Quellenangabe:
Auflösung von Besetzungen - Erläuterungen zum § 37 Sicherheitspolizeigesetz (vom 16.07.2004),
URL: http://no-racism.net/article/885/,
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[16. Jul 2004]
Da es seit einiger Zeit in Wien wieder verstärkt zu Hausbesetzungen kommt hier eine Erläuterung zu § 37 Sicherheitspolizeigesetz, das die "Auflösung von Besetzungen" regelt.
Auflösung von Besetzungen
§ 37. (1) Kommen mehrere Menschen ohne Duldung des Besitzers auf einem Grundstück oder in einem Raum in gemeinsamer Absicht zusammen, ohne daß diese Ansammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 unterliegt, so hat die Sicherheitsbehörde mit Verordnung das Verlassen des Grundstückes oder Raumes anzuordnen und zugleich dessen Betreten zu untersagen, wenn
1. die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist oder
2. die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und dieser die Auflösung verlangt.
Die Sicherheitsbehörde hat in diesen fällen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zuweisen. für solche Verordnungen gilt § 36 Abs. 4.
(2) Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinanderzugehen.
nach: Wiederin, Erwin: Einführung in das Sicherheitspolizeirecht, Wien, 1998.
§ 37 (Auflösung von Besetzungen) steht in engem Zusammenhang mit § 36 SPG (Platzverbot); beide Bestimmungen werden unter dem Oberbegriff Platzverweisungen zusammengefasst. Diese Paragraphen dienen dem Ziel, Menschen am Betreten eines bestimmten Ortes zu hindern oder sie zum Verlassen dieses Orts zu bringen.
Ein Platzverbot gem § 36 SPG kann erlassen werden, wenn eine allgemeine Gefahr für Leben oder Gesundheit mehrere Menschen oder für Eigentum oder Umwelt in großem Ausmaß besteht. Eine allgemeine Gefahr liegt vor, wenn mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlungen begangen werden oder drohen, begangen zu werden (oder bei organisierter Kriminalität).
Hausbesetzungen, die keinem gerichtlichen Straftatbestand (hier zB Hausfriedensbruch, NÃŒtigung) unterfallen, werden daher von § 36 SPG nicht erfasst. Deshalb wurde im Rahmen des § 37 eine spezielle Ermächtigung geschaffen, die es erlaubt, (außerordentliche) Verordnungen zu erlassen. Es handelt sich hierbei um eine Behördenbefugnis; sie steht den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu. Behörden sind ua der Polizeipräsident oder auch die Polizeijuristen als zum Erlassen dieser Verordnungen berechtigte Vertreter der Behörde.
Dem Platzverbot (§ 36) vergleichbar, ordnet die Besetzungsauflösung das Verlassen des Grundstücks an und untersagt dessen Betreten.
Die Verordnung hat zur Voraussetzung, dass auf dem betreffenden Grundstück oder im betroffenen Raum mehrere Personen ohne Duldung des Besitzers in gemeinsamer Absicht zusammengekommen sind, ohne dass diese Ansammlung als Versammlung den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes unterliegt (in diesem Fall wäre die Besetzung nach den Bestimmungen des VersG (§ 19) aufzulösen).
Im Unterschied zu § 36 genügt es nicht, dass zwei oder drei Personen anwesend sind; vielmehr erst bei einer Zahl von ungefähr zehn Beteiligten der Tatbestand erfüllt.
Aus dem Erfordernis der gemeinsamen Absicht folgt, dass sich die Auflösungsermächtigung nur auf verabredete Zusammenkünfte bezieht und den Fall, dass mehrere Personen nach und nach in einem Gebäude Unterstand suchen, nicht erfasst. Hat die durch eine gemeinsame Absicht getragene Zusammenkunft hingegen eine gemeinsames Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zum Zweck, so dass eine gewisse Assoziation ihrer Teilnehmer entsteht, so unterliegt sie als Versammlung nicht dem § 37 SPG sondern wiederum dem VersG.
Zweitens ist erforderlich, dass entweder
- die Auflösung der Besetzung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendig ist (Abs 1 Z 1) oder
- die Besetzung einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Besitzers darstellt und der Besitzer die Auflösung verlangt (Abs 1 Z 2)
Sobald eine Besetzung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesen gemäß § 37 Abs 2 verpflichtet, den Ort der Besetzung sofort zu verlassen und auseinander zugehen.
In der Verordnung sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermächtigen, die Besetzer vom Grundstück oder aus dem Raum zu weisen. Siehe auch:
Das Nichtbefolgen der Verordnung ist nicht unmittelbar durchsetzbar; es zieht nicht einmal eine Verwaltungsstrafe nach sich. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jedoch, wenn und weil sie durch die Verordnung dazu ermächtigt werden, die verharrenden Personen wegweisen und diese Wegweisung zwangsweise durchsetzen (wegtragen).
Verordnungen nach §§ 36 und 37 sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet erscheint, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen, zB durch Megaphon. Sie treten unmittelbar nach ihrer Verlautbarung in Kraft und müssen von der Sicherheitsbehörde aufgehoben werden, sobald keine Gefahr mehr besteht. spätestens sechs Stunden nach ihrer Erlassung treten sie ex lege außer Kraft. Die Sicherheitsbehörde hat überdies - ohne dass die Verletzung dieser Verpflichtung auf die Gehörigkeit der Kundmachung von Einfluss wäre - dafür zu sorgen, dass ihr Inhalt möglichen Betroffenen zur Kenntnis gelangt.
§ 37 ist nicht anzuwenden, wenn die Versammlung nach dem VersG aufzulösen wäre, was wiederum eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes voraussetzen würde.
1996 wurde mit Baustellenbesetzungen versucht, den Bau eines Wasserkraftwerks in Lambach zu verhindern. Die Polizei hat auch dort geräumt; im Zuge dessen ist es zur Gewaltanwendung durch die Polizei gekommen. Die geräumten Personen haben sich mit Beschwerden an den UVS gewandt.
Hier nun Auszüge aus den Erkenntnissen als Musterfälle; ihr künnt dann sicher leicht einschätzen, ob eine Beschwerde in eurem Fall Erfolg haben könnte. Dabei ist es irrelevant, dass die Personen festgenommen wurden, da es nur um die Frage, ob Zwang ausgeübt würde geht.
Der UVS OÃŒ führt aus:
... Alle Beschwerdeführer wenden sich ausschließlich dagegen, in gesetzwidriger Weise - im Sinne vorstehender AusFührungen in erster Linie gemeint: durch unverhältnismäßigen Einsatz von körperkraft seitens der Sicherheitsorgane - festgenommen worden zu sein.
Es ist allgemein unbestritten, ja geradezu denknotwendig, daß der Einsatz von körperkraft - dieser war unerläßlich geworden, weil sich gelindere Mittel (wie insbesondere die mehrfache Aufforderung, freiwillig das Baustellengelände zu verlassen) für jedermann klar erkennbar letztlich als völlig ineffektiv erwiesen hatten; die Beschwerdeführer legten (und legen) es nach dem Gesamteindruck des Verfahrens vor dem OÃŒ. Verwaltungssenat vielmehr offensichtlich darauf an, gewaltsam durch Sicherheitskräfte vom Vorfallsort entfernt werden zu müssen, und zwar einerseits (wie die von ihnen vorsorglich und ausschließlich zu Beweissicherungszwecken mitgeführten Fotoapparate belegen) in der (angesichts der diffizilen Rechtslage jedenfalls nicht von vornherein unbegründeten) Hoffnung, daß sich hiebei zu-mindest im Detailbereich Rechtswidrigkeiten ereignen, und andererseits zu dem Zweck, um in der öf-fentlichkeit entsprechendes Aufsehen zu erregen - bei einer solcherart betroffenen Person in irgendei-ner Form körperliche Schmerzen verursacht und diese dabei offenkundig umso intensiver erscheinen müssen, je größer der entgegengesetzte Widerstand und damit auch der zu seiner überwindung erfor-derliche Kraftaufwand ist.
Erweist sich daher seitens der staatlichen Organe der Einsatz von körperkraft zum Zweck der zwangsweisen Durchsetzung der Festnahme - wie zuvor dargetan grundsätzlich als rechtlich zulässig, so ist damit aber auch ein dadurch beim Festgenommenen verursachter körperlicher Schmerz solange nicht rechtswidrig, als dieser im eben beschriebenen Sinne adÀquat ist, also bloß aus dem zur überwindung des Widerstandes unbedingt erforderlichen Kraftaufwand resultiert.
Wie das Verfahren ergeben hat, waren die sog. Festhalte- und Transportgriffe samt den diese vorbereitenden Handlungen (verschiedentliches Eindrücken der Daumen in den Hals und Anlegen der Hände auf Stirn und Kinn, um auf diese Weise den Kopf aus der Verschränkung mit den Knien lösen sowie diesen sodann nach hinten drücken zu können und damit schließlich den Hals zum Anlegen des Unterarmes freizubekommen) unerläßlich, um die konsequent in einer Verwaltungsübertretung verharrenden und sich jeglicher sonstigen Entfernungsaufforderung oder -handlung verweigernden Beschwerdeführer effektiv vom Baustellenort zu verbringen. Der OÃŒ. Verwaltungssenat kann daher nicht finden, daß diese maßnahmen, im besonderen die durch sie allenfalls verursachten körperlichen Schmerzen (Druckschmerzen im Nacken-, Schulter- und Oberarmbereich; HÀmatome; siehe hiezu etwa die Atteste des praktischen Arztes Dr. W. G. vom 1. April 1996 betreffend die Beschwerdeführerinnen D. M. und M. P.) in rechtswidriger, d.h. dem verhältnismäßigkeitsprinzip widersprechender Weise gesetzt wur-den bzw. gar - dem Beschwerdevorbringen zufolge eine erniedrigende oder unmenschliche Behand-lung i.S.d. Art. 3 MRK darstellten.
Auch das Anlegen der Handfesseln bei den Beschwerdeführern F. S. und H. G., die zuerst aus der Menschenkette herausgelöst wurden, war aus gleichermaßen präventiven sowie demonstrativen Gründen erforderlich und zeigte schließlich auch tatsächlich insofern einen unmittelbaren Erfolg, als die restlichen Beschwerdeführer hierauf bereits ohne derartige maßnahme zu den Dienstfahrzeugen gelei-tet werden konnten. Eine dem verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprechende bzw. dem Beschwerdevorbringen zufolge erniedrigende oder unmenschliche Behandlung i.S.d. Art. 3 MRK ist darin somit gleichfalls nicht zu erkennen.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer Helmut Gaishofer - wie aus der Videodokumentation des LGK für Oö zu ersehen ist - auch mehrfach an seinen Haaren gezerrt, und zwar zunächst zu dem Zweck, um seinem Kopf in den Nacken zu drücken bzw. ziehen und so den Hals zum Anlegen des Festhaltegriffes freizubekommen und schließlich deshalb, um ihm am Boden liegend beim Anlegen der Handfesseln den Kopf zu fixieren. Diese maßnahme - nämlich schon allein das Zerren bei den Haaren (darüber zu befinden, ob bzw. in welchem Ausmaß ihm hiedurch auch Haare ausgerissen wur-den und so schuldhaft eine körperverletzung entstanden ist, fällt hingegen von vornherein nicht in den Kompetenzbereich des OÃŒ. Verwaltungssenates) - läßt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen: Denn zum einen zeigte sich - ohne daß insoweit im Verhalten des H. G. ein auffÀlliger Unterschied erkennbar gewesen wäre, der bei ihm eine gleichartige Vorgangsweise verunmöglicht hätte - bei den anderen Be-schwerdeführern, daß bereits durch ein drücken mit den Daumen in den Hals bzw. Anlegen der Hände auf Stirn und Kinn, also im Wege gelinderer Mittel, ein Freibekommen des Halses und damit die Aus-Führung des Festnahmegriffes zu erreichen ist und auf der anderen Seite wäre die Fixierung des Kopfes beim Anlegen der Handfesseln an dem bereits am Boden liegenden und bereits von zwei anderen Gen-darmeriebeamten festgehaltenen Beschwerdeführer überhaupt entbehrlich gewesen.
Insoweit wurde daher das verhältnismäßigkeitsprinzip offenkundig verletzt bzw. lag im Sinne der Be-schwerdeausFührungen tatsächlich eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gemäß Art. 3 MRK vor.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers M. P. ergibt sich aus der vom LGK für Oö angefertigten Video-dokumentation, daß er offenkundig deshalb zusätzlich an seiner Jacke in die Höhe gezogen werden mußte, weil er sich mehrfach - sobald die beiden ihn mit einem Griff unter jede AchselhÃŒhle hochzu-ziehen versuchenden Beamten diesen in der Meinung, er werde nunmehr selbständig stehenbleiben, lo-ckerten - wieder zusammensacken ließ, bis ihm auf diese Weise schließlich doch die Arme auf den Rücken gedreht und er so mittels Transportgriff zu den Dienstfahrzeugen gebracht werden konnte. Un-ter solchen Umständen und in Ermangelung gelinderer, aber in gleicher Weise probater Mittel kann der OÃŒ. Verwaltungssenat daher nicht finden, daß der Beschwerdeführer insoweit unmenschlich oder er-niedrigend behandelt wurde.
Aus allen diesen vorangeführten Gründen erweisen sich daher die Festnahmen der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des hiebei vorgenommenen Zerrens des Beschwerdeführers Helmut Gaishofer an sei-nen Haaren - im Ergebnis in allen fällen sowohl dem Grunde als auch der Vorgangsweise nach als rechtmäßig.
Weiters ist es nach der Rechtsansicht des UVS auch irrelevant, wenn nach § 37 SPG aufgelöst wird, obwohl eigentlich das VersG heranzuziehen gewesen wäre:
Es lag somit im Ergebnis eine Versammlung vor und die einschreitenden Organe Wären daher gehalten gewesen, i.S.d.VersG - und nicht, wie tatsächlich geschehen, unter Berufung auf das SPG - vorzuge-hen. für die Beschwerdeführer ist allein daraus letztlich jedoch nichts gewonnen, weil gerade insoweit, als es jene Akte betrifft, durch die sich die Beschwerdeführer vorliegendenfalls als in ihren Rechten verletzt erachten, auch ein auf das VersG gestütztes Einschreiten ohnehin in identischer Weise vorzu-nehmen gewesen wäre: Den Beschwerdeführern wäre nämlich lediglich anstelle des Vorwurfes, in ei-ner Verletzung des § 81 Abs. 1 SPG zu verharren, richtigerweise bloß vorzuhalten gewesen, eine über-tretung des § 19 VersG zu begehen. für die sich daran jeweils knüpfende Festnahme zum Zweck der Vorführung vor die Behörde selbst sowie hinsichtlich deren zwangsweiser Durchsetzung - und aus-schließlich dagegen wenden sich im gegenständlichen Fall ja die Beschwerdeführer - wäre aber in bei-den fällen ohnehin und ausschließlich jeweils die Bestimmung des § 35 Z. 3 VStG als tragend heranzuziehen gewesen (vgl. hiezu auch VwSen-420105 vom heutigen Tag).
Im Wortlaut:
Es resultiert insbesondere aus den §§ 4 bis 6 WaffGebG, aber auch aus § 29 SPG der tragende Grund-satz, daß auch ein Einsatz von körperkraft - wie er etwa zur Durchsetzung der Festnahme bei aktivem oder auch passivem Widerstand geboten ist - zulässig ist, dabei aber stets dem verhältnismäßigkeits-prinzip entsprechen muß; erlaubt ist in concreto die "jeweils gelindeste noch zum Ziel führende poli-zeiliche maßnahme" (vgl. VfSlg 12501/1990, S 310). Alle Beschwerdeführer wenden sich in erster Li-nie dagegen, in gesetzwidriger Weise - im Sinne vorstehender AusFührungen gemeint: durch unver-hältnismäßigen Einsatz von körperkraft seitens der Sicherheitsorgane - festgenommen worden zu sein. daß bei den Beschwerdeführern H. L. und B. B. überhaupt körperkraft zur überwindung eines Wider-standes eingesetzt wurde, lassen weder die vorliegende Beschwerde noch deren eigenen Aussagen ("ohne GewaltausÃŒbung" bzw. "ohne körperliche Gewalt") im Zuge der öffentlichen mündlichen Ver-handlung vor dem O.ÃŒ. Verwaltungssenat erkennen. Sie wurden vielmehr nur zu dem Zweck von Si-cherheitsorganen am Arm gefaßt, um ihnen die Richtung zu den Dienstfahrzeugen zu weisen. Bei H. L. änderte schließlich auch die "Stellung" als Vermittler - unabhängig davon, wie man dies moralisch beurteilen mag - aus rechtlicher Sicht nichts daran, daß er wie die übrigen Beschwerdeführer offen-kundig ein rechtswidrigerweise am Versammlungsort verharrender Teilnehmer an einer gesetzwidri-gen Versammlung war. Wie bereits zuvor ausgeführt, verfolgte im besonderen der vom Beschwerde-führer S. E. subjektiv als Druck mit den Daumen in seinen Hals bzw. als WÃŒrgen empfundene Ansatz zu einem intendierten sog. "Festhaltegriff" (d.h. Anlegen des Unterarmes von hinten um den Hals des Festzunehmenden) offenbar den Zweck, die Verschränkung des zwischen seinen Knien eingeklemm-ten Kopfes zu lösen und auf diese Weise gegen seinen passiven Widerstand eine Entfernung vom Ver-sammlungsort zu ermöglichen. Da keine sonstigen zweckdienlichen Möglichkeiten bestanden, diese Art der "Einigelung" zu lösen - der Beschwerdeführer legte im Zuge der öffentlichen mündlichen Ver-handlung nach Ansicht des O.ÃŒ. Verwaltungssenates selbst dar, sofort wieder in seine Ausgangsstel-lung "zusammengesackt" zu sein, nachdem der einschreitende Beamte diesen Griffansatz aufgrund seiner Schmerzensschreie gelockert hatte -, kann der O.ÃŒ. Verwaltungssenat nicht finden, daß diese Vorgangsweise unverhältnismäßig gewesen wäre, im Gegenteil: Sie wurde vom Beschwerdeführer vielmehr geradezu provoziert, da er angesichts des erkennbaren Bemühens der Sicherheitsorgane, die Baustelle von Besetzern und deren AusrÃŒstungsgegenständen zu räumen, nicht damit rechnen konnte, in der Menschenkette angekettet am Boden sitzend belassen zu werden. Angesichts dieser Konstellati-on war bei der - wie sich aus der vorgelegten Videodokumentation ergibt - im übrigen von beiden Sei-ten ohne jede Aggressivität, also völlig ruhig und betont sachlich abgelaufenen Räumung eine über-triebene (und hinsichtlich der Schmerzintensität wohl überwiegend bloß vorgetÀuschte) Empfindlich-keit seitens des Beschwerdeführers schon grundsätzlich fehl am Platz.
Gleiches gilt schließlich auch für die Beschwerdeführerin H.K., hinsichtlich der ohne Gefährdung ihrer körperlichen Integrität - z.B. bei einem Zerschlagen der BetonrÃŒhren - gleichfalls keine Möglichkeit bestand, sie aus dem Verband einer Vierer-Menschenkette herauszulösen, und die es somit selbst zu vertreten hat, daß sie infolge ihrer konsequenten Weigerung schließlich im Kollektiv vom Versamm-lungsort entfernt und dabei mehr geschleift als getragen bzw. bloß beim Gehen gestützt werden mußte, sodaß die Ränder der BetonrÃŒhren schmerzhaft gegen ihre Oberarme drückten. Der einvernommene Zeuge hat hiezu überdies glaubwürdig ausgesagt, daß von den einschreitenden Beamten in diesem Zu-sammenhang besonders sorgfältig darauf geachtet wurde, den Festgenommenen "nicht die Arme zu brechen".
Im Ergebnis erweist sich sohin die Festnahme der Beschwerdeführer in allen fällen sowohl dem Grunde als auch der Vorgangsweise nach offenkundig nicht als überschießend und damit als rechtmäßig.