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Änderung:
16.03.2002
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Prozessbericht Mittwoch, 13. März 2002 |
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Der Prozess |
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5. Prozesstag 13.3.2002 Beginn: 9:15
Die Anwesenden:
Der vom Richter
beantragte Akt des Innenministeriums zu der parlamentarischen Anfrage
von Terezija Stoisits aus dem Jahr 1993 liegt dem Gericht seit 12. 3.
2002 vor. Er gibt an, bei den Einvernahmen am 4. 5. 1999 in Schwechat (Flughafen Kripo), am 5. 5. 1999 im Sicherheitsbüro Wien und am 10. 5. 1999 vor der U-Richterin in Korneuburg die Wahrheit gesagt zu haben, kann sich aber an die erste Vernehmung am Flughafen nicht mehr erinnern. Marcus Omofuma habe er erstmals im Bus beim Gate am Flughafen gesehen. Die Einheit Kranich, der er angehörte, sei - wie immer bei Abschiebungen - zur Unterstützung herangezogen worden, und er selbst habe neben dem Bus, dessen Tür offen war, gestanden. Marcus Omofuma habe begonnen, mit dem Kopf gegen die Scheibe zu schlagen, offensichtlich, um sich selbst zu verletzen und so der Abschiebung zu entgehen. Von der Herren, die er kaum mehr kennt da es schon lange her ist (zeigt auf die Angeklagten), sei versucht worden, Marcus Omofuma ruhigzustellen, er hätte das aber nicht so genau gesehen. Sehr schnell fält ihm nichts mehr ein und der Richter fragt ihn, ob es ihm lieber sei, konkrete Fragen zu stellen - obwohl es schon besser wäre, wenn der Zeuge den Tathergang selbst wiedergeben könnte. Der Zeuge antwortet: Ich bin kein Geschichtenerzähler, und: es ist schon drei Jahre her, da kann man sich doch nicht mehr so genau erinnern Der Richter fragt, wie versucht worden sein, Marcus Omofuma ruhig zu stellen. Er selbst habe versucht, Marcus Omofuma am Fuß festzuhalten, da dieser, wie dies bei Abschiebungen üblich sei, um sich trat, wobei der Zeuge auch verletzt wurde. Man habe Marcus Omofumas Hände und Beine mit Klebeband geschlossen, damit er die Polizisten nicht verletzen konnte. Der Zeuge kann sich nicht erinnern, dass jemand gebissen wurde und ebenso kann er sich nicht daran erinnern, dass wer geblutet hat. Weiters fügt er von sich aus hinzu, dass es nicht das erste mal sei, dass ein Beamter gebissen wird, weiss aber von keinem konkreten Fall. Da Marcus
Omofuma schrie, habe man ihm den Mund "ein bisserl abgedeckt",
oder doch "verklebt" worden ist, wie er auf Nachfrage des Richters,
wie denn ein Mund abgedeckt sein könne, ergänzt. Ein Vertreter der Balkan Air, der verlangte, der Bus solle wegfahren, habe vermutlich nicht in den Bus geschaut um den verklebten Marcus Omofuma zu sehen. Marcus Omofuma sei dann - vom Zeugen und einem Kollegen - in das Flugzeug getragen, in die vorletzte Reihe gesetzt und mit einem Band am Sitz befestigt worden, damit er sich nicht nach vorne bewegen kann (um dies zu veranschaulichen, wippt der Zeuge kurz mit dem Oberkörper nach vor). Mit welchem Band und wie genau, weiß der Zeuge nicht mehr. Jedenfalls habe man auch die Arme festgeklebt, damit er sich nicht am Kopf verletzen könne. Der Oberkörper sei mit einem braunen Klebeband, nicht mit einem Gummiseil, Leinengurt oder Gürtel am Sitz befestigt worden. Der Richter fragt weiter, ob Omofuma Abwehrhandlungen gesetzt habe, als er in den Sitz gesetzt wurde. Nach kurzem Nachdenken antwortet er, dass könne man nicht so sagen, vielleicht hätte er sich bewegt, aber nicht randaliert. Dass Omofuma vor dem Verkleben und Festbinden am Sitz auf den Vordersitz geschlagen hätte, glaubt der Zeuge eher nicht. Marcus Omofuma sei durch die vordere Türe ins Flugzeug gebracht worden, da die hintere Türe verschlossen war. So hätten sie das gesamte Flugzeug durchqueren müssen. Es hätte öfters Personen gegeben, die über die hintere Treppe hinaufgetragen wurden. Mit der Crew habe er nicht mehr gesprochen. Auf Vorhalt des Richters, er habe bei einer früheren Einvernahme ausgesagt, Marcus Omofuma habe frei atmen können und hätte keine gesundheitlichen Probleme gehabt, alles sei ganz normal gewesen, meint der Zeuge, für ihn sei das eine normale Abschiebung gewesen. Auch das Mundverkleben sei ganz normal gewesen, es sei erst dann (nach dem Tod Marcus Omofumas) publik geworden, vorher habe es noch keine Regelungen gegeben. Er habe während seiner 5jährigen Tätigkeit 2 bis 3 mal gesehen, dass der Mund verklebt wurde. Die einzige Vorschreibung sei gewesen, dass die Abschiebungen durchgeführt werden müssten, wobei aber niemand verletzt werden dürfe, weder Polizisten noch Abzuschiebende. Er vergleicht Abschiebungen mit der Arbeit eines Dachdeckers und sagt: Wir müssen das machen. Damals war es so: der soll abgeschoben werden und der ist abgeschoben worden. Auf die Frage
des Richters, ob er Vorgesetzte gefragt habe, was man bei Problemabschiebungen
mit Kratzen, Beißen und Spucken tun solle, antwortet der Zeuge,
die hätten "wahrscheinlich eh gewusst, was da passiert". Der Zeuge wird nun zu seinem Kollegen G. befragt, der nach seinen früheren Aussagen zum Abreißen der Bordkarten allein zum Balkan Air Gebäude gegangen und allein zurückgekommen sei und die Vorfälle im Bus beobachtet hätte. Der Zeuge gibt an, damals die Wahrheit gesagt zu haben. Der Station Manager der Balkan Air sei erst später gekommen um zu sagen, der Bus solle wegfahren. Auf die Fragen von Rechtsanwalt Zanger antwortet der Zeuge, er sei bei dem Gerangel im Bus an den Füßen verletzt worden; wo der Kopf Marcus Omofumas gewesen sei und wie das Pflaster ausgesehen habe, wisse er nicht mehr genau. Ob er versucht habe, die Kollegen zu beißen, könne er nicht sagen, da er außerhalb des Busses stand. Rechtsanwalt
Rifaat fragt nun, ob der Zeuge Oberstleutnant R. unterstellt gewesen sei;
der Zeuge verneint. Er wisse auch nicht, ob Oberstleutnant R. Kenntnis
habe, wie Abschiebungen vor sich gingen. Er selbst habe während der
5 Jahre, die er am Flughafen tätig war, 2-3 mal Verklebungen gesehen. Der Zeuge gibt an, 1993 mit der Schule fertig geworden zu sein, erst in Graz, dann in Schwechat seinen Dienst versehen zu haben und in Schwechat in 4,5 Jahren öfter als 10mal von Verklebungen gehört zu haben. Normalerweise seien Schubhäftlinge immer von 2 oder mehr Beamten begleitet worden. Von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Verklebungen habe er nie gehört. RA Ofner beginnt sein Statement mit der Ausführung, dass er den Zeugen nichts fragen wolle, was dieser bei den Vernehmungen 1999 erklärt habe, fragt aber noch einmal, ob diese richtig waren. Die Antwort ist ja. Dann führt Ofner aus, was durch das Verkleben alles verhindert werden solle. Bei einem Menschen, bei dem man nicht weiß, ob er gesund ist und "was er einem antun kann", müssten entsprechende Massnahmen ergriffen werden. Er führt die bereits erörterten "Risiken" wie Beißen und Schreien noch einmal an. Der Zeuge gibt an, durch Verkleben habe man Beißen, Schreien und Spucken verhindern wollen. Ofner zum Spucken: "O.K. das genügt mir, das ist ja auch schon was...". Auf die Frage, wieviele Beamte anwesend waren, um Marcus Omofuma zu "bändigen" gibt S. an, es seien 5 Leute nötig gewesen, Marcus Omofuma zu bändigen, der im Bus enormen Widerstand geleistet hätte. Auf die Frage Ofners, ob die Vorgesetzten angenommen hätten, die Untergebenen wüssten, was zu tun sei, und ob es neben der Vorgabe, jemanden außer Landes zu schaffen, Vorschriften gegeben hätte, antwortet der Zeuge, er wisse das nicht. Er wisse auch nicht, ob der Station Manager mit den Kriminalbeamten aus Wien oder Schwechat gesprochen habe; zu ihm hätte er nur gesagt, man solle vom Gate wegfahren und die Tür freimachen. Rechtsanwalt Zanger will, dass seine Beschwerde gegen die Ermahnung ins Protokoll aufgenommen wird. Der Richter belehrt ihn, dass kein Rechtsmittel zulässig ist. Dr. Zanger bleibt trotzdem bei seiner Beschwerde. Dr. Zanger
fragt den Zeugen abschließend, ob sich Marcus Omofuma, als die 5
Beamten versucht hatten, ihn zu bändigen, sich stark gewehrt und
angestrengt habe, und der Zeuge bejaht. 2. Zeuge: Christian Z. (Polizeibeamter) Der Zeuge gibt an, bei seiner Einvernahme am 31. 5. 1999 die Wahrheit gesagt zu haben. Er arbeite seit 1992 bei der Fremdenpolizei. Mundverklebungen seien in Ausnahmefällen vorgenommen worden, um Bissverletzungen hintanzuhalten, auch er habe es einige Male gemacht. Das Leukoplast gehörte nicht zur dienstlichen Ausrüstung, die Kollegen hätten es selbst gekauft und bezahlt. Er selbst sei einmal bei einer Festnahme gebissen worden und habe dann regelmäßig im AKH Aids-Tests machen lassen müssen. Am Anfang seiner Tätigkeit (1993, 1994 oder 1995) habe er in einem Abschiebebericht eine Verklebung wegen Notwehr vermerkt; daraufhin kam der Bericht mit einem kleinen selbstklebenden Zettel versehen an ihn zurück. Auf dem Zettel stand, er solle den Bericht noch einmal schreiben, die Verklebung aber nicht mehr erwähnen. Ob es eine Unterschrift auf dem Zettel gab, weiß der Zeuge nicht mehr. Jedenfalls verfasste er einen neuen Bericht. Er habe sich nichts dabei gedacht, die Sache sei ja vorbeigewesen und der Abgeschobene in Afrika; es würde keine Schwierigkeiten geben, ob nun über die Verklebung geschrieben worden wäre oder nicht. Niemand würde nachfragen. Außerden sei er noch jung und neu in der Dienstelle gewesen und habe nicht unangenehm auffallen wollen. Den kleinen gelben Zettel habe er als Ersuchen, nicht als Weisung aufgefasst. Schubberichte gingen immer an den Leitenden, an das Hauptreferat und den Referenten. Von Gesprächen mit Vorgesetzten über das Verhalten bei renitenten Abzuschiebenden habe er nichts gehört, auch nichts nichts von einer Dienstbesprechung, bei der sein Vorgesetzter H. gesagt haben will, dass Mundverkleben untunlich sei. Gespräche seien nur in kleinem Kreis geführt worden; er habe angenommen, Mundverkleben sei rechtens, es habe auch weder mündliche noch schriftliche Vorschriften gegeben. Nun stellt Rifaat seine Fragen. Zu dem Foto mit einem verklebten Kopf, das ein Minister gesehen haben soll, meinte der Zeuge, es habe so ein Foto gegeben, das Kollegen von einem Schwarzafrikaner in einem Flugzeug gemacht hätten. Wie groß es gewesen sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, warum das Foto gemacht worden war und wie lange es in dem Zimmer hing, vielleicht ein halbes oder ein Jahr. Warum es nach dem 1.5.1999 weg war, danach habe er nicht gefragt. Auch er habe Mundverklebungen vorgenommen. Er erinnert sich an die Abschiebung - wahrscheinlich in den afrikanischen Raum -, die er in dem oben erwähnten Bericht erwähnt hatte, sowie an eine Abschiebung Ende 1998 oder Beginn 1999 nach Lagos. Einmal konnte die Verklebung während des Fluges entfernt werden, beim anderen Mal nicht, da der Abzuschiebende fast bis zur Zwischenlandung renitent war. Bei dieser Abschiebung musste man beim Zwischenstopp die örtliche Polizei zu Hilfe holen, der Abzuschiebende wurde dann in einem eigenen Raum untergebracht, wo die Verklebung entfernt wurde. Beim Weiterflug wurde dann nochmals verklebt. Man habe auf ihn eingeredet; seine Lage sei aussichtslos, er solle den Widerstand aufgeben, dann würde man die Fesseln lockern. Es habe nichts genützt. Wie bei allen
sehr aggressiven Abzuschiebenden seien immer 3 Beamte mitgefahren. Außer
Mundverklebungen seien auch Hände und Füße geschlossen
worden, man habe die Person am Sitz mit Stoffbändern und Klebestreifen
fixiert - wie genau, weiß der Zeuge nicht konkret. Da der Mann mit
den Schultern gestoßen und mit den Füßen gezerrt habe,
habe man die Verklebung nicht lösen können. Er habe auch nicht
die Toilette aufsuchen können, denn man habe befürchtet, er
könnte zum Piloten gehen. Er habe die Abschiebung aber nicht abgebrochen,
denn er brach nie von sich aus eine Abschiebung ab. Ofner fragt nochmals nach der vorhin beschriebenen Problemabschiebung. Der Zeuge berichtet, man habe die Fesseln vor der Landung in Lagos entfernt. Viele afrikanische Abzuschiebende hätten die Polizisten vor der Landung um Geld gebeten. Abzuschiebende könnten immer vor dem Flugantritt auf die Toilette. War ein Häftling renitent, könnten weder er noch der begleitende Polizist die Toilette aufsuchen. Rechtsanwalt Zanger fragt nun, warum damals vor dem Sinkflug die Verklebung entfernt worden sei. Der Zeuge meint, dies sei geschehen, da der Häftling sein Verhalten eingestellt hatte. Man habe ihm gesagt, er solle ruhig sein, da die Polizei in Lagos auf ihn warten und ihn sonst auch einsperren würde. Die Verklebung sei jedenfalls nur abgenommen worden, wenn die Sicherheit gewährleistet gewesen sei. Auf die Frage Rifaats, warum neuerlich verklebt geworden sei, meinte der Zeuge, dass eine neuerliche Sicherung vorgenommen werden musste, da der Abzuschiebende gebissen und Widerstand geleistet hätte.
Er ist seit 1.2.2002 in Pension. Bei der Einvernahme am 8.6.1999 durch die U-Richterin habe er die Wahrheit gesagt. Er war seit 1976 bei der Fremdenpolizei tätig und damals Stellvertreter des Leiters der Fremdenpolizei. Der Zeuge gab an, dass 1995 zum ersten mal in einem Bericht aufgeschienen sei, dass bei Abschiebungen Klebebänder - auch zum Verkleben des Mundes - verwendet wurden. Er wisse dies, weil er auf Auftrag des Gerichts alle einschlägigen Berichte ausgehoben hätte. Der Richter
fragt nun nach dem oben erwähnten Schubbericht, der mit einem gelben
Zettel versehen an den Beamten zurückkam und ohne die Erwähnung
der Verklebung neu verfasst werden sollte. Der Zeuge antwortet, er sei
damals (1994/95) in leitender Funktion tätig gewesen und habe alle
Schubberichte gesehen. Akten seien immer zu ihm und zum Referenten gekommen.
Von einem gelben Zettel wisse er nichts. Auch von einer internen Weisung
wisse er nichts. Wenn verklebt wurde, stand es in der Meldung. Im Jahr 1996 sei ein Schreiben vom UVS gekommen, zu dem der Vorgesetzte H. eine Stellungnahme geschrieben hätte, die an Dr St. und den Leiter der Abteilung 4 weitergeleitet worden sei. Daraufhin sei nichts geschehen. Wenn ein Häftling sich beruhigt hätte, hätten die Beamten automatisch das Band abgenommen. Meist sei dies beim Abflug geschehen, die Abzuschiebenden hätten dann auch essen und trinken können. Es habe weder mündliche noch schriftliche Anweisungen von oben gegeben. Er wisse auch nichts von einer Dienstbesprechung oder von der Äußerung, man solle das Verkleben unterlassen. Auch in der Stellungnahme des Vorgesetzten H. an den UVS 1996 sei nichts davon gestanden. Damals wollten außer Balkan Air und Aeroflot keine Fluglinien Schubhäftlinge mitnehmen, denn diese traten oft Sitze heraus. Mit Aeroflot dauerte ein Flug in den Sudan 15 Stunden. Häftlinge und Polizisten konnten oft nicht das WC aufsuchen. Einmal habe man auch aus Rom zurückfliegen müssen. Der Richter stellt nun die Frage, warum Problemabschiebungen nicht abgebrochen und die Schubhäftlinge wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt angezeigt worden wären, oder warum man nicht Chartermaschinen eingesetzt hätte. Der Zeuge meint, Abschiebungen mit Charterflugzeugen würden 650 000S kosten, andere nur 60 000 S. Wie oft es nach dem 1.5.1999 zu Abschiebungen per Chartermaschine gab, wisse er nicht. Er erwähnt dann noch, man sei entgegenkommend gewesen und habe den Abgeschobenen in Lagos Geld gegeben. Er meinte: "Wir können nichts dafür. Ich habe 42 Dienstjahre." Bei der Durchsicht der Berichte habe er von 5 - 6 Verklebungen gelesen. Auf die Frage des Richters, warum Beamte ein eigenes Equipment gehabt hätten, wenn Verklebungen so extrem selten vorkamen, weiß der Zeuge keine Antwort. Das Ministerium habe aber angeordnet, dass 3 Beamte die Abschiebung durchführen sollten, wenn Schubhäftlinge schon bei ihrer Einvernahme Widerstand angekündigt hätten. Wer im Ministerium bzw. welche Stelle die Anordnung gab, dass bei der Abschiebung Marcus Omofumas 3 Beamte mitfliegen sollten, weiß der Zeuge nicht mehr. Jedenfalls sei das Ministerium von einem Referenten informiert worden, wenn jemand Widerstand ankündigte. Der Zweitrichter will wissen, warum das Equipment privat gekauft worden und nicht von der Dienstbehörde ersetzt worden sei. Der Zeuge meint nur, es sei nichts geschrieben worden. Die Untergebenen hätten auch nie um Rat gefragt. Dr. Zanger fragt, ob der Zeuge von der Entscheidung des UVS, Verkleben sei menschenrechtswidrig, gewusst habe; der Zeuge verneint. Dem Zeugen waren aus Berichten oder Erzählungen Gesundheitsbeeinträchtigungen nach Verklebungen nicht bekannt. Das Bild, das bis zum 1.5.1999 in einem Zimmer der Fremdenpolizei hing, kannte der Zeuge. Es zeigte ein Foto von einem Häftling und ein Flugticket. Ob der Mund des Häftlings verklebt war, wisse er nicht mehr. In der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage von Terezija Stoisits heißt es, ein Biss könne nach dem herrschenden Wissensstand Krankheiten hervorrufen, deshalb solle man unter Schonung der Person konsequent vorgehen. Der Richter fragt nun, was "konsequent" bedeute. Der Zeuge weiß es nicht. Auf die Frage Ofners antwortet der Zeuge, Beamte hätten sich schon nach Problemabschiebungen an ihn gewendet und berichtet, sie hätten psychologisch auf die Abzuschiebenden einwirken können, worauf sich diese beruhigt hätten. Aufträge oder Befehle habe es keine gegeben, man sei auf sich allein gestellt gewesen. Die Kollegen seien alle höflich und an einer ruhigen Abschiebung interessiert gewesen, Fremden gegenüber seien sie gefühlvoll eingeschritten. Sie seien alle "Kriminalministranten". Einmal habe Minister Einem sich bei ihnen bedankt, da sie einem Schwarzafrikaner geholfen hatten. Dabei seien die Beamten in Lagos nicht gut behandelt worden. Der Zeuge sei 5 - 6mal in Lagos gewesen, wo ihm im VIP-Raum ohne Gegenleistung Geld abgenommen worden wäre (2 mal 5 Dollar). Die Gesundheit der Beamten habe Priorität gehabt; man sei jedoch gebissen worden. Ofner fragt sich nun, welch Folgen es gehabt hätte, wenn man infolge von Widerstand immer wieder Abschiebungen abgebrochen hätte; das hätte sich herumgesprochen und hätte letztlich nach einigen erfolglosen Abschiebungsversuchen und dem Ablauf der Schubhaft, die ja zeitlich begrenzt ist, zur Entlassung der Schubhäftlinge geführt. Ofner erkundigt sich nach einer "Frage von oben" (von einem Juristen des Innenministeriums) nach der politischen Richtung der Angeklagten nach dem 1.5.1999. Der Zeuge antwortet, die politische Einstellung seiner Untergebenen habe ihn nie interessiert. Die Angeklagten seien nur durch Ausfüllen eines Formulars einer Partei aus der Gewerkschaft ausgetreten. Er erwähnt
auch noch, dass die 3 Angeklagten am 10.5.1999 bei Michael Sika, dem damaligen
Generaldirektor für öffentliche Sicherheit, waren, und auch
dieser habe nichts von der oben erwähnten Entscheidung des UVS gewusst. 4. Zeuge: Karl H. (leitender Kriminalbeamter) Der Zeuge
gibt an, zu seiner Aussage vor der U-Richterin am 5.6.2002, die im großen
und ganzen richtig sei, noch etwas hinzufügen zu wollen, das ihm
zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei. Der Zeuge war vom 25.1.1995 bis zum 4.6.1999 bei der Fremdenpolizei tätig, erst als provisorischer, dann als bestellter Leiter. Anfang Juni
1999 schied er aus persönlichen Gründen aus der Fremdenpolizei
aus. 1996 anlässlich der Beschwerdeerledigung für den UVS wurde ihm erstmals die Thematik Problemabschiebung bewusst und es kamen ihm Bedenken, dass etwas passieren könnte, sollte eine Verklebung zu lange dauern. Er beantwortete und begründete die Beschwerde mit einer Notwehrsituation, bei der sich die Beamten vor Bissen von Schubhäftlingen nur mit Leukoplast schützen konnten. Er legte die Beschwerde Dr. Stortecky vor, und sie ging dann den dienstlichen Weg. Der Zeuge hoffte auf eine Durchleuchtung der Sache und ein eindeutiges UVS Erkenntnis. Ohne ein solches Erkenntnis habe er den Beamten das Verkleben nicht verbieten können, da er sonst die Beamten, die ja ihren Auftrag durchführen mussten, in Stich gelassen hätte. Als kein Erkenntnis eintraf, erkundigte er sich schließlich nach 1 - 2 Jahren und erfuhr, dass die Beschwerde aus formalen Gründen abgewiesen worden war. Da weder Dr. Stortecky noch das Rechtsbüro für Organisation und Fachaufsicht reagierten und es weder zu einer Durchleuchtung noch zu einer Anweisung kam, dachte der Zeuge, das Verkleben sei rechtens. 1998 wurde
wieder eine Verklebung bekannt. Wieder gab es keine Reaktion von UVS oder
Rechtsbüro. Der Zeuge fühlte sich in einer schwierigen Situation
alleingelassen - er konnte den Beamten ja nichts verbieten, wenn vorgesetzte
Stellen davon wussten und von ihrer Seite kein Verbot ausgesprochen wurde.
Die Beamten seien in einer schwierigen Situation gewesen und hätten
Mittel verwenden müssen. Er habe aber auf die einzelnen Beamten eingewirkt,
wenn er von einer Verklebung erfuhr. Er habe gedacht, es passiere nur
selten - wenn es unbedingt nötig sei, in besonderen Situationen oder
bei gewalttätigen Häftlingen. Er redete aber mit den Beamten
und sagte ihnen, sie sollten es nicht mehr tun, es könne jemand dabei
sterben. Der Richter
weist nun darauf hin, dass niemand sich an diese Dienstbesprechungen erinnern
könne. Möglicherweise spreche der Zeuge nur davon, um "seinen
Kopf aus der Schlinge zu ziehen". Nun wird über die Verwendung von Klebebändern gesprochen. Der Zeuge hatte vorerst in einem Bericht nur gelesen, jemand sei am Sessel fixiert gewesen, er habe aber nicht gewusst, ob dies mit Klebebändern geschehen war oder nicht. Von der parlamentarischen Anfrage aus dem Jahr 1993, in der von Klebebändern und Plastik die Rede war, habe er nichts gewusst. Ebenso wusste er nichts vom oben erwähnten Equipment der Beamten. Abschiebungen seien meist am Samstag erfolgt, an denen er keinen Dienst gehabt hätte. Der Zweitrichter fragt nun, wer beim Besuch des Ministers die Bilder kommentiert habe; der Zeuge weiß es nicht. Er selbst habe mit dem Minister nicht über die Problematik gesprochen, da ihm erst nach 1996 Bedenken kamen. Als der Angeklagte B. ihm die Bilder zeigte, sah er keinen Handlungsbedarf, da er dachte, der Minister würde etwas unternehmen. Von einem Bericht, der mit einem gelben Zettel versehen zurückkam, weiß er nichts. Nun beantwortet
der Zeuge die Fragen von Rechtsanwalt Zanger. Er wisse nicht, ob die Verklebung
auf dem Foto durch Leukoplast erfolgt war. Er hätte die Abschiebung
Marcus Omofumas unter den geschilderten Umständen abgebrochen. Beamte
müssten immer die Verhältnismäßigkeit einer Handlung
überprüfen. Bei der Dienstbesprechung hätten sich manche
Beamte aufgeregt, als er ihnen Ratschläge gab, ungefähr mit
den Worten "stimmt nicht, mir kann eh nix passieren." Niemand
gab dem Zeugen Recht, dass es gefährlich sein könnte. Die Dienstbesprechung
dauerte 1/4 bis 1/2 Stunde. Der Zeuge rechtfertigt sich mit seiner extrem schwierigen Situation. Einerseits wurde von politischer Seite keine Möglichkeit geschaffen, EU-weit bzw. europaweit Abschiebungen mit Charterflugzeugen zu organisieren. Da Abschiebungen mit kleinen Maschinen sehr teuer waren, musste man in Passagierflugzeugen fliegen; dies ging aber nur, wenn der Schubhäftling ruhig war. Der Zeuge bekleidete damals den Rang eines Majors. Einen Antrag mit der Bitte um eine Weisung habe er nicht gestellt, da die Vorgesetzten nicht auf das Mundverkleben und somit auf den Griff zu bedenklichen Mitteln reagierten und er deshalb annahm, sie wollten keinen Erlass treffen. Er dachte, die Verantwortlichen wollten im Interesse des Staates kein Verhaltenskorsett anlegen; er wollte nicht in etwas eingreifen, das von den Vorgesetzten nicht gewollt wurde. Er habe auch gemeint, "wenn ich das schreibe, werde ich versetzt, weil ich bergauf bremse". Der Richter hält ihm vor, er sei Offizier und müsse Rückgrat haben und nach seinem Gewissen handeln; er habe die Probleme an seine Untergebenen weitergegeben. Der Zeuge erwidert, er habe gedacht, es werde nichts geschehen, außerdem habe er bei der Dienstbesprechung mit seinen Beamten über die Sache gesprochen. Nun folgt
die Befragung durch Dr. Rifaat. Der Zeuge sah die oben erwähnten
Fotos nur flüchtig, erinnert sich an ein Bild mit einem verklebten
Mund. Er glaubt, mit Dr. Stortecky darüber gesprochen zu haben, dass
verklebt wurde, als er ihm die Stellungnahme zu der UVS Beschwerde vorlegte.
Er hatte ja seit 1996 Bedenken und hatte auch bei einem Juristen nachgefragt. Der Zeuge
gibt an, diesen Bericht erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub,
also nach dem 2.5.1999 gelesen zu haben. Der Richter
stellt nun die Frage, warum sich der Zeuge nicht bei Dr. Stortecky Der Staatsanwalt
fragt nun den Angeklagten, wer das Bild, das dem Minister gezeigt wurde,
kommentiert hat. B. antwortet: "Ein Vorgesetzter." Rechtsanwalt
Zanger gibt nun eine Anregung: Er wünscht die Ladung neuer ZeugInnen
(z.B. holländische PassagierInnen). Diese Anregung wird zum Antrag erhoben. Rechtsanwalt Ofner fragt, ob man dagegen Beschwerde einlegen kann. Rechtsanwalt
Rifaat meint: Voraussetzung, die Aussagen der ZeugInnen als taugliches
Beweismittel zu betrachten, ist, dass sie beantworten oder beurteilen
können, die Handlungen der 3 Angeklagten hätten den Tod M. Omofumas
zur Folge gehabt; dies könne aber nicht durch die ZeugInnen, sondern
nur durch die ausführliche Erörterung der 3 Gutachten geschehen.
Über die Maßnahmen der Angeklagten im Flugzeug liegen deren
Darstellungen sowie die Darstellungen der kontradiktorisch vernommenen
ZeugInnen und der Crew vor. Der Staatsanwalt
spricht jedoch von TatzeugInnen, die relevante Aussagen machen Pause bis 13:15
Er war Innenminister
von Februar 1989 bis April 1995. Ihm unterstand die Fremdenpolizei. Der Zeuge
meint, dass durch Wende und offene Grenzen ab 1989/90 die Exekutive sehr
beschäftigt war. Es gab neue Anforderungen, wie z.B. auch Problemabschiebungen.
Die parlamentarische Anfrage hinterfragte eine Problemabschiebung. Der
Richter meint nun, in Österreich sei alles irgendwo geregelt, für
alles gebe es Vorschriften, und so fragt er nach Regeln für Beamte
Der Zeuge kennt Vorregelungen nicht und sah nach dem Anlassfall keine Notwendigkeit zu einer Neuregelung. Nach der Erzählung von Oberst R. über einen Abzuschiebenden, der renitent war, biss und trotzte, schien es dem Minister ausreichend, dass die handelnden Beamten Notwehrmaßnahmen setzten. Der Richter
fragt nun, ob man so mit Beamten verkehre, dass diese nicht wagten, schriftlich
um eine Weisung zu ersuchen, da sie Angst vor einer Versetzung hatten.
Der Zeuge antwortet, dass bei 35.000 Mitarbeitern im Innenministerium Da das Problem an den Minister herangetragen worden war, überlegte man gemeinsame Charterflüge mit Deutschland und der Schweiz, um die Kosten geringer zu halten. Es gab aber keine Debatte, ob man verkleben dürfe oder nicht, man hörte von Notwehrhandlungen, sah sich aber nicht veranlasst, Maßnahmen zu treffen oder zu hinterfragen. Auf die parlamentarische
Anfrage Nr. 8 wurde geantwortet, dass nach allgemeinem Wissensstand Bisse
Krankheiten hervorrufen könnten. Die Exekutive hatte Angst vor Aids.
Abschiebungen waren für die MitarbeiterInnen unangenehm, besonders
bei Widerstand. Sie mussten ihre Aufgabe aber erfüllen. Die Beamten
seien angewiesen gewesen, schonend, aber konsequent vorzugehen. Konsequent
bedeutete, dass die Amtshandlung erfüllt werden musste, ev. mit Notwehrmaßnahmen.
Man wollte nicht, dass jemand, der sich wehrte, nicht abgeschoben werde
dürfe. Auf Rifaats
Bemerkung, bis zum Tod Marcus Omofumas herrschte "Schweigen im Walde",
erst dann sei es zu einer Flut von Regelungen gekommen, meinte der Zeuge,
der Wissensstand sei 1991 ein anderer gewesen als 2001. Der Zweitrichter fragt nun, ob wegen des Fotos mit Mundverklebung, das lange im Büro hing und mit Stolz gezeigt wurde, irgendwelche Einwände kamen. Dem Zeugen war dies aber nicht bewusst gewesen, sonst hätte er veranlasst, das Bild wegzugeben. Bilder von Amtshandlungen sollten nicht fotografiert und aufgehängt werden, dies sei eine Frage der Moral. Rifaat fragt, ob es Berichte von Spitzenbeamten über Abschiebungen mit Mundverklebung bzw. Diskussionen mit Spitzenbeamten gegeben hätte. Der Zeuge meint, dies sei Thema bei Aussprachen der Sektionsleiter gewesen, die wiederum nötig waren für die internationalen Gespräche über Abschiebungen. Die Frage des Mundverklebens sei aber nicht explizit an ihn herangetragen worden. Jeden Montag gab es Sektionsleiterbesprechungen, wobei 2-3 mal "Problemabschiebungen" besprochen wurden. Mundverkleben war nicht Gegenstand dieser Besprechungen, davon hörte der Zeuge nur durch Oberstleutnant R. Da er nur 1 - 2 Einzelfälle kannte, hatte er keine Bedenken. Nun geht
Rifaat näher auf die parlamentarische Anfrage ein. Frage 3 lautet:
"Verwenden Beamte regelmäßig breite Klebebänder?"
Daraufhin schildert der Zeuge folgenden Ablauf: Eine parlamentarische
Anfrage wird dem Ministerium zugestellt und gelangt erst in die Präsidialsektion,
dann in die Fachsektion und wird je nach Geschäftseinheit in Evidenz
behandelt. Für den Antwortentwurf wird z.B. die Behörde in Schwechat
befragt, die eine Stellungnahme abgibt. Dann wird ein Formulierungsvorschlag
vorbereitet. Dieser geht durch die Präsidialsektion und wird dem
Kabinett des Ministers vorgelegt. Das alles geht unter Zeitdruck vor sich. Auch Rechtsanwalt
Ofner geht näher auf Frage 3 ein, in der danach gefragt wird, Frage 8 besagt,
dass Zeugen von einem "Gaudium" und "Neger beißen"
berichteten. Der Vorschlag für die Anwort besagte, dass es kein Gaudium
für die Beamten gewesen sei, da Aids durch Bisse übertragen
werden kann und man auf die Ergebnisse der Bluttests lange warten musste,
was eine schwere psychische Belastung darstellte. Ofner beschäftigt sich nun mit dem Bericht des Menschenrechtsbeirates; dieser stellt fest, dass es eine Eigenverantwortung gibt, darüber hinaus fehlen aber Richtlinien und Schulungen. So seien also Kriminalbeamte und Sicherheitsbeamte nicht geschult worden. Der Zeuge antwortet, dass zusätzliche Schulungen nur aus Anlassfällen heraus stattfinden. Rechtsanwalt
Ofner hält dem Zeugen nun den Bericht des Anti-Folterkomitees des Der Richter stellt nun die Frage, ob finanzielle Überlegungen relevant gewesen wären, da Abschiebungen sehr teuer seien. Der Zeuge weist auf die Gespräche mit Deutschland und der Schweiz hin. Der Richter stellt fest: Krieg kostet Geld - der Rechtsstaat kostet Geld. Rechtsanwalt
Zanger gibt zu bedenken, dass Notwehr nur kurz dauert. Dr. Zangers
Frage an den Angeklagten B., ob für ihn das Bild des Verklebten unmoralisch
gewesen sei, wird nicht gestattet, da sie eine Bewertungsfrage darstellt.
Der Zeuge
gibt an, seine am 23.6.99 vor der U-Richterin gemachten Aussagen seien
richtig. Er ist seit 1994 bei der Fremdenpolizei tätig. Abschiebungen gingen so vor sich: Man holte den Abzuschiebenden ab, erklärte ihm alles, fuhr mit dem Dienstkraftwagen zum Flughafen, checkte ein; uniformierte Kollegen aus Schwechat kamen dazu; bei Widerstand, der aber nicht an der Tagesordnung war, musste man die nötigen Maßnahmen setzen - man schloss die Hände, verklebte den Mund mit Leukoplast, trug den Schubhäftling in das Flugzeug. Das Leukoplast war extra breit, damit es sich nicht lösen konnte. Man achtete aber immer darauf, dass die Nase frei blieb. Manchmal musste das Band 2mal um den Kopf gewickelt werden, aber nicht vertikal. Wie lange die Verklebung dauerte, ist schwer zu sagen. Auf ein Klopfzeichen hin wurde es gelöst. Die Hände waren am Rücken geschlossen, so konnten Signale gegeben werden. Beim Zeugen dauerten Verklebungen nie länger an. Man verklebte
den Mund, um sich vor Bissen zu schützen. Diese Praxis entwickelte
sich während der Zeit, in der der Zeuge dort arbeitete. Hansaplast
und Klettverschlüsse wurden von den Kollegen gekauft, nicht vom Dienstgeber,
und wurden weitergegeben. Der Staatsanwalt
fragt, ob Abschiebungen auch abgebrochen wurden. Der Richter will wissen, ob es schriftliche Aufzeichnungen über Dienstbesprechungen gibt. Der Zeuge sagt aus, dass es diese bei wichtigen Dienstbesprechungen gibt; der Vorgesetzte schreibt sie selbst und lässt sie dann unterschreiben. Auf Rechtsanwalt
Zangers Fragen antwortet der Zeuge, er habe sich seit 1998 Rifaat erwähnt einen Bericht vom 27.3.1995. Er besagt, dass schwarzafrikanische Passagiere drohend und aggressiv auf die Polizisten losgestürmt sind. Daraufhin brach man die Abschiebung ab und kehrte mit dem Flüchtling nach Wien zurück. Rifaat äußert sich: "Bravo". Nächster
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