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Quellenangabe:
Anzeige der Opfer der Polizeirazzia in Traiskirchen am 17.1.2000 (vom 29.03.2000),
URL: http://no-racism.net/article/83/, besucht am 27.04.2024

[29. Mar 2000]

Anzeige der Opfer der Polizeirazzia in Traiskirchen am 17.1.2000

Die Anzeiger wurden - wie den beiliegenden Beschwerden an den Unabhängigen Verwaltungssenat für NiederÖsterreich entnommen werden kann - am 17.01.2000 allesamt Opfer einer Haus- und Personsdurchsuchung im Block 3 des Flüchtlingslagers Traiskirchen.

Die Haus- und Personsdurchsuchung erfolgte ohne strafgesetzliche Grundlage. Es existierte kein Hausdurchsuchungsbefehl für die gegenständlichen örtlichkeiten, noch waren die Angezeigten im Rahmen des SPG dazu befugt, Haus- und Personsdurchsuchungen vorzunehmen.

Beweis: Akt 32 Vr 10/00 des LG Wr. Neustadt,

Die Angezeigten haben - offenkundig aus eigener Macht - diese Amtshandlungen vorgenommen, sie waren bzw sind allesamt Beamte.

Beweis: Bericht der Organe im Akt 32 Vr 10/00 des LG Wr. Neustadt

Beim Einsatz haben u.a. auch Hunde teilgenommen, nicht allerdings um nach verbotenen Suchtgiften etwa nach dem SMG zu suchen, sondern ausschließlich um die Anzeiger * in Schach zu halten * bzw einzuschÃŒchtern. Ein Hund wurde nicht daran gehindert, die auf dem Bett liegende mj. Valencia L., die zum Vorfallstag nicht ganz 2 Monate alt war ( SÀugling ), die nicht zu ihrer Mutter durfte bzw die Mutter von der Kontaktaufnahme mit dem SÀugling abgehalten wurde,
zu beschnÃŒffeln und anschließend über das gesamte Gesicht abzulecken ( vor allem § 92 StGB ).

Die mj. Valencia L. wurde ( von Ihrer Mutter getrennt ) auf einem Bett für die Dauer von ca. einer Stunde bei offenem Fenster belassen. Durch die Weigerung, dass die Mutter den SÀugling an sich nimmt, wurde das mj Kind in eine hilfslose Lage gebracht und im Stich gelassen. Durch das geöffnete Fenster ( Minusgrade ) und die gleichzeitig geöffnet gehaltenen Türen, herrschte im Zimmer X Zugluft, die geeignet war, das Leben der mj. Valencia Lucinda zu gefährden ( § 82 StGB ).

Dem Anzeiger K. wurden anlässlich der Amtshandlung ( mit gespreizten Beinen und Armen an der Wand stehen ) - von einem Beamten - die Hände mit Gewalt an die Wand gedrückt und anschließend - vermutlich mit der Faust - auf die ausgespreizten Finger geschlagen, wobei er eine Fingerquetschung erlitt ( § 83, 84 StGB )

Diese hatte eine länger andauernde Gesundheitsschädigung zur Folge, die anschließend ärztlich behandelt wurde ( § 84 StGB)

Verschiedene Anzeiger wurden mit Schlagstücken geschlagen und gestoßen. Einige Anzeiger wurden so fest mit Plastikfesseln gefesselt, dass sie im Bereich der Handgelenke Einschnitte erlitten ( §§ 83, 88 StGB).

Der Anzeiger K. wurde auf seine Bitte hin, man möe die schmerzhafte Art der Handfesselung ( Plastikbänder ) ein wenig lockern, von einem Beamten zu sich gewunken. Er ging - in der Hoffnung, dieser würde die Fesslung lockern oder ganz aufheben ( in dem die Fesseln entfernt würden ) zu ihm hin. Der Beamte zog die Fesseln noch fester zu, sodass der Anzeiger vor Schmerzen laut aufschrie. Die Plastikfesseln schnitten in die Handgelenke ( §§ 83, 92, 93 StGB). Er wurde von den umstehende Beamten mit hÃŒhnischem GelÀchter bedacht. Niemand schritt ein oder gewährte ihm Hilfe, niemand unterband das offenkundig auf Schmerzzufügen ausgerichtete Festerziehen der Fesseln. Der betreffende Beamte ist VorsatzTäter , die anderen MitTäter in mehrfacher Hinsicht.

Die männlichen Anzeiger wurden allesamt mit Plastikfesseln gefesselt. Sie durften sich ebenso wie die weiblichen Anzeiger, nach ihrer Konfinierung nicht vom zugewiesenen Ort weg bewegen. Ihnen wurde allesamt die Bitte, Wasser zu trinken oder /und auf die Toilette zu gehen, verwehrt. Die Amtshandlung dauerte 4 Stunden.
( § 99 StGB ). Die Verweigerung des Aufsuchens der Toilette ( zum Urinieren ) und der Wasseraufnahme ( Trinken ) war besonders qualvoll und unmenschlich .

Teilweise durften weibliche Gefangene auf die Toilette gehen, teilweise nicht. Die, die nicht gehen durften , konnten den Harndrang nicht mehr zurückhalten und urinierten sich selber an. Einige, denen das Aufsuchen der Toilette gestattet wurde, durften die Notdurft nur im Beisein von Beamten ( weiblich und männliche ) verrichten, was besonders entwürdigend war. Die Notdurft durfte aber nicht in die dafür vorgesehen Klomuschel vorgenommen werden, sondern musste neben der Klomuschel erfolgen und dabei wurden die Anzeigerinnen beobachtet. Zum Teil gelang es ihnen daher nicht, ohne sich selbst zu benÀssen oder die hinuntergezogene Unterwäsche oder Hosen zu beschmutzen , die Notdurft zu verrichten. diese erfolgte unter ständigem Beisein von Beamten und unter deren hÃŒhnischem GelÀchter ( §§ 92,93,115, 312 StGB ) ( K.; Maria L. ). Das sich selbst Anurinieren wurde mit zynischem und verÀchtlichem Lachen und *Wortspenden * bedacht. Dies war besonders entwürdigend.

In keinem einzigen Fall wurden die Anzeiger über die Amtshandlung in Kenntnis gesetzt noch sie über ihre Rechte belehrt. Die Hausdurchsuchung erfolgte ohne richterlichen Befehl ( § 109 StGB) Die Anzeiger erteilen die Ermächtigung zur Verfolgung der Täter!!!

Dem Anzeiger K. wurde der Koffer aufgebrochen und beschädigt. Der Koffer ist kaputt ( § 125 StGB ).

Die Behandlung der Anzeiger durch die Angezeigten erfolgte z.T. menschunwürdig. Die Angezeigten behandelten die Anzeiger z.T. wie Vieh. Sie wurden hÃŒhnisch ausgelacht und teilweise mit SchimpfwÃŒrtern belegt wie + shut up + * you have not right to speak, we are the police.* you are not humans * Einzelne Beamte bedachten die Anzeiger mit Worten wie * Kusch! Ruhe! Stop!! etc *

Den Angezeigten war z.T. daran gelegen, die Anzeiger lächerlich zu machen , insbesondere als einige männliche Anzeiger sich coram publcio nackt ausziehen und dort verharren mussten, an ihnen Analvisitation etc vorgenommen wurden oder auch nur der Anus für eine längere Zeit hindurch - wiederum vor den Augen aller Anwesenden - betrachtet wurde( § 115 StGB). Dies erfolgte in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise. Die notwenige Ermächtigung zur Verfolgung der Täter wird hiermit erteilt.

Einige männliche Anzeiger mussten sich - ebenfalls coram publico - einer Analvisitation unterziehen. Dabei wurde ein und derselbe Handschuh bei verschieden Anzeigern verwendet. Der Beamte trug Handschuhe, die er aber nicht wechselte. Nach dem er den Finger in den Anus des einen einführte , im Anus herumbohrte und denFinger wieder aus dem Anus herauszog, geschah diese auch bei der darauffolgenden Person in der selben Weise . ( N., K. zweimal !!!)

Es bestand und besteht die Gefahr, dass damit die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit herbeigeführt wurde( § 178 StGB bzw § 179 StGB). Ebenso geschah dies bei einer weiblichen Anzeigerin, als bei ihr eine Vaginalvisitation durchgeführt wurde. Eine weibliche Beamtin bohrte in der Vagina herum und zog dann den Finger aus der Vagina wieder zurück .

Es besteht hier der dringende Verdacht der Begehung einer strafbaren Tat nach §§ 201 bzw 202 StGB, weil das Einführen eines Fingers in den Anus bzw in die Vagina, noch dazu in dem Zustand, dass der Anzeiger mit den Händen auf dem Rücken gefesselt war und sich daher nicht wehren konnte, Gewaltanwendung darstellt und die Handlung eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung darstellt bzw eine durch Gewalt ausgeübte Duldung einer geschlechtlichen Handlung angewendet wurde.

Dadurch dass die Handlungen auch öffentlich vorgenommen wurden, und das Verhalten der Beamten geeignet war, bei den übrigen Betrachtern allesamt ein berechtigtes Ärgernis zu erregen, kommt auch die Strafbestimmung des § 218 StGB in Betracht.

Es scheint aber auch § 286 StGB verwirklicht zu sein, da die an den strafbaren Handlungen nicht beteiligten Beamten es unterließen, die mit Strafe bedrohte Handlung, die schon begonnen hatte, zu verhindern. Die Beamten sind insbesonders geschult und wissen daher exakt, was eine strafbare Handlung darstellt und was nicht.

Sie können auch - insbesonders wurden sie dazu ausgebildet - unterscheiden ob eine Straftat unmittelbar bevorsteht, oder schon begonnen wurde ( Analvisitation mit ein und dem selben Handschuh , Vaginalvisitation, Verweigerung der Aufnahme von Wasser; Verweigerung der Aufsuchung der Toilette, um die Notdurft zu verrichten etc.).

Die Angezeigten haben alle im Rahmen ihrer BerufsausÃŒbung und sohin als Beamte gehandelt. Sie sind daher besonders geschulte Organe und als solche im Rahmen der Strafrechtspflege aufgetreten. Sie haben daher ihre Amtsgewalt wissentlich missbraucht, weil sie ohne konkreten Tatverdacht und ohne die formellen Voraussetzungen dazu nach der Hausrechtsverletzung die Personsdurchsuchungen und körpervisitation durchgeführt haben. Die Hausdurchsuchung war iS § 303 StGB rechtswidrig. Die anschließenden Handlungen waren ebenfalls gesetzeslos . Sie verstoßen darüber hinaus gegen die genannten Strafrechtsbestimmungen ( §§ 302,303 StGB)

Alle Angezeigten haben durch eigene Initiative oder durch das kritiklose gewährenlassen einiger Beamter teils als unmittelbare Täter, teils als Mit- bzw BeitragsTäter, teils durch aktives Tun, teils durch Unterlassung, sowie teilweise durch BestimmungsTäterschaft oder in Form des Versuches, teilweise wissentlich, teilweise vorsätzlich oder fahrlässig die strafbaren Handlungen begangen . Daher ist § 313 StGB mit zu beRücksichtigen. Rücktritt vom Versuch ist in keinem Falle anzunehmen, auch nicht Notwehr oder Nothilfe bzw Rechtsirrtum oder Putativnotwehr.

Bei den Angezeigten ist insbesonders als erschwerend anzuführen, dass teilweise die Strafschärfungsgründe des § 34 StGB greifen so die mehreren strafbaren Handlungen gem. Zif 1, die VerFührung von anderen zu strafbaren Handlungen nach Zif 3, die Urheberschaft oder Anstiftung bzw. führende Beteiligung nach Zif. 4, die rassistisch, fremdenfeindlichen oder sonst aus verwerflichen Gründen motivierte Tatbegehung gem. Zif 5, die z.T grausamen und für die Opfer qualvolle Begehensweise nach Zif 6 und letztlich die Begehung der Straftaten an Wehr- und Hilflosen gem. Zif 7 leg. cit.

Dies wird hiermit zur
Anzeige
gebracht.


Auf die beiliegenden Beschwerdeschriftsätze, die an den UVS Nö gegangen sind , wird hingewiesen, insbesonders auf die darin angebotenen Beweismittel der Einvernahme der jeweiligen Anzeiger etc.

Zum Beweis wird auch die Einholung des Berichtes des LGK Nö, - zuständig Oberstleutnant POLZER, LGKNö - den Einsatz betreffend, angeführt, sowie die Bekanntmachung der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Dienstgrade der Angezeigten.

Die Angezeigten entstammen dem LGK Nö, der Sondereinsatzgruppe des BMI und der Gendarmerieposten Traiskirchen sowie Trumau.

Wie die Anzeiger bereits durch ihren Vertreter informiert sind, hat das LGK Nö bereits vom Gericht den Auftrag erhalten, Erhebungen gegen die - bis dato unbekannten Beamten - durchzuführen. zu diesem Zweck hat sich das LGK Nö, Insp. Ringhofer , bereits an den Vertreter der Anzeiger gewandt, um Name und Adresse für eine Einvernahme zu erfahren. Namen und Anschriften der Anzeiger wurden dem genannten Beamten bereits übergeben.

Nach dem derzeitigen Wissenstand hat das LGK Nö bzw das BMI bereits eine Untersuchungskommission in dieser Sache eingerichtet, die den strafrechtlichen und dienstrechtlichen ( disziplinarrechtlichen ) Vorwurf zu überprüfen hat ( Ansprechperson Obstlt. POLZER,LGK Nö , Gen. Strohmeier , GenDion f. öffentliche Sicherheit, BMI, 1010 Wien.)

Die Einvernahme dieser Personen als Zeugen wird hiermit angeregt!!!

Privatbeteiligtenanschluss

Die Anzeiger schließen sich hiermit dem einzuleitenden Strafverfahren als Privatbeteiligte an und zwar vorläufig mit einem Schadensbetrag von jeweils ÖS 100.000,-- für die erwachsene Unbill bzw für die menschenunwürdige Behandlung während der gesetzeslosen Amtshandlung.
Ue wird , gestützt auf § 47 Abs 2 Zif 2 StPO gestellt der A n t r a g, den Anzeigern die Akteneinsichtnahme zu gewähren und deren Vertreter davon fernmündlich in Kenntnis zu setzen.