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[ 18. Aug 2004 // letzte änderung: 15. Apr 2006 ]

Nicolai J.

Die Amtshandlung, bei der im Jänner 2004 der Lkw-Fahrer Nicolai J. von einem Polizisten erschossen wurde, war rechtswidrig. Der Waffengebrauch war unzulässig.

 

Nicolai J. wurde am 11. Jänner 2004 bei einer polizeilichen Amtshandlung erschossen. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) kam nun am Mittwoch 18.08.2004 zum Urteil, dass der Waffengebrauch "weder Maß haltend noch verhältnismäßig und daher unzulässig" war. Die Notwendigkeit der Nothilfe "konnte nicht glaubhaft gemacht werden", sagte Verhandlungsleiter Herman Leitner laut ORF.at. Aus Sicht des UVS war die Amtshandlung rechtswidrig.

Der 35-jährige Rumäne wurde nach einer "Amokfahrt" mit einem Lkw am Josefsplatz gestoppt. Die Beamten gaben in der Verhandlung an, dass der Lenker daraufhin mit einem Messer bewaffnet einen Polizisten verfolgt hätte. Der Rumäne soll dicht hinter dem Beamten gewesen sein. Der Schuss wurde aus 10,5 Meter Entfernung abgegeben.

Unter diesen Umständen sei kein genauer Treffer zu erwarten gewesen, stellte ein Sachverständiger fest: "Ein punktgenauer Schuss unter diesen Bedingungen ist unwahrscheinlich." Projektil, Waffe und Schützen würden eine Streuung verursachen, gab er als Begründung an. Die Kugel hätte auch den Kollegen treffen können.

Eine Augenzeugin schilderte dagegen einen anderen Hergang der Amtshandlung. Sie habe nicht gesehen, dass der Lkw-Fahrer mit einem Messer einen Polizisten attackierte. Der Mann aus Rumänien sei ruhig und regungslos auf dem Platz gestanden.

Der UVS kritisierte auch die unterschiedliche Vorgehensweise der einzelnen Polizei-Kräfte. Während die Spezialeinheit WEGA taktisch eine Deeskalierung herbeiführen wollte, hätten die Bezirkskräfte, denen auch der Schütze angehörte, sofort - "ohne Informationen einzuholen" - lebensgefährdende Maßnahmen ergriffen.

Das Verfahren wurde von der Witwe des bisher unbescholtenen Lkw-Fahrers angestrengt. Dem Todesschützen droht nun ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung. Ob die Witwe auch Schadenersatzforderungen an die Republik stellen, ist noch unklar. Gegen das UVS-Urteil ist kein Rechtsmittel zulässig.

Quelle: diepresse.com 18.08.2004