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Quellenangabe:
§ 207b: Justiz verfolgt nahezu ausschließlich Homosexuelle (vom 17.09.2004),
URL: http://no-racism.net/article/951/, besucht am 29.03.2024

[17. Sep 2004]

§ 207b: Justiz verfolgt nahezu ausschließlich Homosexuelle

Die Rechnung der Regierung ist voll aufgegangen. Der Ersatzparagraph für den gestrichenen § 209 wird nahezu ausschließlich gegen gleichgeschlechtliche Kontakte angewandt.

Mehr als drei Viertel (78%) der im ersten Halbjahr 2004 bei Gericht eingeleiteten Strafverfahren erfolgten wegen männlich- homosexueller Beziehungen. Inhaftiert wurden nach dem § 209-Ersatzgesetz ausschließlich homosexuelle Männer.

Ein Mann wurde gar verurteilt, obwohl dem Gericht nichts über die Kontakte zu seinen Partnern bekannt war; das Gericht wusste nichts über Art und Höhe des "Entgelts" oder über Modalitäten des "unmittelbaren" "Verleitens" (siehe § 207b Abs. 3 unten), ja es kannte nicht einmal die Identität oder das Alter der Jugendlichen. Die Justizministerin weigerte sich - obwohl ausdrücklich danach gefragt - bekannt zu geben, wie das Gericht auf dieser Grundlage zu einer Verurteilung gelangen konnte, wie es diese Verurteilung begründete.

Aus der Anfragebeantwortung geht auch hervor, dass Gerichtsverfahren immer wieder eingeleitet werden, ohne dass ein Anfangsverdacht auf eine verbotene Beziehung vorliegt. Sexuelle Kontakte mit 14- bis 18jährigen alleine (ohne weitere Umstände) reichen den Staatsanwaltschaften bereits zur Einleitung gerichtlicher Untersuchungen, ob vielleicht einer der fälle des § 207b erfüllt sein könnte. Das ist so als würde man wegen jeden sexuellen Kontaktes gerichtliche Untersuchungen einleiten, ob nicht vielleicht eine Vergewaltigung vorliegt.

Befürchtungen bestätigt


Die Regierung hatte stets betont, nicht einverständliche Kontakte sondern nur bestimmte Missbrauchsfälle bestrafen zu wollen, in denen ein entgegenstehender Wille des Jugendlichen mit unlauteren Mitteln überwunden wird. Die Kritiker hingegen hatten befürchtet, dass Beziehungen mit 14- bis 18jährigen Jugendlichen durch das neue Gesetz einem generellen Kriminalitätsverdacht ausgesetzt werden und bereits die bloße Tatsache eines sexuellen Kontakts für kriminalpolizeiliche und gerichtliche Ermittlungen ausreichen wird. Genau das ist eingetreten. In einem besonders frappierenden Fall leitete die Staatsanwaltschaft ein Gerichtsverfahren sogar auf Grund des bloßen Umstands ein, dass jemand in einer Kontaktanzeige Partner unter 18 suchte; also auf Grund völlig legalen Verhaltens.

Das EuropäischeParlament hat Österreich im Vorjahr zur diskriminierungsfreien Vollziehung des § 207b aufgefordert (Entschließung zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union (2002), 04.09.2003, par. 79).

"Die Rechnung der Bundesregierung ist voll aufgegangen: die Justiz hat die Ersatzbestimmung im wahrsten Sinn als Ersatz für den antihomosexuellen § 209 aufgegriffen", sagt der Wiener Rechtsanwalt Dr. Helmut Graupner, Sprecher der Plattform gegen § 209, "Wir fordern die Beseitigung dieses neuen Homosexuellengesetzes und rufen die Justizministerin auf, zumindest raschest für eine gesetzeskonforme Vollziehung des Gesetzes durch die Staatsanwaltschaften zu sorgen".

In der überkonfessionellen und überparteilichen Plattform gegen § 209 haben sich über 30 Organisationen zusammengeschlossen, um gegen das in "‚§ 209 StGB verankerte diskriminierende zusätzliche Sondermindestalter von 18 Jahren ausschließlich für homosexuelle Beziehungen zwischen Männern (zusätzlich zur allgemeinen, für Heterosexuelle, Lesben und Schwule gleichermaßen gültigen Mindestaltersgrenze von 14 Jahren) anzukämpfen.

Der Plattform gehören neben nahezu allen Vereinigungen der Homosexuellenbewegung auch allgemeine Organisationen an, wie Aids-Hilfen, die Kinder- und Jugendanwaltschaften Tirol und Wien, die Österreichische Hochschülerschaft, die Bewährungshilfe, die Österreichische Gesellschaft für Sexualforschung u.v.a.m.. Nach der Aufhebung des § 209 StGB dringt die Plattform auf die Entlassung aller Gefangenen und die Rehabilitierung und Entschädigung aller § 209-Opfer und beobachtet die Vollziehung der § 209-Ersatzbestimmung, § 207b StGB.

Quelle:
www.mund.at