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Die Anwesenden:
Richter Fiala, Zweitrichter, 2 Schöffen, 2 ErsatzschöffInnen,
Staatsanwalt, Rechtanwalt Zanger als Vertreter der Kinder und der Verlassenschaft
von Marcus Omofuma, Rechtanwalt Rifaat, Rechtanwalt Ofner, die Angeklagten
B., R., und K. sowie Presse und Publikum mit Zählkarten.
Den Angeklagten
wurde das besondere Privileg zu Teil, durch das Richterzimmer, unbehelligt
von den im Foyer wartenden Kameras, in den Gerichtssaal geführt zu
werden.
Nach Vereidigung der Geschworenen und Kontrolle der Daten der 3 Angeklagten
wurde mit der Verlesung der Anklageschrift durch den Staatanwalt begonnen.
Der Staatsanwalt
Die Anklage lautet auf "Quälen eines Gefangenen mit Todesfolge"
gemäß § 312 StGB (Strafmaß: 1 - 10 Jahre Freiheitsstrafe):
Die Begründung der Anklageschrift hört sich über weite
Strecken wie ein Plädoyer der Verteidigung an: Die bisherigen Aussagen
der Polizei über den Tathergang werden unhinterfragt als Grundlage
genommen. Marcus Omofuma habe angekündigt, dass er sich nicht freiwillig
abschieben lassen werde, daher sei schon am 26.4.1999 ein Erlass des Innenministeriums
ergangen, dass ihn 3 Beamte begleiten sollen, und er sei zurecht schon
zu Beginn der Abschiebung an den Händen gefesselt worden. Nachdem
er auf der Fahrt zum Flughafen ruhig war, habe er dann - um die Abschiebung
zu verhindern - bei der Ticketkontrolle plötzlich einen Versuch der
Selbstverletzung unternommen, indem er seinen Kopf gegen die Scheibe des
VW gestoßen habe. Den angeblichen Selbstverletzungsversuch erklärt
die Staatsanwaltschaft damit, dass ein Verletzter nicht transportiert
worden wäre. Dabei sei es auch zu Beissversuchen und Treten gegen
die Beamten gekommen, die Marcus Omofuma an der Selbstverletzung hindern
und ihn ruhigstellen wollten. Dass der Angeklagte K von Marcus Omofuma
im Zuge dieser Auseinandersetzung in die Hand gebissen wurde, nimmt die
Staatsanwaltschaft ebenfalls bereits als erwiesen an. Das kurzfristige
Mundverkleben wird somit von der Staatsanwaltschaft "wenn sie auch
nicht der Menschenwürde entsprechen" als gerechtfertigt und
maßhaltend wie bei Notwehr dargestellt (obwohl es eigentlich eine
gegenteilige UVS-Entscheidung gibt). In einem nicht korrigierten Versprecher
bezeichnete die Staatsanwaltschaft Marcus Omofuma als Angeklagten. Im
Flugzeug habe Marcus Omofuma einen weiteren Selbstverletzungsversuch unternommen
und sei schließlich in der vorletzten Sitzreihe mit erheblichem
Kraftaufwand über den Brustkorb an den Sitz festgeschnallt worden,
sodass er in seiner Atmung behindert war. (Hier kratzt die Anklageschrift
erstmals die Kurve in Richtung gegen die Angeklagten). Wegen des lauten
Stöhnens des Marcus Omofuma sei er weiter mit Leukoplast über
dem Mund und unter den Kinn bis hinten über dem Kopf verklebt worden.
Dabei sei auch ein Teil der rechten Nasenöffnung verklebt worden.
Von einem Crewmitglied der Balkan Air sei Omofuma fest geohrfeigt worden,
weil er mit den Füssen gegen den Vordersitz geschlagen habe. Daraufhin
seien ihm noch Fußfesseln angelegt worden. Spätestens ab diesem
Zeitpunkt diente die Verklebung nicht mehr der Abwehr von Angriffen sondern
nur mehr der Ruhigstellung und der Ungestörtheit der Passagiere und
war deshalb nicht mehr maßhaltend und nicht mehr gerechtfertigt.
Die großen Qualen, die dem Marcus Omofuma dadurch entstanden, mussten
den Angeklagten bewusst sein. Die Fesselung wurde während des gesamten
Fluges aufrecht erhalten, obwohl laut Meinung der Staatsanwaltschaft kurz
nach dem Abflug jeder Widerstand beendet war. Passagiere hätten die
Angeklagten aufgefordert, zu prüfen, ob Marcus Omofuma noch lebt.
Dies hätten sie nur geprüft, indem sie ihm die Hand unter die
Nase gehalten haben. Der Todeskampf habe laut medizinischen Gutachten
zwischen 20 und 60 Minuten gedauert. Laut Staatsanwaltschaft sind die
Angeklagten im wesentlichen geständig, was sie schon jetzt als Milderungsgrund
wertet. Die Angeklagten hätten die Abschiebung abbrechen können
und müssen. Damit reduzierte die Staatsanwaltschaft das Quälen
konkret auf die Dauer des Mundverklebens und das völlige Fixieren
durch Verschnüren und Verkleben.
Verteidiger Rifaat
Der Verteidiger der beiden ersten angeklagten Polizisten, Rifaat, lobt
zunächst die Staatsanwaltschaft für ihre "Sachlichkeit"
und plädiert auf "nicht schuldig" im Sinne der Anklage.
Beweis für die Unschuld sei, dass die Polizisten nicht sofort, sondern
erst nach Anlaufen einer "medialen und politischen" Kampagne
suspendiert wurden. Das zeige, dass die 3 Polizisten nach Ansicht ihrer
Vorgesetzten nicht gesetzwidrig gehandelt hätten. Er betonte, dass
sich die Beamten über die möglichen Konsequenzen ihres Handelns
nicht bewußt gewesen wären und dass ein Unrechtsbewußtsein
am 1. Mai 1999 noch nicht gegeben war. Das längere Munverkleben sei
zur Sicherheit der Passagiere und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Ablaufs des Flugbetriebes erfolgt und sei deshalb sehr wohl maßhaltend
gewesen.
Weiters versucht Rifaat die Verantwortung auf die bulgarische Fluglinie
abzuwälzen, da der Pilot das letztes Wort hätte und einer der
Flugbediensteten das Mundverkleben als Lösung für den Fall des
Widerstands durch Gestik angedeutet hätte.
Außerdem sei das Vorgehen der Polizisten ja nicht aus Jux und Tollerei
passiert, sondern aufgrund der Agressionshandlungen des Marcus Omofuma,
der den Angeklagten K. in die Hand gebissen habe. Marcus Omofuma habe
ein typisches Verhalten an den Tag gelegt, um die Abschiebung zu verhindern.
Wenn die 3 Polizisten in einem solchen Fall einfach die Abschiebung abbrechen,
taumle der Staat in eine Vollzugsunfähigkeit.
Der qualvolle Zustand des Marcus Omofuma sei für die Beamten nicht
erkennbar gewesen, weshalb der Vorsatz bezüglich des Quälens
fehle. Ohne Vorsatz könne aber der Tatbestand des § 312 StGB
nicht verwirklicht sein.
Angeblich wurde Marcus Omofuma von einem der Fluglinienbediensteten geschlagen,
was Rifaat zu einem Gleichnis inspirierte: Wenn 2 Jugendliche in einem
Park einen Dackel an den Ohren und am Schwanz festhalten und ihn rotierend
herumschwenken, dann wäre es denkbar, dass der Richter dem eine oder
andern Jugendlichen eine Watschen verpasse, aber doch sicher nicht dem
Dackel. Mit diesem Vergleich will Rifaat nahelegen, dass Marcus Omofuma
in den Augen Dritter nicht der Gequälte war. Er habe die Watsche
bekommen, weil er sich so renitent verhalten hat. Der Schlag beweise,
daß Omofuma nicht gequält wurde, sondern die begleitetenden
Beamten durch seinen Widerstand quälte. Durch sein Verhalten habe
Omofuma außerdem eine mitfliegende Kindergruppe in Panik versetzt.
Noch 3 Tage vor dem 1. Mai 1999 sei ein ähnlicher Fall dokumentiert,
wo ein Schubhäftling randaliert geschrien habe, er werden gekidnappt
und wolle zum Kapitän. Man könne ja nicht wissen, was alles
hätte passieren können, denn es war eine Gruppe von 28 Kindern
zwischen 10 und 14 Jahren an Bord, die Omofuma hätte als Geisel nehmen
können und schließlich könne man ja mit Flugzeugen auch
das World Trade Center anfliegen. Durch seine Nötigungshandlungen
habe Marcus Omofuma den Flugbetrieb jedenfalls gestört.
Von den 3 medizinischen Gutachten gehen auch nur 2 von Erstickung aus.
Das österreischiche Gutachten von Prof. Reiter zieht auch einen Tod
aufgrund eines Herzleidens in Betracht. International gebe es nur eine
Methode um Erstickung wirklich eindeutig festzustellen. Diese Blutgas-Methode
sei in Sophia nicht zur Anwendung gekommen und war später nicht mehr
möglich. Insgesamt könne also nicht mit der für ein Strafverfahren
notwendigen Sicherheit von einem Erstickungstod ausgegangen werden. "Wenn
sich 3 Kapazunder von Ärzten nicht einig sind, ob er erstickt ist,
wie hätten die Polizisten das erkennen können". Wenn eine
Gesundheitsgefährdung anzunehmen war, dann sei jedenfalls der Kapitän
des Flugzeuges verantwortlich zu machen. Die gesamte Crew habe den Zustand
des Marcus Omofuma gesehen und hätte gegebenenfalls entsprechend
agieren müssen.
Verteidiger Ofner
Der Verteidiger des angeblich gebissenen Polizisten, FP-Mandatar Ofner,
beginnt mit Hintergrundinformation: Allein 1998 habe es 10.400 Abschiebungen
gegeben, davon 2.849 per Flugzeug. Das sei ein gefährlicher Vorgang
für alle Beteiligten. Die gefürchtetste Destination unter den
Abschiebenden sei Lagos in Nigeria. Dort seien österreichische Kriminalbeamten
schon einmal festgehalten und entführt worden und nur nach Lösegeldzahlung
durch die Republik Österreich wieder freigekommen. Noch immer sei
es für österreichische Beamte niht ratsam, sich über die
VIP-Lounge hinauszuwagen. Ein Schubhäftling habe einem Polizisten
einmal einen Finger abgebissen und das Wieder-Annähen sei nicht gelungen.
Dazu komme die Gefahr, dass manche Schubhäftlinge HIV-positiv seien.
Ofner stellte die Situation auf den Kopf, sodass der gefesselte und geknebelte
Marcus Omofuma zum agressiven Täter und die abschiebenden Beamten
zu verängstigten Opfern wurden.
In anderen Staaten gebe es da Vorschriften und Mittel. Die Abschiebungen
in vollbesetzten Linienmaschinen sei heikel, überall sonst würden
Abschiebungen normalerweise in Militär-, Charter- oder Staatsmaschinen
durchgeführt. Vorbildlich sei die Durchführung des Transports
der Gefangenen aus Afghanistan nach Guantanamo auf Cuba, wo Knebel, Augenbinden
und Ohrenklappen verwendet worden seien, um ein Risiko zu vermeiden. In
Österreich wurde bis zum 1. Mai 1999 nach dem Motto verfahren: Wird
schon nix passieren. Den Beamten wurde nicht gesagt, was sein muss und
was sein darf. Es gab keine Schulungen, keine Erlässe und Weisungen.
Hauptsache die Abzuschiebenden seien weg. Da es keine Erlässe und
Weisungen gegeben hätte, könnten die "kleinen Polizisten"
nicht zur Verantwortung gezogen werden. Bis zum 1. Mai gab es zu Flugabschiebungen
nur einen einzigen Erlass, der bezeichnenderweise die Beschaffung von
Flugtickets regelte.
Nach dem 1. Mai 1999 habe es dann ein Feuerwerk an Regelungen, Statistiken
und auch Schulungen gegeben. Ofner benutzt zur Rechtfertigung auch den
Bericht des Menschenrechtsbeirates: Dieser billige auch sogenannte Problemabscheibungen
und bezeichne Gewalt in diesem Rahmen als zulässig. Die Reformen
nach dem 1. Mai 1999 seien als Schritte in die richtige Richtung zu betrachten.
Michael Sika habe dazu gemeint, es müssen Fehler gemacht werden,
um Schwachstellen zu erkennen.
In untergriffigen Exkursen zog Ofner die Identität von Marcus Omofuma
in Zweifel. Ein Mann namens Marcus Bangurari mit denselben Fingerabdrücken
wie Marcus Omofuma habe gleich mehrere Asylanträge gestellt und in
Deutschland noch am 8.9.1999, also Monate nach dessen Tod finanzielle
Unterstützung bezogen.
Auf die den
Ausführungen der Verteidigung folgende Frage des Richters bekennen
sich alle 3 Angeklagten nicht schuldig. Die Vernehmung der Beschuldigten
beginnt mit dem Hinweis des Richters, dass es sich auch für die Angeklagten
empfiehlt, die Wahrheit zu sagen. (Angeklagte dürfen lügen).
Der
Angeklagte Josef B. - "Der Profi"
Jener Polizist, der am ersten Vormittag einvernommen wurde, stellt sich
selbst als erfahrener Abschieber dar. Er sei bei der historisch ersten
Abschiebung aus Österreich, bei der eine Begleitung notwendig war,
dabeigewesen und habe seither 30 bis 40 "Problemabschiebungen"
durchgeführt. Die Idee mit dem Mundverkleben sei irgendwann in der
Abschiebepraxis entstanden. Alle Vorgesetzten hätten das gewußt.
Es sei auch in der Presse darüber geschrieben worden, aber nie habe
jemand gegen diese Praxis Einspruch erhoben. Jahrelang sei ein Bild von
einem Schubhäftling mit verklebtem Mund im fremdenpolizeilichen Büro
gehangen, das sogar einem Innenminister bei einem Besuch stolz gezeigt
worden sei. Die Mundverklebung sei meist nach dem Abflug wieder aufgehoben
worden, weil die Schubhäftlinge spätestens dann erkannt haben,
dass der Widerstand nichts nutze.
B. selbst sei einmal bei einer Abschiebung am Flughafen Rom verletzt worden
und er habe auch von einem wilden Kampf von Kollegen mit einem abzuschiebenden
Schwarzafrikaner in Sophia gehört. In den offiziellen Berichten seien
solche Gefahren und die angewendeten Zwangsmaßnahmen allerdings
nicht geschildert worden. Die Frage des Richters, warum sich angesichts
der Gefahren kein Widerstand seitens der Beamten geregt hat und warum
sie nicht auf diese unhaltbaren Zustände aufmerksam gemacht haben,
bleibt unbeantwortet. Jedenfalls habe es laut B. nicht einmal implizit
die Anweisung gegeben, in den Berichten die Darstellung der tatsächlichen
Praxis zu unterlassen. Es sei halt einfach nicht berichtet worden. Und
es hätte auch keine Anweisung gegeben, die Abschiebung unter allen
Umständen durchzuführen.
Dann schildert B den Tathergang. Auf Krankheiten des Marcus Omofuma sei
im Akt kein Hinweis gewesen. Ein Klettverschlussband sei ihm von Beginn
an angelegt worden, weil er gesagt habe, er werde sich widersetzen. B.
habe probiert, ein Gespräch mit Marcus Omofuma anzufangen. Dies sei
seine übliche Taktik gewesen, um die Situation zu entspannen. Das
habe aber nichts gefruchtet. Marcus Omofuma habe nur zum Wagenfenster
hinausgeschaut. Bis zum Flughafen habe er sich aber ruhig verhalten. Am
Flughafen habe er den Wagen verlassen, um mit Herrn Kostov von der Balkan
Air die Formalitäten zu regeln. Dieser habe mit einer Handbewegung
die Möglichkeit des Mundverklebens im Fall des Widerstands angedeutet.
Dies sei bei jedem Flug so gehandhabt worden, wenn einer geschrien hat.
Als er sich umgedreht habe, habe er schon den Kampf im Fahrzeug gesehen.
Insgesamt 7 Beamte waren notwendig, um den mit Händen und Füßen
sich wehrenden Marcus Omofuma zu "fixieren". Nachdem der Mitangeklagte
K. gerufen habe "Au, der beißt", sei dem Marcus Omofuma
der Mund verklebt worden, und zwar zuerst mit einem einfachen Leukoplaststreifen
über die Wange. Durch Mundbewegungen habe sich dieser Leukoplaststreifen
jedoch alsbald gelöst, sodass eine weitere Lage Leukoplast angebracht
wurde. Marcus Omofuma habe sich dann so sehr im Wagen verspreizt, dass
er nur mit einiger Gewalt aus dem VW-Bus gebracht und dann ins Flugzeug
getragen werden konnte. Zunächst wurde Marcus Omofuma in die letzte
Reihe gesetzt, aber nachdem er dort mit dem Kopf gegen die Hinterwand
gestoßen habe, sei er in die vorletzte Reihe gesetzt worden.
Nachdem er ausführlich die Fesselungen und Knebelungen geschildert
hatte (mehrere Lagen Klebeband über den Mund bis hinter den Kopf,
Verhinderung der Bewegung des Kinns durch Klebeband über den Kopf,
Hand - und Fußfesseln, Sitzgurt über den im Schoß liegenden
Unterarmen Fixierung des Kopfes an der Nackenstütze des Sitzes, Fixierung
des Brustkorbs mit Klebeband am Sitz, Fixierung der zusammengebundenen
Beine durch ein Klettband, das von dem dahintersitzenden Mitangeklagten
K gehalten wurde) bezeichnete er diesen Zustand als "unangenehm,
aber nicht als qualvoll". Er betonte mehrmals, dass Marcus Omofuma
bei Schmerzen oder körperlichen Bedürfnissen "nur was sagen
hätte müssen". Auf den Einwand des Richters, dass ihm dies
in seiner Lage schwerlich möglich gewesen wäre, verteidigte
sich B. damit, dass er den Unterschied zwischen "Agressivität
und flehentlichen Bitten" aufgrund seiner Berufserfahrung an einem
Augenzwinkern hätte ablesen können. Ob B. jedoch ausdrücklich
und auf Englisch den Marcus Omofuma darauf hingewiesen hat, dass er mit
den Augen zwinkern soll, wenn er bereit ist, seinen Widerstand aufzugeben,
das konnte B. nicht mehr sagen. Stattdessen habe Marcus Omofuma immer
wieder zornig aggressiv herumgezerrt. Vor der Fixierung der Füße
habe er gegen den Sitz vor ihm geschlagen, sodass zuerst ein dort sitzender
Passagier mit einem Crewmitgleid Platz tauschte und das Crewmitglied dem
Marcus Omofuma wegen dessen Tritten gegen den Vordersitz eine Ohrfeige
gegeben habe. B. sei von der Ohrfeige überrascht worden und habe
dem Crewmitglied durch eine Geste zu verstehen gegeben, dass dies zu unterlassen
sei.
Es habe zwar in der Vergangenheit schon viele Zwischenfälle gegeben,
aber meist hätten sich die Abzuschiebenden nach dem Abflug beruhigt.
Diesmal sei es zum ersten mal nicht so gewesen. Es habe aber bis dahin
auch noch nie einen Abbruch einer Abschiebung gegeben. Jedenfalls mussten
alle 3 Beamten dauernd beim Ruhighalten des Marcus Omofuma mitwirken.
B. habe neben Marcus Omofuma gesessen, die beiden anderen Angeklagten
saßen hinter ihm. Nach ruhigen Phasen sei es immer wieder plötzlich
und unvermutet zu Befreiungsversuchen gekommen. Die Versuche des B., auf
Marcus Omofuma einzureden, seien von diesem fortlaufend ignoriert worden.
Vorgehaltene Aussagen, wonach Marcus Omofuma schon früh keine Anzeichen
des Widerstands mehr gezeigt habe, weist B. als falsch zurück. Erst
zu Beginn der Sinkflugphase 10 bis 20 Minuten vor der Landung sei Marcus
Omofuma dann endgültig ruhig geworden. Da habe er mit seinen Kollegen
beratschlagt, ob die Verklebung aufzuheben sei. Sie hätten sich jedoch
gemeinsam dagegen entschieden. Einmal sei er von einem Crewmitglied aufgefordert
worden, zu prüfen, ob mit Marcus Omofuma alles in Ordnung wäre.
Seine Nase sei jedenfalls frei und keinen Millimeter verklebt gewesen.
B. habe auch mehrmals die Nasenatmung geprüft und zwei mal den Puls
getastet. Die Atmung sei ruhig und der Puls spürbar gewesen. Auf
den Vorhalt des Zweitrichters, dass damit in Kauf genommen wurde, dass
sich Marcus Omofuma in die Hose macht, was auch tatsächlich passiert
sei, meint B., dass er das nicht bemerkt habe. B. gibt an, dass der Brustkorb
durch die Klebebänder nicht eingeengt gewesen sei. Dem hält
der Zweitrichter entgegen, dass er sich eine Fixierung ohne Einengung
nicht vorstellen könne. Der Staatsanwalt fragt, warum dem Marcus
Omofuma denn nicht in einer Ruhephase wenigstens kurzfristig der Mund
geöffnet worden sei. Diesfalls, so meint B., hätte Marcus Omofuma
wieder mit dem Kopf um sich schlagen oder durch Schreie Panik auslösen
können.
Bezüglich der Herkunft von Leukoplast, Klebebändern und Klettverschlussbändern
führt der Angeklagte aus, dass diese von Kollegen selbst auf eigene
Kosten gekauft, und als "Set" jeweils von einer Abschiebung
zur nächsten unter den Fremdenpolistzen weitergegeben wurden. Auf
den Vorhalt des Staatsanwalts, dass bei 2.800 Abschiebungen im Jahr, bei
denen immer ein solches "Set" mitgeführt wird, doch einiges
an Ausgaben entsteht und warum dennoch niemals vesucht wurde, diese Ausgaben
dem Dienstgeber zu verrechnen, weicht B. aus. Alles sei auf "halbprivater
Ebene" geschehen, die unmittelbaren Vorgesetzten waren jedoch von
dieser Praxis informiert und es habe auch Gespräche mit Juristen
darüber gegeben. Bis 1. Mai 1999 sei B. jedenfalls davon ausgegangen,
dass Mundverklebungen rechtens seien. Auf den Vorhalt des Staatsanwalts,
dass der UVS bereits 1996 entschieden habe, dass eine Verklebung des Mundes
rechtswidrig sei, antwortet B., dass er von dieser Entscheidung nie gehört
habe. "Im Idealfall" habe eine Verklebung auch nicht länger
als 45 Minuten gedauert.
Nach einer
Mittagspause von 12.10-13.15h hatte Verteidiger Ofner sein Handy verloren
und erfolgte die Vernehmung der beiden anderen Angeklagten.
Der Angeklagte R. - "Der Packer"
R. beginnt seine Schilderung des Tathergangs am Flughafen. Der Kollege
B. habe die Seitentüre offengelassen, als er zum Herrn Kostov von
der Balkan Air gegangen ist. Marcus Omofuma wollte daraufhin flüchten.
Er wurde allerdings festgehalten und habe sich dann mit dem Kopf an die
Seitenscheibe des Wagens gestoßen. Es sei zu einem Handgemenge gekommen
und als der Angekalgte K. gerufen hat "Vorsicht, der beißt",
da sei dem Marcus Omofuma der Mund mit zwei Klebestreifen verklebt worden.
Es sei nur möglich gewesen, ihn überhaupt zu bändigen,
indem ein Kollege durch die Heckklappe des VW-Busses eingestiegen ist
und den Kopf des Marcus Omofuma "fixiert" hat. R. selbst habe
durch die Gewalt im Fahrzeug selbst eine "Blessur am Unterarm, einen
Kratzer" erlitten. Er sei schon unter erheblichem Stress gestanden.
Sie hätten dem Marcus Omofuma schließlich die Knie zusammengebunden
und ihn zu zweit ins Flugzeug getragen.
R. selbst habe bis dahin bereits bei 5 Abschiebungen mitgewirkt, 4 davon
"Problemfälle". Die schriftlichen Berichte darüber
seien als Vorlage immer von den anderen Kollegen übernommen worden
und enthielten daher keine besonderen Details über die mit den Abschiebungen
verbundenen Probleme. Auch das Klebeband und das Leukoplast sei von den
anderen Kollegen übernommen worden. Der Gedanke, dass das möglicherweise
nicht ganz rechtens sei, ist R. schon gekommen, aber es sei nie irgendwas
an Vorgesetzte herangetragen worden. Sie hätten sich halt nix dabei
gedacht und bis zum konkreten Fall sei ja auch nix passiert. Der Gedanke,
dass die Fixierung nicht sehr angenehm sein wird, ist ihm schon gekommen,
aber dass so etwas passieren kann, habe er nicht gewußt. Er habe
keine medizinische Ausbildung außer einem Erste-Hilfe-Kurs in der
Fahrschule absolviert.
Im Flugzeug sei der Marcus Omofuma mit 2 bis 4 Schleifen Klebeband um
den Körper an den Flugzeugsitz gebunden worden. Das Klebeband reichte
um den ganzen Kopf. Rund um das Kinn wurde ein Klebeband mit der Nackenstütze
verbunden, sodass auch der Kopf fixiert war. Der Kopf sei leicht bewegbar
gewesen, soweit die Rückenlehne halt nachgegeben habe. R. sei schräg
hinter Marcus Omofuma gesessen. Sein Part war es, die Sitzbanklehne des
Marcus Omofuma festzuhalten. Die Arretierung des Sitzes sei so ausgeleiert
gewesen, dass Marcus Omofuma die Sitzlehne nach hinten drücken konnte.
Zum Festhalten der Lehne vor ihm, habe sich R. mit dem Knien gegen den
Vordersitz verkeilt. Ein Gummiseil zum zusätzlichen Festzurren sei
nie verwendet worden. Sie hätten ein Festzurren nur einige Sekunden
mit einem Klettband probiert, aber das habe für die Fixierung nichts
gebracht, deshalb hätten sie unmittelbar davon Abstand genommen auch
der Gurt des Flugzeugsitzes sei locker gewesen und "habe nichts gebracht".
Die Bänder seien auch nicht fester angezogen worden, weil das mit
Klebebändern nicht möglich sei. Der Richter hält R. vor,
dass er ja Schwergewichtsweltmeister sein müsse, wenn er es schaffe,
eine Stunde lang die Sitzlehne festzuhalten.
Als Rechtsanwalt Zanger aus dem Gutachten des Prof. Brinkmann zitiert,
dass Marcus Omofuma wohl aufgrund des angezogenen Gurts langsam in Atemnot
geraten sei, wird ihm das Wort vom Richter mit dem Hinweis abgeschnitten,
dass die beiden Sachverständigen aus Bulgarien und Deutschland dazu
neigen, ihre Kompetenz zu überschreiten und Dinge schon zu Fakten
erklären, die noch der Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen.
Auf den Vorhalt des Richters, dass die Angeklagten ja gar nicht hätten
feststellen können, ob Marcus Omofuma sich ruhig verhalten wollte,
meinte R., andere Abschiebungen seien ähnlich verlaufen und Schubhäftlinge
haben bei anderen Abschiebungen immer eingelenkt. Das Augenzwinkern sei
immer das Zeichen gewesen. Von hinten habe er aber nichts mitbekommen.
Der Zweitrichter fragt, ob es einen Vorgesetzten unter den 3 Angeklagten
gegeben habe. R. meint, sie hätten alle den gleichen Rang, aber B.
sei schon Gruppenführer. Die Entscheidungen seien teilweise spontan
getroffen und manchmal abgesprochen worden und sie seien immer einer Meinung
gewesen. Daraufhin hält der Zweitrichter fest, dass es sich also
um ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken gehandelt hat. Auf
die Frage, ob R. glaubt, dass Marcus Omofuma körperliche Qualen erlitten
hat, erhält der zweitrichter ebensowenig eine direkte Antwort wie
der Staatsanwalt auf den Vorhalt: Sie wollen uns glauben machen, dass
ihnen laut medizinischen Gutachten eine halbe Stunde lang nicht aufgefallen
ist, dass Marcus Omofuma stirbt? Rechtsanwalt Zanger fragt nach der Dauer
der Auseinandersetzung im Wagen. Diese habe laut R. eine halbe Stunde
gedauert und es seien 7 Polizisten notwendig gewesen, um den Marcus Omofuma
aus dem Auto herauszubringen. Zanger fragt, ob R. keine Anzeichen dafür
bemerkt habe, dass Marcus Omofuma nach dieser Anstrengung schwer atme?
R. erwidert, dass Marcus Omofuma wohl sehr durchtrainiert war und Fußballer
gewesen sei. Er habe sich damals keine Gedanken über die Anstrengung
und eine daraus folgende Atemnot gemacht. Man könne auch sehr wohl
hören, wenn jemand schwer durch die Nase atmet (Anmerkung: In einem
fliegenden Flugzeug?).
Verteidiger Ofner stellt die Frage, ob die 3 Polizisten in Hinblick auf
das angenommene Sicherheitsrisiko und die Kinder an Board überhaupt
ohne Rücksprache mit dem Kapitän berechtigt gewesen wären,
eine Lockerung der Fesselung vorzunehmen? R. antwortet, dass sie dies
bei anderen Abschiebungen sehr wohl eigenständig entschieden haben.
Es gab allerdings für die 3 Polizisten und offenbar auch für
die Crewmitglieder keinen Grund, an der Fixierung von Marcus Omofuma irgendetwas
zu verändern oder den Mund freizumachen. Die Kinder seien sehr verängstigt
und es sei eine Paniksituation zu erwarten gewesen, wenn Marcus Omofuma
hätte schreien können. Dazu merkt der Staatsanwalt an, dass
in einer fliegenden Maschine vom Typ Tupulev jemand brüllen muss
wie ein Stier, damit es nur 2 Reihen weiter vorne gehört wird. Der
Zeitrichter stellt demgemäß die Erklärungsvariante "Sicherheitsrisiko"
in Abrede. Es sei wohl eher so gewesen, dass es für die Beamten einfach
angenehmer war, die Verklebung zu belassen und kein zusätzliches
Aufsehen zu erregen. Rechtsanwalt Zanger fragt, was eigentlich die Ursache
für die Panik der Kinder war, die laut R. immer wieder über
die Sitze zu ihnen nach hinten geschaut haben. R. antwortet, dass das
wohl dadurch bedingt sei, dass Marcus Omofuma immer wieder aggressiv gewesen
sei.
Der Angeklagte K. - "Der Gebissene"
Nach einer 10-minütigen Pause beginnt die Vernehmung des dritten
Angeklagten. Er habe Marcus Omofuma vor der Abfahrt über die Abschiebung
aufgeklärt und habe dessen Verhalten von Anbeginn an als Trotzhaltung
erlebt. Marcus Omofuma wollte sich selbst verletzen, indem er den Kopf
gegen die Scheibe des Wagens geschlagen hat. Von einem Fluchtversuch erwähnt
K. nichts. Marcus Omofuma habe ihn bei der Auseinandersetzung im Wagen
in den rechten Handrücken gebissen. Die Wunde habe leicht geblutet.
Die Bissspuren seien noch im Sommer zu sehen gewesen. (Anmerkung: Von
Dr. Isima kam dazu eine Frage, die im Prozess niemand gestellt hat: Von
Menschen zugefügte Bissverletzungen sind aufgrund der Infektionsgefahr
gefährliche Wunden. Warum hat K. die vermeintliche Wunde nicht einmal
desinfizieren oder sonstwie versorgen lassen?). Von dem Biss habe er auch
den vernehmenden BeamtInnen in Sofia erzählt, aber die hätten
das nicht zu Protokoll nehmen wollen. Jedenfalls habe laut K. aufgrund
des Verhaltens des Marcus Omofuma von Anfang an die "Gefahr"
bestanden, dass die Abschiebung verhindert werden würde. Auf die
Frage, was denn eigentlich gewesen wäre, wenn die Abschiebung beendet
worden wäre, antwortet K.: "Wahrscheinlich nix, eine Woche später
wären halt 4 Kollegen mitgeflogen".
Während B. auf die Hände und R. auf den Oberkörper aufzupassen
gehabt hätte, sei es seine Aufgabe gewesen, die Füße zu
fixieren. Dafür habe er das letzte Klettband unter dem Sitz um die
Beine des Marcus Omofuma geschlungen und hinten festgehalten, damit er
nicht nach vorne schlagen kann. K. selber habe eine solche Abschiebung
noch nie erlebt. Früher habe immer die Androhung der Verklebung ausgereicht,
um die Abzuschiebenden ruhigzustellen. Er habe nur von anderen Kollegen
über Problemabschiebungen gehört. Bei einer Dienstbesprechung,
auf der dieses Thema laut Aussagen eines Vorgesetzten behandelt wurde,
sei er nicht dabei gewesen. Es habe allerdings im Jahr 1995 einen Fall
mit einem bereits im Schubgefängnis "renitenten Schwarzafrikaner"
gegeben, woraufhin ein Mayor auf Anfrage gemeint haben soll: "Probierts
die Abschiebung, ihr werdet eh sehen, was der Kapitän dazu sagt."
Die Abschiebungen seien damals durchwegs mit der Balkan Air durchgeführt
worden.
Offenbar habe der vorne sitzende B. keine Vertrauensbasis zu Marcus Omofuma
herstellen können, worüber er den hintensitzenden Kollegen regelmäßig
Bericht erstattet hat. Die Watsche durch das Crewmitglied sei nicht erst
35 Minuten vor der Landung sondern eher früher erfolgt. Es habe Ruhepausen
im Wüten des Marcus Omofuma gegeben und K. habe dabei immer den Eindruck
gehabt, dass Marcus Omofuma Kraft tanke und versuche abzuchecken, ob die
Beamten noch aufpassen. Er habe nie den Eindruck gehabt, dass Marcus Omofuma
erschöpft sein könne. Jedenfalls habe Marcu Omofuma nicht aufgegeben.
Körperliche Qualen habe Marcus Omofuma seiner Meinung nach nicht
erlitten und es wäre auch an Marcus Omofuma gelegen, die Situation
zu bereinigen.
K. habe sich deshalb freiwillig zur Durchführung der Abschiebung
gemeldet, weil ein Auslandseinsatz eine Extragage bringt.
Nach der Landung seien zuerst die Passagiere aus der Maschine rausgelassen
worden. Dann erst sei die Fixierung gelöst worden. Dabei habe Marcus
Omofuma "passiven Widerstand" geleistet. Auf die Frage von Rechtsanwalt
Zanger, worin denn dieser passive Widerstand bestanden hätte, antwortet
K., sie seien nicht zu den Knoten gekommen. (Anmerkung: Knoten in Klebebändern?).
Ob sie hätten weiter nach Lagos fliegen können, sei für
K. und seine Kollegen zu diesem Zeitpunkt noch nicht klar gewesen, denn
die eine Stunde nach Sophia sei schon sehr anstrengend gewesen und die
Aussicht auf 6 Stunden flug nach Lagos hätte vielleicht dazu geführt,
dass sie entschieden hätten, die Abschiebung abzubrechen und mit
Marcus Omofuma wieder nach Österreich zu fliegen. Als sie bemerkt
hätten, dass mit Marcus Omofuma etwas nicht in Ordnung sei, hätten
sie eine Stewardess gerufen und diese habe dann den Puls des Marcus Omofuma
gemessen, der zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei. Dennoch
habe man einen Arzt gerufen, der dann den Tod des Marcus Omofuma festgestellt
hat.
Der Staatsanwalt hält dem K. vor, es sei unlogisch, was die 3 Angeklagten
geschildert haben, denn anstatt gefesselt zu wüten, hätte Marcus
Omofuma seine Abschiebung viel effektiver verhindern können, indem
er mit einem Augenzwinkern seine Entfesselung erreicht hätte, um
dann "loszuschlagen". Laut Staatsanwalt habe kein Zeuge gesehen,
dass irgendwelche Beruhigungsversuche seitens der 3 Beamten unternommen
wurden.
Rechtsanwalt Zanger hält dem K. einen Widerspruch in dessen Aussagen
vor. Anläßlich einer früheren Vernehmung habe K. angegeben,
Marcus Omofuma habe sich die meiste Zeit zur Wehr gesetzt. Nun habe er
behauptet, Marcus Omofuma sei die meiste Zeit ruhig gewesen. K. bleibt
bei der Version, dass Marcus Omofuma die meiste Zeit ruhig war.
Wegen des
Widerspruchs zu vorhandenen Aussagen von ZeugInnen stellt der Staatsanwalt
den Antrag auf Vernehmung zweier holländischer Passagiere, die laut
Protokoll das Festzurren des Marcus Omofuma mittels eines Gurtes angegeben
und dabei einen erheblichen Kraftaufwand gesehen haben. Die beiden Verteidiger
sprechen sich gegen die zusätzlichen ZeugInnen aus. Die beiden Richter
ziehen sich zusammen mit den beiden Schöffen kurz zur Beratung zurück.
Danach erfolgt der Beschluss auf zusätzliche Vernehmung der beiden
ZeugInnen aus Holland am 8. April.
Ende
des ersten Prozesstages: ca. 16h
Weitere
Verhandlungstage sind der
6.3., zur Vernehmung von 2 uniformierten Beamten sowie eines Bediensteten
der Balkan Air, die am Flughafen Schwechat dabei waren,
7.3., zur Vernehmung der Crew der Balkan Air und des Piloten,
11.3., zur Vernehmung einiger Passagiere und des Arztes, der in Sophia
den Tod des Marcus Omofuma festgestellt hat,
13.3., zur Vernehmung der Vorgesetzten in der Fremdenpolizei und des ehemaligen
Innenministers Löschnak,
14.3., zur Vernehmung des ehemaligen Innenministers Einem,
18.3., zur Vernehmung des ehemaligen Innenministers Schlögl,
8.4., zur Vernehmung zweier Passagierinnen aus den Niederlanden,
10.4., zur Vernehmung des ersten medizinischen Sachverständigen,
11.4., zur Vernehmung des zweiten medizinischen Sachverständigen,
15.4., zur Vernehmung des dritten medizinischen Sachverständigen
und Urteilsfällung.
Das Gutachten
von Prof Brinkmann ist zu finden unter www.8ung.at/gutachten
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