Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung bestätigt, bei der Seibane Wague 2003 zu Tode kam. Damit wurde dem Spruch des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenats (UVS) Recht gegeben.
Der UVS hatte das Vorgehen der Polizei bereits Ende Jänner 2004 als teilweise nicht gesetzeskonform verurteilt.
Die Witwe von Seibane Wague hatte beim UVS eine so genannte maßnahmebeschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben.
Der UVS gab dieser Beschwerde in weiten Teilen Recht, worauf sich das Innenministerium, aber auch die Witwe an den Verwaltungsgerichtshof wandten.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat keine Bindungswirkung auf das in dieser Sache anhängige Strafverfahren gegen sechs PolizistInnen, einen Notarzt und drei SaniTäter.
für Seibane Wagues Frau ging der UVS-Spruch nicht weit genug, denn für sie war schon das Anlegen der Handfesseln ein Rechtsbruch. Der VwGH stellt dazu jedoch in dem auf seiner Homepage veröffentlichten Erkenntnis fest, dass "aus SicherheitsGründen" die Handfesselung gerechtfertigt war.
Demgegenüber bezeichnet der VwGH aber das zusätzliche Anlegen von Fußfesseln sowie die Fixierung des in Bauchlage am Boden liegenden Mannes als "von vornherein rechtswidrig".
Bestätigt wurden vom VwGH weiters, dass PolizeibeamtInnen den am Boden liegenden Seibane Wague gegen den Hinterkopf und gegen den Rücken geschlagen und ihn dabei beschimpft hätten: Dies sei ebenfalls rechtswidrig und ein Verstoß gegen das die EuropäischeMenschenrechtskonvention.
Dass der UVS darüber hinaus die Fixierung als lebensgefährdend bezeichnet hatte, überstieg laut VwGH jedoch seine Feststellungskompetenz.
Diese Frage habe ausschließlich das Strafgericht zu klären, bemerkt das Höchstgericht, so dass in diesem einen Punkt die Beschwerde des Innenministeriums erfolgreich war.
Der im Wiener Straflandesgericht anhängige Prozess wegen fahrlässiger Tötung kann übrigens frühestens Ende September fortgesetzt werden.
Wie Richter Gerhard Pohnert erklärte, benötigt der zugezogene notfallmedizinische Gutachter Zeit, um sich in den Akt einzuarbeiten.
Quelle: APA