Quellenangabe:
Letzte UVS-Verhandlung (vom 09.03.2001),
URL: http://no-racism.net/article/87/,
besucht am 22.12.2024
[09. Mar 2001]
Am 9. März fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Niederösterreich in St. Pölten der 24. und letzte Verhandlungstag statt.
Zur Erinnerung:
In den Abendstunden des 17.01.2000 fand im Raum Traiskirchen Bahnhof, Cafe Ali und Haus 3 des Flüchtlingslagers Traiskirchen (das sog. Afrikanerhaus, auch "Blackbox") eine Drogenrazzia der niederÖsterreichischen Gendarmerie statt, an der eine nach wie vor unbekannte Zahl an Gendarmen des Bezirks Baden, der niederÖsterreichischen Kriminalabteilung sowie einer
Gendarmeriesondereinheit ("SEG") teilnahmen.
Im Haus 3 des Flüchtlingslagers wurden rund 60 Asylwerber ausschließlich schwarzafrikanischer Herkunft mehrere Stunden lang "festgesetzt", kontrolliert und sodann in gefesseltem Zustand angehalten, bis ein verdeckter Ermittler sie als Verdächtige (Angehörige eines Suchtgiftringes) identifizierte oder nicht.Parallel dazu wurden auch im Raum Traiskirchen Bahnhof / Lagerumgebung / Cafe Ali rund 20 Personen schwarzer Hautfarbe in ähnlicher Weise beamtshandelt. Dieses Geschehen dauerte mehrere Stunden lang, bis kurz vor Mitternacht, an. 32 Betroffene beschwerten sich daraufhin beim Unabhängigen Verwaltungssenat NiederÖsterreich (UVS) über insgesamt 282 Verletzungen ihrer Rechte.
Geltend gemacht wurden unter anderem - die Rechtswidrigkeit der gesamten Amtshandlung im Haus 3, für das kein gerichtlicher Durchsuchungsbefehl vorlag, -die Rechtswidrigkeit der mehrstündigen Freiheitsentziehungen und der -Durchsuchungen der persönlichen Besitztümer und Schlafstellen, die Rechtswidrigkeit der ohne jeden Anlaß ausnahmslos an allen männlichen Betroffenen vorgenommenen Fesselungen, -der Personskontrollen im allgemeinen aber auch im konkreten (wo zum Teil coram publico - Entkleidungen und Analvisitationen, auch eine Vaginalvisitation geltend gemacht wurden), -Mißhandlungen reichend von Schlägen bis hin zum absichtlichen Engermachen schmerzender Fasseln, die mehrstündige Verweigerung von WC bzw. Wassertrinken, -das unhöfliche, teils aggressive, teils offen rassistische Verhalten mancher Beamten -bei Nichterteilung auch nur irgendeiner (gesetzlich vorgesehenen) Information über Einsatzzweck und Rechte als Festgenommener ...
Eine Beschwerdeführerin machte die Durchsuchung und "Beamtshandlung" ihrer zum damaligen Zeitpunkt erst zwei Monate alten Tochter durch einen Gendarmeriehund geltend, sowie daß sie von ihrer Tochter während des gesamten Einsatzes räumlich getrennt wurde und -weil auch das Zimmerfenster nicht geschlossen werden durfte- die von den Beamten entkleidete Tochter in der Folge erkrankte.
Ein Beschwerdeführer wurde von den Beamten mit einem Mobiltelefon angetroffen, was offenbar ausreichte, ihn als verdächtig anzusehen und zum Gendarmerieposten Trumau, einem Nachbarort von Traiskirchen, zu verbringen, wo er dann am späten Abend nur leicht bekleidet "an die frische Luft gesetzt wurde", ohne den Rückweg ins Lager zu kennen (und bei Rückkunft am Lagertor gleich nocheinmal festgenommen und überprüft worden sein soll).Ein Beschwerdeführer wurde nicht im Haus 3, sondern im Bahnhofsbereich festgenommen und mußte seine Beamtshandlung unter völliger Entkleidung im Cafe Ali über sich ergehen lassen (bei Rückkunft ins Haus 3 wurde er dann ebenfalls nocheinmal beamtshandelt).
Insgesamt wurden seit der ersten Verhandlung am 10.07.2000 rund 80 Personen (Beschwerdeführer, Gendarmeriebeamten, Zeugen) vernommen, was an manchen Tagen von 09.00 Uhr morgens durchgehend bis gegen 23.00 Uhr dauerte.
Einerseits aufgrund der Vorbereitungen für den jeweils nächsten
Verhandlungstag, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des "normalen" Kanzleibetriebes, sowie aufgrund des ständig abnehmenden Publikumsinteresses - was verständlich ist, wenn die Einvernahme jeder einzelnen Person schon mehrere Stunden dauerte und bei insgesamt 282 zu behandelnden Beschwerdepunkten sehr stark ins Detail gehen mußte, weil alles und jedes und dabei insbesondere divergierende Aussagen früherer Zeugen immer neu erläutert werden mußten- wurden von unserer Seite ab September keine Einladungen zu den Verhandlungen mehr versandt.
Abgesehen davon war von unserer Seite eine "Informationssperre"
erforderlich. Es hätte zahlreiche "Zuckerl" vor allem in den laufenden Aussagen der vernommenen Beamten gegeben, die sicher einer Veröffentlichung wert gewesen Wären - es sollte jedoch um jeden Preis verhindert werden, daß spätere Zeugen bereits über die Medien auch nur irgendwie auf ihre Aussage "vorbereitet" werden.
Unvorgreiflich der Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates (die vom zuständigen Richter für Mitte April in Aussicht gestellt wurden - die Vielzahl der Beschwerdepunkte macht einzelne Entscheidungen in bezug auf jeden Beschwerdeführer und die von ihm relevierten Rechtsverletzungen erforderlich) kann aus der Sicht der Beschwerdeführer gesagt werden, daß sich ihr Vorbringen im Zuge der Verhandlungen im wesentlichen bestätigt hat.
Ihr volles Lob gilt in diesem Zusammenhang dem Richter Dr. Marzi, der bereits anläßlich der allerersten Verhandlung erkennen hat lassen, daß er an einer Rückhaltlosen und gründlichen Aufklärung der Vorfälle interessiert ist und diese Devise bis zum Schluß auch durchgehalten hat. So wurde jedem Beweisantrag der Beschwerdeführer nachgegangen und dadurch
auch immer wieder unerwartete Zufallstreffer gelandet (etwa als ein Verantwortlicher des Lagers Traiskirchen in einer der letzten Verhandlungen einräumte, daß es sehrwohl bereits einmal, uzw. ein halbes Jahr vor diesem Vorfall, eine ähnliche Razzia im Haus 3, einschließlich Analvisitationen, gegeben hätte).
Dennoch wird dem Verwaltungssenat die Entscheidung keineswegs leichtfallen können :
Die Aussagen der Beschwerdeführer, Zeugen und Beamten sind sehr schwer miteinander in Einklang zu bringen, wobei aber festzustellen ist, daß die Aussagen der Beschwerdeführer und Zeugen in sehr weitreichendem maß korrelieren. Hingegen sind gravierende Widersprüche zwischen Beamten und Beamten feststellbar, sodaß sich anstatt einer, höchstens noch zweier verschiedener Varianten, wie der Einsatz abgelaufen sein könnte, am Ende eine ganze Bandbreite möglicher Varianten ergeben hat. Zum Beispiel haben mehrere Beamte bei gleichzeitiger Einnahme eines einzigen Raumes - Lokal Ali - darin keine, zwei oder gleich mehrere Personen schwarzer Hautfarbe angetroffen; jener Beamte, der die Hände der männlichen Bewohner im Haus 3 zur Fesselung gehalten hat, beharrte vor dem UVS darauf, daß die Fesselungen Handrücken an Handrücken erfolgt seien und nicht über Kreuz - sein "fesselnder" Kollege sagte dagegen genau das Gegenteil; die Wahrnehmungen einer Vierergruppe von Beamten, welche die Personsdurchsuchungen vorgenommen hat, variieren von völliger Entkleidung bis auf die Unterhose in Einzelfällen über höchstens teilweise bis zu absolut keiner einzigen Entkleidung etc. etc.).
Die belangte Behörde (Sicherheitsdirektion Niederösterreich) hat sich demgegenüber während des gesamten Verfahrens auf einen bloßen Beobachterposten zurückgezogen, kaum Vorbringen erstattet (nur Bestreitungen), kaum Beweisanträge gestellt und die Beweisanträge der Beschwerdeführer bis zuletzt hauptsächlich ignoriert.
Es wurde von ihr eine Liste aller angeblich am Einsatz im Haus 3 beteiligten Beamten vorgelegt, die offenbar unvollständig ist, weil noch in der vorletzten Verhandlung, zufällig, ein weiterer Beamter auf Antrag der Beschwerdeführer als Zeuge auftrat, der sich ebenfalls dort aufgehalten hatte.
Gegenüberstellungen von Beamten und Beschwerdeführern konnten kaum erfolgen, weil pro Verhandlung nur jeweils 2-3 Beschwerdeführer und ebensoviele Beamten gehört werden konnten, noch dazu zeitversetzt. Lediglich die angeblich einzige, am Einsatz im Haus 3 beteiligte Beamtin konnte allen Beschwerdeführerinnen gegenübergestellt, aber nur von einem Teil davon als jene Beamtin identifiziert werden, welche sich in ihrem Zimmer aufgehalten hatte, mit ihnen das WC aufgesucht bzw. an einer Beschwerdeführerin die Vaginalvisitation durchgeführt hat. Im weiteren Verfahren gaben noch eine Reihe weiterer Beschwerdeführer, Zeugen und auch Beamten an, im Haus 3 nicht nur eine einzige Beamtin gesehen zu haben.
Von den Beschwerdeführern konnte eine Hausbewohnerin ausgeforscht werden, die den Einsatz im sog. "Babyzimmer" miterlebt hatte und im großen und ganzen, wenn auch mit Abweichungen, die Version der Mutter des Babies bestätigte, insbesondere daß sich ein Hund die ganze Zeit im Zimmer aufgehalten hatte. Der Behördenvertreter wünschte dieser Zeugin bei Abschluß ihrer Vernehmung sogar noch alles Gute für ihren weiteren Aufenthalt in Österreich (wohingegen die Aussagen zahlreicher anderer Betroffener zumeist pauschal als "ohnedies unglaubwürdig" abgetan worden waren). Der Hund zu dieser Wahrnehmung konnte jedoch bis zum Ende der Verhandlungen nicht aus den einsatzbeteiligten Hundeführern "ausgefiltert" wurden, von denen kein einziger in diesem Zimmer gewesen sein will.
Eine bereits zu Beginn, auf Antrag der Beschwerdeführer, von der Behörde versprochene Lichtbilderliste aller am Einsatz beteiligten Hunde wurde bis zuletzt nicht vorgelegt, sodaß nach wie vor nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, welche Zeugenaussage welchem Hund zuzuordnen ist und welcher Hundeführer mit welchem Hund sich zu welcher Zeit wo aufgehalten hat.
Obwohl es schließlich sogar durch Beamtenaufzeichnungen vom Einsatz als erwiesen angesehen werden konnte, daß ein Beschwerdeführer nach Trumau verbracht wurde (auch zu einer ähnlich gelagerten "Aussetzung" mitten in der Nacht an einem anderen Gendarmerieposten liegt die Zeugenaussage des Betroffenen vor), fand sich bis zuletzt kein Beamter, der diese Ausführung nach Trumau vorgenommen hat.
Bestreitungen von Behördenseite -zB des Einsatzbeginnes, der von
Beschwerdeführern und Zeugen unisono mit 19.30 Uhr abends angegeben wurde (Dauer bis ca. 24.00 Uhr)- wurden ihr bis zuletzt nicht durch entsprechende Urkunden erwiesen.
Sämtliche vernommenen Zeugen wurden von Beschwerdeführerseite beantragt, auch die Beamten, hinsichtlich welcher mangels weiterer Informationen von der Liste ausgegangen werden mußte; weitere Zeugen (Beamten, aber auch nicht-beschwerdeführende Hausbewohner) konnten erst durch beinahe schon kriminalistische Kleinarbeit (Aussagenanalyse, sonstige Nachforschungen) namhaft gemacht werden. Die Behörde hat zwar die Darstellungen der Beschwerdeführer rundheraus als wahrheitswidrig in Abrede gestellt, hätte aber von sich aus zB aufgrund ihrer Identitätserfassung aller Hausbewohner am Einsatzabend, weitere Hausbewohner als Zeugen für das Gegenteil namhaft machen können, was sie aber -aus welchen Gründen immer- ebenfalls nicht getan hat.
Von Beschwerdeführerseite wurde jedermann namhaft gemacht und auch als Zeuge gehört, der mit dem Einsatz in irgendeinen Zusammenhang stehen könnte.
Bezeichnend für den gesamten Themenkomplex "Anal- bzw. Vaginalvisitation" und für die solche Durchsuchungsmethoden durchwegs leugnenden Aussagen aller vernommenen Beamten sei nur auf die Vernehmung von vier Beamten am 30.11.2000 bzw. am 15.12.2000 verwiesen: Ihnen allen wurden zwei aus dem bezughabenden Strafakt des Landesgerichts Wiener Neustadt stammende Schriftstücke vorgehalten, eine von ihnen durchgeführte Amtshandlung am Einsatzabend am Gendarmerieposten Traiskirchen betreffend. Darin war einerseits berichtet worden, daß die festgenommene Person an verschiedensten körperstellen Suchtgift versteckt gehabt hätte, unter anderem "eingeklemmt zwischen den Pobacken". In der noch am Einsatzabend mit diesem Festgenommenen durchgeführten Einvernahme wurde diesem WöRTLICH (und protokolliert) vorgehalten, daß bei ihm "in verschiedenen körperöffnungen versteckt Suchtgift gefunden" worden sei. Alle vier beteiligten Beamten -2 davon hatten die Personsdurchsuchung durchgeführt, die anderen beiden hatten diese beobachtet und dann später die Niederschrift aufgenommen- leugneten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß diese Akteninhalte den Tatsachen entsprächen: Vielmehr sei bei der Durchsuchung ein Suchtgiftkokon am Zellenboden gefunden worden, dessen Herkunft man sich nicht anders hätte erklären können als daß sie dem Durchsuchten beim Bücken "herausgefallen" sei - aber : bei dem Betroffenen sei ja eine große Menge Suchtgift gefunden worden, und alleine das sei, was zähle ...
Zu erwähnen ist auch noch, daß alle Beschwerdeführer vor ziemlich genau einem Jahr, parallel zu ihren UVS-Beschwerden, auch noch Strafanzeigen gegen "unbekannte Täter, Beamte" an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt erhoben haben.
Das Gericht hat Vorerhebungen eingeleitet und den Akt an das
Landesgendarmeriekommando NiederÖsterreich gesandt, um die Ermittlungen -gegen sich selbst !- zu führen. Zwischen März und Juni des Vorjahres wurden sämtliche Beschwerdeführer und einsatzbeteiligte Beamten von der Kriminalabteilung NiederÖsterreich befragt. Auf die Ergebnisse wartet der Untersuchungsrichter, trotz inzwischen mehrfacher Fristsetzung an die Behörde, noch immer ... Die Behörde hat dem UVS und den Beschwerdeführern bis dato lediglich deren eigene Aussageprotokolle zur Verfügung gestellt, nicht aber jene der Beamten bzw. auch sonstiger Zeugen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat wird nun vor der schwierigen Aufgabe stehen, aus jeweils zahlreichen möglichen Versionen von Geschehnisabläufen jene herauszufiltern, welche er als erwiesen ansehen kann, und dabei gleichzeitig "Lücken" im Sachverhalt zu schließen, die aus dem Ergebnis der Einvernahmen nicht zu schließen sind, zB die Geschehnisse während der AusFührung eines Beschwerdeführers nach Trumau, an der keiner der vernommenen Beamten beteiligt gewesen sein will, die aber nachweislich stattgefunden hat.
Als Attachment zu diesem Mail findet Ihr / finden Sie das -anonymisierte- Schlußwort der Beschwerdeführer, so wie es auch in das Protokoll der Verhandlung vom vergangenen Freitag übernommen wurde (BF.doc), sowie auch jenes der belangten Behörde (11123959.TIF). Es handelt sich dabei um Zusammenfassungen der Verhandlungsergebnisse der beiden Seiten. "B"" sind Aussagen von Beschwerdeführern, "G"" solche von am Einsatz beteiligten Beamten, "Z"" solche sonstiger Zeugen. Soweit bei Aussagen von Beschwerdeführern ein vor dem Verhandlungsbeginn (10.07.2000) gelegenes Aussagedatum angegeben wird, handelt es sich um Aussagen, die vor der im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt gegen sich selbst ermittelnden belangten Behörde abgelegt wurden.
Zum Verständnis mag mitunter die Kenntnis von Hintergrundinformationen bzw. Internae von den Verhandlungen erforderlich sein, welche wir -nachdem unsere
"Informationssperre" nunmehr aufgehoben ist- selbstverständlich jederzeit gerne erteilen werden.
Erinnert sei auch noch daran, daß die Beschwerdeführer Anfang März vorigen Jahres mit dem Ersuchen um ein "aufenthaltsrechtliches Zeugenschutzprogramm", analog dem in § 10 Abs.4 des Fremdengesetzes vorgesehenen Visum für Opfer bzw. Zeugen von Menschenhandel, an Innenminister Dr. Strasser herangetreten sind. Der Minister hat in seinem Antwortschreiben einerseits die fehlende Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen betont, andererseits die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer, die alle Asylwerber sind, als ausreichenden Zeugenschutz qualifiziert.
Mittlerweile haben bereits mehrere der Beschwerdeführer Schubhaftaufenthalte und Abschiebeversuche hinter sich bzw. aufenthaltsbeendende Verfahren vor der Fremdenpolizei anhängig.
Nur mehr noch die wenigsten Beschwerdeführer befinden sich in
Bundesbetreuung, obwohl ihre Asylverfahren nach wie vor offen sind. Sie sind zum überleben auf Landsleute, Gelegenheitsarbeiten und caritative Einrichtungen angewiesen.
Einige Beschwerdeführer haben subjektiv bereits zu lange auf eine
Entscheidung über ihren Asylantrag warten müssen und -mehr oder weniger erfolgreich- versucht, in andere Europäische Staaten zu gelangen. Sie werden im Wiener Neustädter Strafverfahren nicht mehr als Zeugen zur Verfügung stehen ...
Lediglich einem einzigen der Beschwerdeführer wurde bereits Asyl gewährt.
Ein weiterer Bericht von unserer Seite wird folgen, sobald die ersten Entscheidungen des UVS einlangen.
Mit freundlichen Grüßen.
Roland HERMANN