UVS verurteilt Polizei wegen Tod von Seibane Wague
30.01.2004
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Rede auf der Kundgebung zur UVS-Verhandlung zum Tod von Seibane Wague
(18.01.2004)

Plattform Gerechtigkeit für Seibane Wague zum 3. Verhandlungstag vor dem UVS
(18.01.2004)

UVS-Verhandlung zum Tod von Seibane Wague vom 11. Dezember 2003
(30.12.2003)

UVS-Verhandlung zum Tod von Seibane Wague vom 4. Dezember 2003
(30.12.2003)

Plattform Gerechtigkeit für Seibane Wague zum UVS-Verfahren
(16.12.2003)

Seibane Wague: PolizistInnen verweigern gesetzwidrigerweise die Aussage
(12.12.2003)

Zweifelhaftes Gutachten stellt fest: Kreislaufversagen und Herzfehler
(13.11.2003)

Pressemitteilung Menschenrechtskomitee Seibane, 20. Oktober 2003
(22.10.2003)

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Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS): Verhaftung war nicht gesetzeskonform - die Fixierung rechtswidrig - für die Polizei ist "Urteil nicht nachvollziehbar"

Mit einem Schuldspruch für die Wiener Polizei endete am Donnerstag, 29. Jänner 2004, das erste Verfahren zum Tod von Seibane Wague. Für Wolfgang Helm, Verhandlungsleiter am Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS), stand nach vier Verhandlungstagen fest, dass die BeamtInnen in der Todesnacht des Mauretaniers menschenrechtwidrig handelten.

Am letzten Tag des Verfahrens um den Tod des Mannes im Wiener Stadtpark stellte sich heraus, dass das Büro für interne Angelegenheiten (BIA), die internen ErmittlerInnen des Innenministeriums, offenbar nicht alle verfügbaren Quellen ausgewertet hat. Die Aufzeichnungen des Funkverkehrs von zwei Streifenwägen wurden nie angefordert.

Und erstmals nahm der Vertreter der Bundespolizeidirektion Wien zur Tatsache Stellung, dass die sechs hauptbeteiligten BeamtInnen zweimal ihre Aussage vor dem UVS vollständig verweigerten. "Wir gehen davon aus, dass es sich bei den unbekannten Tätern, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren geführt wird, nur um die betroffenen Beamten handeln kann. Daher wäre jede Aussage eine Selbstbeschuldigung gewesen", führte er aus.

Dieses Verfahren, wie auch jenes gegen den Notarzt, sind noch im Laufen. Vor dem UVS ging es um die Frage, ob die europäische Menschenrechtskonvention verletzt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) hat die Verhaftung von Seibane Wague als nicht gesetzeskonform eingestuft. Vorsitzender Wolfgang Helm gab damit der Beschwerde seiner Witwe Recht. Konkret bezeichnete er die Art und Länge der Fixierung, die Anbringung von Fußfesseln und die Misshandlung und Beschimpfung des Mannes als rechtswidrig.

Durch die Fixierung mit auf dem Rücken gefesselten Armen sei Seibane Wague "akut und konkret" in seinem Leben gefährdet worden, sagte Helm. Für die unmittelbare Notwendigkeit etwa durch eine außergewöhnliche Aggressivität des Mannes habe es keinen Anhaltspunkt gegeben. Dass der Festgenommene misshandelt und beschimpft worden sei, sah er durch Zeugenaussagen glaubhaft belegt.

Für Nadja Lorenz, der Anwältin der Witwe von Seibane Wague, war der Fall klar. Die Exekutive hat rechtswidrig gehandelt, und das nicht nur während des Vorfalles selbst. "Zwei Aspekte möchte ich besonders herausheben: Die ursprüngliche Darstellung der Polizei war falsch. Und durch ihre Aussageverweigerung vor dem UVS haben sich die Beamten auch nicht gescheut, Recht zu brechen", betonte sie. Aus den teils widersprüchlichen ZeugInnenaussagen destillierte die Anwältin ein für sie klares Bild: Seibane Wague habe nicht getobt, er sei von der Polizei geschlagen worden, und niemand sei auf die Idee gekommen, seine Vitalfunktionen zu überprüfen.
Der Vertreter der Polizei tat sich in seinem Schlusswort schwerer. Er bemühte sich zu versichern, dass der Tod von Seibane Wague möglicherweise auch ohne den Polizeieinsatz eingetreten wäre.

Das Urteil des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) sei für die Bundespolizeidirektion Wien "nicht nachvollziehbar", sagte Sprecher Mag. Walter Hladik . Eine Amtsbeschwerde (das Rechtsmittel gegen einen UVS-Entscheid, Anm.), werde erwogen. Zunächst werde man aber die schriftliche Zustellung des Bescheides abwarten, da von diesem "eine genaue Kenntnis" erforderlich sei.

(Quelle: derstandard.at)

   
 

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