotzdem nicht!
Bei Übergriffen oder Festnahmen unbedingt möglichst bald GedÀchtnisprotokoll schreiben und an gemeinsam (at) action.at bzw. an "Gemeinsam gegen Rassismus", Währingerstr. 59 1090 Wien schicken!
als BetroffeneR:
Rechte:
auf Verlangen Zweck und Anlaß des Einschreitens zu erfahren
auf Verlangen die Dienstnummern der einschreitenden BeamtInnen zu bekommen
Beiziehen einer Vertrauensperson -wer das ist, bestimmt die/der Betroffene! Wenn keine "echte" Vertrauensperson da ist, vertrauenswürdig erscheinende ZeugInnen ansprechen - diese dürfen nicht mehr weggewiesen werden!
Aussagen (ausgenommen Name, Geburtsdatum, Meldeadresse) und Unterschriften zu verweigern
speziell bei Festnahme:
Voraussetzungen: bei einer strafbaren Handlung "betreten" worden UND Identität nicht feststellbar oder Flucht- oder Wiederholungsgefahr
in verständlicher Sprache über Gründe der Festnahme unterrichtet zu werden
Vertrauensperson UND Rechtsbeistand zu informieren
bei Wegfall der Gründe der Festnahme bzw. nach max. 24 h wieder freigelassen zu werden
Pflichten:
falls Verdacht einer strafbaren Handlung besteht
Name, Geburtsdatum und Meldeadresse angeben
"Fremde" (also Leute ohne österr. Staatsbürgerschaft) sind nach FrG (Fremdengesetz) § 32/2 zum Mitführen eines Reisedokumentes und zur Ausweisleistung ggÃŒ. der Polizei verpflichtet.
zusätzliche Tips:
bei Festnahme eventuellen ZeugInnen den Namen zurufen
so bald wie möglich GedÀchtnisprotokoll schreiben
sonstige Rechte im Umgang mit der Polizei:
Richtlinienverordnung gem. § 31 SPG:
vor Anwendung physischer Gewalt ist diese anzudrohen
keine Diskriminierung aufgrund von "Rasse", ethnischer Herkunft, Geschlecht oder politischer Auffassung
ÃÂî bei Verstoß gegen die Richtlinienverordnung: Richtlinienbeschwerde an den UVS ("Unabhängiger" Verwaltungssenat) durch die/den Betroffenen innerhalb von 6 Wochen nach dem Vorfall
Grundsatz d. verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG):
von allen zum Ziel führenden Mitteln sind jene zu wählen, die am wenigsten in die Grundrechte eingreifen (physische Gewalt, Waffengebrauch, Handfesseln etc. nur wenn unbedingt notwendig - siehe unten)
verhältnismäßigkeit zw. Schaden durch Eingriff und ausgehender Gefahr muß gegeben sein
Beendigung der Zwangsgewalt, sobald deren Ziel erreicht wurde
Waffengebrauch nur um - wenn notwendig (nicht präventiv!) - angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen
auch Handfesseln fallen unter das verhältnismäßigkeitsprinzip des Waffengebrauchsgesetzes; UVS-Entscheidungen: am Rücken besonders brutal, im Auto nicht erforderlich, ...
ÃÂî bei Verstoß: maßnahmenbeschwerde an UVS durch die/den Betroffenen innert 6 Wochen
Die Zusammenstellung dieser Tips und Richtlinien stammt vom Verein "Gemeinsam gegen Rassismus"