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[ 29. Sep 2002 // letzte änderung: 02. Oct 2002 ]

Das Urteil

Das Urteil im Verfahren gegen die drei Fremdenpolizisten im Wortlaut

 

Republik Österreich
Landesgericht Korneuburg
611 Hv 304/01g
Im Namen der Republik!

Das Landesgericht Korneuburg als Schöffengericht hat in der Strafsache gegen

1.) Josef Bingler geb. a, 26.08.1958 verheiratet, Kriminalbeamter;
2.) Johann Rosner, geb am 18.12.1958, verheiratet, Kriminalbeamter;
3.) Alexander Kreuzberger, geb am 19.04.1966, ledig, Kriminalbeamter
wegen § 312 Abs 1, 1. Fall, und 3, 3. Fall, StGB, unter dem Vorsitz des Richter des LG Dr Alexander Fiala, in Anwesenheit des beisitzenden Richters des LG Mag Helmut Neumar, der Schöffen Helmut A. und Rudolf S., des öffentlichen Anklägers EStA Mag Kurt Demler, der Privatbeteiligten Ines Mahu sowie des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Georg Zanger, der Angeklagten Josef Bingler, Johann Rosner und Alexander Kreuzberger sowie deren Verteidiger Dr. Farid Rifaat (für Josef Bingler und Johann Rosner) und Harald Ofner (für Alexander Kreuzberger), und der Schriftführerin VB Sabine M., durchgeführten Hauptverhandlung am 15.4.2002 zu Recht erkannt:
Josef Bingler, Johann Rosner und Alexander Kreuzberger sind schuldig, sie haben am 1.5.1999 auf dem Flughafen Wien-Schwechat und während des Fluges nach Sofia in einem Flugzeug der Balkan Air bei der Abschiebung des sich in Schubhaft befindlichen Marcus Omofuma nach Nigeria dadurch, dass sie diesen nachdem er bereits mit Klettverschlüssen an den Händen und Beinen gefesselt war, den Mund mittels Leukoplast und einem Paketklebeband zuklebten, in der Folge dann in das Flugzeug trugen, ihn dort an die Rückenlehne "klebten", indem sie mit erheblicher Kraftaufwendung ein Paketklebeband um den Oberkörper, die am Körper angelegten Oberarme und die Rückenlehne klebten, und zwar in der Weise, dass das Klebeband von Ellbogenhöhe bis Schulterhöhe bzw. Halsansatz reichte, seinen Kiefer mit Paketklebeband nach oben und seinen Kopf an die Nackenstütze fixierten und kurzzeitig mittels eines Klebebandes den Oberkörper gegen die Rückenlehne drückten, in der Folge dh während des Fluges, und zwar zwei- bis dreimal, immer wenn Marcus Omofuma "Laute" von sich gab, neuerlich unter Kraftanstrengung mehrere Windungen Paketklebeband in der beschriebenen Art und Weise anbrachten, wobei durch diese Verklebungen (Mund und Oberkörper) die Atmung des Marcus Omofuma wesentlich eingeschränkt wurde und er daher keine Möglichkeit hatte, sich in irgend einer Weise verständlich zu machen, somit unter besonders gefährlichen verhältnissen, und es in der Folge dh während des Fluges unterließen durch hinreichende und zweckentsprechende Kontrollen, die Lebensfunktionen des Marcus Omofuma zu überprüfen bzw die Verklebungen zu beseitigen bzw zumindestens entsprechend zu lockern, fahrlässig den Tod des Marcus Omofuma herbeigeführt. Sie haben dadurch begangen
Das Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB und werden hierfür nach dieser Gesetzesstelle alle drei Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von je 8 (acht) Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. gemäß § 43 Abs 1 StGB wird hinsichtlich aller drei Angeklagter die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
gemäß § 366 Abs 2 StPO wird die Privatbeteiligte Ines Mahu sowie die übrigen Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens, nämlich der Anzeige, der Erhebungen der Sicherheitsbehörden in Österreich und in Bulgarien, der Strafregisterauskünfte, der Gutachten Prof Dr Stoytcho Radanov, Univ Prof Dr Christian Reiter sowie der dazugehörigen Subgutachten, Univ Prof Dr Herbert Budka und Univ Prof DDr hc Bernd Brinkmann, der Beilagen ./I bis ./IX sowie der Beil ./A (Foto- bzw Bilderbeilage zu dem mündlich vorgetragenen Gutachten Dris Reiter) der Einvernahme der Zeugen Alfred Dienstl, Siegfried Karner, Oskar Gareis, Gerald Widlhofer, Ivan Kostov, Anna Petrova Marinova-Pedrozova, Atanas Iordanov Engiozov, Vesselin Julianov Lichkov, Christian Zillinger, Herbert Kellner, Karl Herz, Kurt Kodytek, Dr Franz Löschnak, Dr Caspar Einem, Mag Karl Schlögl, Susanna Van B., Esther Willems van N., Gregor Schäfer, Tijn Boissevain Van H., Anja B., Rob D., Mag Terezija Stojsits und Dr Gerti Wyskocil, weiters durch Verlesung der Zeugenaussagen Maja Ivanova Deribeeva, Magdalena Dimitrova Mladenova, Vladimir Ivanov Toschkov, Savin Evgueniev Ribarov, Vasil Stoynov Iliev, Dr Angel Kotcho Angelov Kibarski im Zusammenhalt mit der Verantwortung der Angeklagten wurde nachstehender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:
Der am 26.8.1958 geborene, bisher unbescholtene Erstangeklagte Josef Bingler ist Kriminalbeamter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca S 20.000.- (ca EUR 1453,-) 14 mal im Jahr. Er besitzt einen PKW der Marke Audi Baujahr 1991 und ist sorgepflichtig für seine Gattin, Die im Haushalt tätig ist sowie für vier Kinder im Alter von 6, 12, 21 und 23 Jahren.
Der am 18.12.1958 geborene, bisher unbescholtene Zweitangeklagte Johann Rosner ist Kriminalbeamter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. S 20.000,- (ca. EUR 1.453,-), 14 mal im Jahr. Er besitzt einen PKW Mercedes 190 E, Baujahr 1988 und ist für seine Gattin, die keiner Arbeit nachgeht, sorgepflichtig.
Der am 19.4.1966 geborene, bisher unbescholtene Drittangeklagte Alexander Kreuzberger ist von Beruf Kriminalbeamter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. S 19.000,- (ca. EUR 1.380,-), 14 mal jährlich. Er besitzt ein Auto Marke Pontiac, Baujahr 1985, er ist ledig und lebt in Lebensgemeinschaft, wobei er sorgepflichtig ist für ein 2-jähriges Kind.
Die drei Angeklagten hatten den Auftrag, am 1.5.1999 den zu diesem Zeitpunkt noch nicht 25-jährigen nigerianischen StaatsAngehörigen Marcus Omofuma im Luftwege noch Nigeria abzuschieben. Die Flugroute führte von Wien mit einer Zwischenlandung in Sofia nach Lagos.
Marcus Omofuma reiste von der Bundesrepublik Deutschland am 16.9.1998 nach Österreich ein und stellte in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde am 7.12.1998 von der 1. Instanz abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Baden verfügte aufgrund dieser Entscheidung am 15.12.1998 die Ausweisung des Marcus Omofuma gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 und ordnete die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an. Marcus Omofuma wurde am 9.2.1999 in das Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion überführt. In der Folge wurde von der 2. Instanz die erstinstanzliche Abweisung des Asylantrages bestätigt, worauf die Bezirkshauptmannschaft Baden das fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion Wien ersuchte, Marcus Omofuma im Luftweg nach Nigeria abzuschieben. Zwischenzeitlich wurde auch seitens der nigerianischen Botschaft das Heimreisezertifikat ausgestellt. Die Abschiebung sollte mit dem Flug LZ 462 der Balkan Air, wie bereits ausgeführt, am 1.5.1999 erfolgen.Am 1.5.1999, gegen 15.30 Uhr wurde Marcus Omofuma von den drei Angeklagten vom Polizeigefangenenhaus der Bundespolizeidirektion Wien zu der Abschiebung abgeholt. Noch im Gefangenenhaus wurde er seitens der Angeklagten befragt, ob er krank sei, was dieser verneinte und ob er die Toilette aufsuchen wolle, was er auch durchführte. Im Zuge des Gesprächs teilte Marcus Omofuma den Angeklagten auch mit, dass er nicht gewillt sei in seine Heimat zurückzukehren, worauf, weil die drei Angeklagten aufgrund dieses Verhaltens Widerstand befürchteten, die Hände des Marcus Omofuma mittels eines Klettbandes vor den körper geschlossen wurden.
Mittels eines VW-Transporters wurde Marcus Omofuma in Begleitung der drei Angeklagten vom Polizeigefangenenhaus zum Flughafen Wien-Schwechat gebracht. Während der Fahrt kam es zu keinerlei Besonderheiten, dh Marcus Omofuma verhielt sich ruhig. Nach der Ankunft am Flughafen führte der Erstangeklagte Bingler das Einchecken durch und teilte seinen Kollegen der Grenzkontrolle mit, dass sie eine Abschiebung haben, wobei eventuell Schwierigkeiten zu erwarten seien. Da auf das Rollfeld ein Zivilfahrzeug nicht alleine fahren darf, wurde ein Fahrzeug mit Blaulicht zur Verfügung gestellt und die Zeugen Karner und Widlhofer der Abteilung Kranich sowie die Zeugen Gareis und Dienstl zu der Amtshandlung als Unterstützung beigezogen. Der Zeuge Gareis hatte gleichsam die Koordination der Abschiebung im Bereich des Flughafens durchzuführen und setzte sich deshalb auch mit dem Stationmanager der Balkan Air, dem Zeugen Kostov, in Verbindung. Gareis wurde vom Erstangeklagten Bingler begleitet. Dem Zeugen Kostov wurde mitgeteilt, dass der Abzuschiebende ruhig sei und andererseits teilte Kostov mit, dass für den Fall des Schreiens dem Abzuschiebenden der Mund zu verkleben sei.
Der Zeuge Kostov war in der Regel der Ansprechpartner der Balkan Air für Beamte, die Häftlinge im Luftweg mittels der Balkan Air abzuschieben hatten. Bei diesen Abschiebungen hat Kostov die begleitenden Beamten immer wieder darauf hingewiesen, dass der Abzuschiebende ruhig zu sein hat und ihm allenfalls der Mund zu verkleben sei.
In der Folge dann, dh unvermutet, begann Marcus Omofuma gleichsam zu toben und versuchte aus dem Dienstfahrzeug zu flüchten. Er schlug mit voller Wucht mit seinem Kopf gegen die Seitenscheibe des Fahrzeuges. Durch diese Vorgangsweise wollte er sich selbst eine Verletzung zufügen. Wenn ein Abzuschiebender eine Verletzung aufweist bzw sich eine Verletzung zufügt, ist der Abschiebevorgang sofort abzubrechen; dh durch eine solche Selbstverletzung hätte Marcus Omofuma seine Abschiebung verhindern können. Die Angeklagten, mit Unterstützung der Sicherheitswachebeamten versuchten nun im Fahrzeug eine Selbstverletzung des Marcus Omofuma zu verhindern, wobei Marcus Omofuma wild um sich schlug, mit den Füßen gegen die Beamten trat und auch versuchte die Beamten zu beißen. Den Drittangeklagten Kreuzberger verletzte Marcus Omofuma durch einen Biss in die rechte Hand. In der Folge gelang es dann den Beamten Marcus Omofuma, indem von hinten der Kopf gehalten wurde, die Oberarme mit Klebebänder zu fixieren und auch die Beine, und zwar vom Knie abwärts mit einem Klebeband zu fesseln. Da Marcus Omofuma laut schrie, wurde diesem von den Angeklagten Rosner und Kreuzberger der Mund mittels eines ca 5 cm breiten Leukoplastbandes zugeklebt. Dieses Leukoplast hat sich kurz nach seinem Anbringen durch die Mundbewegungen des Marcus Omofuma gelöst und wurde ein weiteres Band und zwar ein Paketklebeband nun über dem Mund und um den Kopf gelegt. Die Verklebung des Mundes war letztlich so, dass sie bis zu den Nasenlüchern reichte, diese aber frei waren.
Durch diese Vorgangsweise konnte Marcus Omofuma einerseits nicht mehr gehen (Fesselung der Beine vom Knie abwärts) bzw konnte er mit den Ellbogen nicht mehr herumstoßen, weil - wie bereits festgestellt - die Arme am Oberkörper mittels eines Klebebandes befestigt wurden. Als sich Marcus Omofuma in diesem Zustand befand, hat der Stationmanager, der Zeuge Kostov in den VW-Bus hineingesehen und gegen diese Vorgangsweise gegenüber den Angeklagten keinen Einwand vorgebracht; vielmehr sagte er "okay".
In der Folge wurde dann Marcus Omofuma über die Gangway in das Flugzeug getragen, wobei er sich vorerst noch versuchte zu wehren, soweit ihm dies in seinem Zustand möglich war. Im Flugzeug waren auf der rechten Seite (in Flugrichtung gesehen) die zwei letzten Sitzreihen für die Abschiebung reserviert; dies ist eine übliche Vorgangsweise. Marcus Omofuma wurde in die letzte Sitzreihe gesetzt und als er versuchte mit dem Kopf gegen die hintere Wand des Flugzeugkörpers zu schlagen, wurde er in die vorletzte Reihe, und zwar auf den sogenannten Fensterplatz gesetzt. Es wurde ihm der Sicherheitsgurt im Beckenbereich angelegt, und zwar in der Art und Weise, dass die Hände bzw die Unterarme unter diesem Beckengurt sich befanden und somit dadurch fixiert wurden. Da Marcus Omofuma mit dem Kopf gegen Teile des sich in diesem Bereich befindlichen Notausganges bzw Notrutsche stoßen wollte und auch versuchte mit dem Kopf gegen den neben ihm sitzenden Erstangeklagten Bingler zu stoßen, wurde der Kopf mittels eines Klebebandes an die Nackenstütze fixiert und überdies ein Klebeband in der Weise angelegt, dass es gleichsam um den Kopf gelegt wurde, und zwar so, dass es vom Kinn nach oben über das SchÀdeldach geführt wurde. Da Marcus Omofuma weitere tätlichkeiten in der Art setzte, dass er mit der Lehne versuchte nach vor bzw zurück sich zu bewegen, wurde der Oberkörper des Marcus Omofuma mittels Klebeband an die Rückenlehne in der Weise befestigt, dass unter erheblicher Kraftaufwendung dieses Klebeband um den Oberkörper und die Rückenlehne und auch über die Oberarme gewickelt wurde, wobei diese "Umwickelung" vom Schulterbereich bis ca Ellbogenbereich reichte. Der Umstand, dass Marcus Omofuma sich mit der Rückenlehne bewegen konnte, ist darauf zurückzuführen, dass es sich bei dem gegenständlichen Flugzeug der Balkan Air um ein altes Flugzeug der Marke Tupolev handelte und deshalb die Rückenlehnenbefestigung bereits ausgeleiert war. Ebenso wurden die Füße mittels eines Gurtes, der von dem hinter Marcus Omofuma sitzenden Angeklagten gehalten wurde fixiert, weil Marcus Omofuma mit den geschlossenen Beinen gegen die Vordersitze trat und sich die dort befindlichen Passagiere über das Verhalten beschwerten.
Der Angeklagte Bingler saß neben Marcus Omofuma, während die Angeklagten Rosner und Kreuzberger hinter ihm saßen. Da Marcus Omofuma in der Startphase versuchte mit seinem Oberkörper, der wie bereits ausgeführt, an die Rücklehne des Sitzes fest- gleichsam "geklebt" war, nach vor zu schnellen, wurde von den beiden hinter ihm sitzenden Angeklagten im Brustkorbbereich ein Klettband gelegt, wobei die Enden dieses Klettbandes von den dahinter sitzenden Angeklagten gehalten wurden und der Zweitangeklagte Rosner, um eine größere Zugwirkung zu erreichen, sich mit seinem Knie gegen die Lehne des Marcus Omofuma stemmte. Dadurch wollten die Angeklagten ein nach vor schnellen des Oberkörpers des Marcus Omofuma mit der Rückenlehne verhindern. Dieses Festhalten des Oberkörpers des Marcus Omofuma mittels eines Klettbandes war nur kurzfristig, wobei die Dauer nicht mehr festgestellt werden kann.
Noch vor dem Start setzten sich die Passagiere, die in der Reihe unmittelbar vor Marcus Omofuma saßen weg bzw tauschten sie mit zwei Angehörigen der Balkan Air, die zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst waren, Platz, weil sie sich durch das Verhalten des Marcus Omofuma (StÃŒhnen bzw Treten gegen die Vordersitze) gestört gefühlt haben. Zu diesem Zeitpunkt, dh als die beiden nicht im Dienst befindlichen Angehörigen der Balkan Air die beiden Sitze unmittelbar vor Marcus Omofuma einnahmen, gab dieser - wie vom Zeugen es bezeichnet wird - tierische Laute von sich und trat mit den Füßen gegen die Vordersitze. Die Füße des Marcus Omofuma wurden vom Angeklagten Kreuzberger versucht mit einem Klettband festzuhalten. über dieses Verhalten des Marcus Omofuma war einer der beiden Bulgaren - der Name konnte nicht mehr erhoben werden - erregt und erhob sich dieser, drehte sich zu Marcus Omofuma um und versetzte diesem einen Schlag auf den Kopf. Zu diesem Schlag sagte er auf bulgarisch im lauten Ton "hör auf, hier sind so viele MÃŒtter und Kinder im Flugzeug". Dieser Schlag bzw die erfolgte "VerschnÃŒrung" führte dazu, dass Marcus Omofuma ruhiger wurde. Nach dem Start wurde dann seitens der Angeklagten zwei- bis dreimal, immer wenn Marcus Omofuma stÃŒhnte bzw wenn er Laute, soweit ihm dies möglich war, von sich gab, neuerlich eine Klebeband um den Oberkörper gelegt. Letztlich war der Oberkörper des Marcus Omofuma derartig "verklebt", dass man das darunterliegende Gewand nicht mehr erkennen konnte.
Durch diese Art der "Verpackung" war Marcus Omofuma nicht mehr in der Lage sich gegenüber den Angeklagten - in welcher Form auch immer - zu äußern; dh er konnte nicht sprechen, er konnte seine Hände und Beine nicht bewegen und nicht einmal mit dem Kopf gleichsam "ja" oder "nein" sagen, weil ja - wie bereits festgestellt - der Kopf mittels Klebeband an die Nackenstütze fixiert war. Er konnte somit auch nicht zum Ausdruck bringen, dass er allenfalls etwas zum Trinken wünscht - es ist jedermann bekannt, dass gerade in einem Flugzeug aufgrund der technisch bedingten trockenen Luft ein erhöhter FlÃŒssigkeitsbedarf besteht - noch konnte er davon Mitteilung machen, dass er allenfalls die Toilette aufsuchen müsse, noch konnte er darauf aufmerksam machen, dass er zu wenig Luft bekommt. Durch diese Vorgangsweise wurde eine außergewöhnliche Gefahrenlage geschaffen.
Diese Verklebungen, insbesondere die zusätzlichen am Oberkörper angebrachten Klebebänder (wie festgestellt zwei - bis dreimal), wurden seitens der Angeklagten deshalb angebracht, weil sie vermeinten, dass Marcus Omofuma weiterhin versuchte "Widerstand" zu leisten, indem er versuchte seinen mit der Rückenlehne fest verbundenen Oberkörper nach vor bzw zurück zu bewegen und er "tierische" Laute von sich gab.
Der gesamte Flug von Wien nach Sofia benötigte eine Zeit von ca 1 Stunde. Noch in der ersten Hälfte dieses Fluges, das ist die Zeit, in der auch die angeführten zusätzlichen zwei- bis dreimaligen Oberkörperverklebungen stattfanden, "beruhigte" sich Marcus Omofuma aus der Sicht der Angeklagten gesehen, wobei die Angeklagten befürchteten, dass Marcus Omofuma allenfalls weitere Widerstandshandlungen setzen könnte. Der Erstangeklagte Bingler, der unmittelbar neben Marcus Omofuma saß, wurde seitens des Zeugen Iliev während des Fluges ca vier- bis fünfmal nach dem Befinden des Marcus Omofuma gefragt und wurde seitens des Erstangeklagten ein paar Mal probiert, ob Marcus Omofuma noch atmete und fühlte er nach dem Puls. Letztmalig hatte der Erstangeklagte unmittelbar vor der Landung in Sofia den Puls des Marcus Omofuma gefühlt. Der Erstangeklagte vermeint dabei den Puls des Marcus Omofuma zu spÃŒren. Während des Fluges versuchte der Erstangeklagte auch, ebenfalls auf Anraten des Zeugen Iliev, das Klebeband, welches sich um den Mund befand zu lockern, was jedoch nicht gelang. Die letzten 20 Minuten vor der Landung hatte Marcus Omofuma seine Augen geschlossen und erweckte den Eindruck eines Schlafenden.
Die Angeklagten machten, abgesehen von dem bereits Angeführten, keinen Versuch die Verklebungen, insbesondere die Mundverklebung, zu lösen, weil sie befürchteten, dass durch ein Schreien des Marcus Omofuma eine "Panik" im Flugzeug, und zwar aufgrund des zahlreich anwesenden Kinder ausbrechen könnte. In diesem Flugzeug flog eine niederländische Kindertanzgruppe, bestehend aus 28 Kindern und ca 20 Begleitern und deren Kindern, und zwar aus Amsterdam kommend via Wien nach Sofia. Diese Kinder waren am Beginn, dh noch vor dem Start des Fluges durch das Vorgefallene (Tragen des geschlossenen Marcus Omofuma in das Flugzeug und das Binden (Kleben) des Marcus Omofuma an den Sessel bzw die dadurch entstehende lärmentwicklung (StÃŒhnen des Marcus Omofuma) irritiert.
Während des Fluges bekam auch Marcus Omofuma von der Zeugin Marinova-Pedrozova, die die zuständige Stewardess war, kein Essen bzw auch kein GetrÀnk, wobei nach AusFührung dieser Zeugin es die Regel sei, dass abzuschiebende Personen, insbesondere Schwarzafrikaner, weil diese gefährlich seien, kein Essen und keine Getränke bekÀmen (Seite 319/Bd V, Seite 158/Bd XII).
Bis zur Landung in Sofia - wie bereits ausgeführt, dauerte der Flug ca 1 Stunde - wurden die "Verklebungen" des Marcus Omofuma seitens der drei Angeklagten nicht mehr verändert, und zwar verändert in der Richtung, dass eine Lösung oder Lockerung erfolgte. Nach der Landung in Sofia, die ca um 21.00 ÃŒrtlicher Zeit erfolgte, verließen zuerst die Passagiere das Flugzeug. Danach stellten die Angeklagten fest, dass Marcus Omofuma sich in einem leblosen Zustand befand und nahmen ihm in der Folge die Verklebungen ab und da sie davon ausgingen, dass Marcus Omofuma bewusstlos sei, wurde eine Stewardess zu Hilfe gerufen und auch der Flughafenarzt verständigt. Der Flughafenarzt Dr Rangelov konnte keine Puls mehr an der Arterie radialis und an der Arterie carotis feststellen. Marcus Omofuma hatte auch keine Anzeichen mehr einer Herztätigkeit bzw einer Atmung und die Pupillen waren weit geöffnet und reagierten nicht auf Licht. Aufgrund der vorgefundenen Situation, in der sich Marcus Omofuma befand, erachtete er, dass der Tod vor mehr als 30 Minuten eingetreten ist. In der Folge wurde eine gerichtliche Obduktion durch Prof Radanov durchgeführt.
Der Tod des Marcus Omofuma war die Folge einer Erstickungsvorganges, bei dem eine restriktive Komponente (Brustkorbkompression) und eine obstruktive Komponente (partieller Verschluss der Atemöffnung durch Klebeband - Mund) zusammenwirkten. Der Vorgang ist als protrahierter Prozess zu verstehen, der mit einem über zumindest 30 Minuten bis etwa einstündigen bestehenden Sauerstoffmangel verbunden war. Der Erstickungsvorgang wurde durch einen gesteigerten Sauerstoffbedarf infolge Erregungszustand und körperlicher Aktivitäten begünstigt. Während dieses gesamten angeführten Zeitraumes war die Kreislauffunktion (dh somit das Herz) intakt, weil nur, wenn die Kreislauffunktion intakt ist, die seitens des Sachverständigen Prof Budka festgestellten Veränderungen im Gehirn eintreten; dh Marcus Omofuma ist nicht gestorben an einem akuten Herzversagen bzw allenfalls an einem Herzen, das HerzrythmussTürungen aufgewiesen hat. Die drei bis vier Entzündungszellenherde, die am Herzen des Marcus Omofuma vorgefunden wurden, waren nicht akut und haben keinen eigenständigen Krankheitswert. Zur Definition einer Myokarditis gehört auch, dass diese Herde Faseruntergänge aufweisen und solche wurde bei Marcus Omofuma nicht vorgefunden. Diese Entzündungszellenherde haben allenfalls dazu geführt, dass das Herz des Marcus Omofuma vielleicht 20 Sekunden früher zum Schlagen aufgehört hat, als wenn diese Herde nicht vorhanden gewesen Wären. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits der Hirntod des Marcus Omofuma eingetreten. Das Herz eines Menschen kann selbst nach Eintreten des Hirntodes noch eine geraume Zeit, dh bis zu 20 Minuten oder allenfalls auch 30 Minuten mechanisch tätig sein, dh es schlägt noch, obwohl der Mensch bereits gehirntod ist, dh dass das Gehirn einen derartigen Schaden erlitten hat, dass dieser Schaden irreversibel ist. In dieser Phase, dh in der Zeit bis zum tatsächlichen Herzstillstand, somit über den Hirntod hinaus, kann bei einem Menschen auch noch eine Atmung in Form einer sogenannten Schnappatmung festgestellt werden. Der Tod des Marcus Omofuma ist ca 20 Minuten vor der Landung des Flugzeuges in Sofia eingetreten, wobei eine genaue Feststellung des Todeszeitpunktes nicht möglich ist.
Die wesentliche Komponente, die zu den angeführten Erstickungsvorgängen des Marcus Omofuma geführt hatten, war die Brustkorbkompression, wobei diese durch das "Festkleben" des Oberkörpers des Marcus Omofuma an die Rückenlehne hervorgerufen wurde. Diese Brustkorbkompression wurde kurzfristig verstärkt durch das Nachhintendrücken des Oberkörpers mittels eines Klebebandes sowie dadurch, dass in der Folge zwei- bis dreimal - wie bereits ausgeführt - immer wenn Marcus Omofuma wieder "Laute" von sich gab, neuerlich der Oberkörper verklebt wurde. Diese Art der Verklebung führte dazu, dass immer dann, wenn ein Klebestreifen um den Oberkörper gelegt wird, zu dem Zeitpunkt, wo Marcus Omofuma ausgeatmet hat, es zu einer immer weiteren Kompression des Brustkorbes kommt. Dabei ist auch zu beRücksichtigen, dass ein Widerstand des Marcus Omofuma immer mehr erlahmte und somit er auch nicht mehr in der Lage war durch AufblÀhen des Brustkorbes der Kompression entgegenzuwirken. Dies führte schließlich dazu, dass der Brustkorb derartig komprimiert war, dass die Atmung auf zumindest ca 50 % herabgesetzt wurde. Ein "Ausweichen" der Brustkorbatmung auf die sogenannte Zwerchfellatmung war insofern nur geringfügig möglich, weil Marcus Omofuma gesessen ist. - in diesem Zustand ist auch bei einem sonst nicht "Behinderten" die Zwerchfellatmung alleine aufgrund der Sitzhaltung eingeschränkt - und überdies waren die Hände in den Schoß gelegt und darüber der sogenannte Beckengurt fest angezogen, sodass auch dadurch eine weitere Behinderung der Zwerchfellatmung gegeben war. Letztlich - wie bereits ausgeführt - war die Exkursion der Lunge durch die Brustkorbkompression und die Behinderung der Zwerchfellatmung einer Grüßenordnung von ca. 50% eingeschränkt. Durch diese Einschränkungen kam es zu dem angeführten Erstickungsvorgang, wobei dieser gleichsam in Phasen ablief, dh. dass Marcus Omofuma infolge des Sauerstoffmangels bewußtlos wurde, wodurch er sich gleichsam "erholen" konnte und infolge des geringfügigen Sauerstoffbedarfes er wiederum zu Bewusstsein kam; er wieder "Laute" von sich gab bzw. Bewegungen setzte, dadurch wiederum einen erhöhten Sauerstoffbedarf hatte und infolge dessen wiederum in eine Phase der bewußtlosigkeit fiel. Dieser Vorgang wiederholte sich und wurde seitens der Angeklagten diese "Wachphasen" als Widerstand aufgefasst und führte dies zu den bereits angeführten zusätzlichen zwei- bis dreimaligen weiteren "Verklebungen" des Oberkörper des Marcus Omofuma. Wie bereits angeführt, haben aufgrund des jeweils schwÀcheren Widerstands des Marcus Omofuma diese Verklebungen dazu geführt, dass die Brustkompression immer stärker wurde.
Marcus Omofuma hatte keine Erkrankungen der Atemwege und auch keine Vorerkrankungen, die sich auf seinen Tod auswirkten.
Obwohl seitens der Angeklagten Marcus Omofuma gleichsam wie ein Paket verklebt und angeklebt wurde, wodurch er keinerlei Möglichkeit mehr hatte über sein Befinden aussenstehenden Mitteilung zu machen, haben die Angeklagten es unterlassen, abgesehen von den angeführten Atemproben bzw. Pulsfühlen, wobei dies auch nur über Anraten einer anderen Person erfolgte - sich um das befinden des Marcus Omofuma hinreichend zu erkundigen. Sie haben es auch unterlassen, abgesehen von dem untauglichen Versuch, die Verklebungen, insbesondere die Mundverklebung, zu lockern bzw. zu beseitigen, obwohl dies jederzeit möglich gewesen wäre. Nach der Startphase und in dem Zustand, wie sich Marcus Omofuma befand, dh. festgeklebt am Sitz, wäre ein Entfernen der Mundverklebung völlig "ungefährlich" für die Angeklagten bzw auch für die sonstigen Passagiere des Flugzeuges gewesen, weil einerseits eine BeißMöglichkeit Marcus Omofumas nicht mehr vorlag und zwar aufgrund der Fixierung des Kopfes an die Rückenlehne und andererseits ein Schreien des Marcus Omofuma schon aufgrund des Fluglärmes kaum sehr weit im Flugzeug gehört worden wäre. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Flugzeuge um eine russische Tupolev, alten Modells, dh. ein solcher Flieger darf in Mitteleuropa heute gar nicht mehr fliegen, infolge der großen lärmentwicklung. Aber selbst wenn ein Schreien des Marcus Omofuma nun zu allfÀlliger Unruhe im Flugzeug, dh unter den Passagieren geführt hätte, hätten die Angeklagten jederzeit die Möglichkeit gehabt "letztlich" wiederum den Mund zu verkleben. Sie haben jedoch in keiner Weise versucht die Mundverklebung effektiv zu lockern bzw. überhaupt zu lösen. Bei der gegebenen Situation Wären sie jedoch verpflichtet gewesen, zumal sie ja selbst Marcus Omofuma verklebt haben, hinreichend dafür zu sorgen, dass Marcus Omofuma durch diesen Vorgang nicht am körper Schaden nimmt.
Bei dieser von den Angeklagten gewählten Handlungsweise bzw. Unterlassungen haben die Angeklagten jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu welchen sie nach den beschrieben Umständen verpflichtet und nach ihren verhältnissen auch befähigt gewesen Wären und haben dadurch nicht erkannt, dass sie für Marcus Omofuma eine außergewöhnliche, lebensbedrohende Gefahrenlage begründeten, obwohl sie bei entsprechender Sorgfalt und gehöriger Aufmerksamkeit dies erkennen hätten können.
Die Angeklagten haben letztlich so gehandelt, weil es gleichsam üblich war bei Schubhäftlingen, die Widerstand leisten bzw die versuchten zu beißen Verklebungen, insbesondere des Mundes, vorzunehmen. Wie üblich das war, ergibt sich schon daraus, dass bei den Beamten, die für die Abschiebungen zuständig waren. dementsprechendes "Material" privat gekauft wurde, nämlich Klebebänder und Leukoplast und dieses dann immer weitergegeben wurde, dh von einer Gruppe zur nächsten, dh immer zu der Gruppe, die gerade einen Häftling am Flugwege abzuschieben hatte. Diese Mundverklebungsvorgangsweise reicht bereits zurück bis am Beginn der 90er Jahre und wusste man bei den Vorgesetzten der Angeklagten von dieser Vorgangsweise, und zwar hinauf bis zur obersten Stelle im Innenministerium und keiner dieser Stellen sah einen Handlungsbedarf; sodass die Angeklagten davon ausgehen konnten, dass ihre Handlungsweise rechtmäßig war und ist; sie wollten dadurch auch keine Qualen bei Marcus Omofuma herbeiführen. Bereits im Jahr 1991 bis 92 hat der damalige Innenminister Dr Löschnak von den damaligen leitenden Beamten in Schwechat (Oberst Rupf) im Zuge eines Abfluges von Wien davon Mitteilung erhalten, dass derartige Verklebungen vorgenommen werden, und zwar bei Personen, die renitent sind. Diese Vorgangsweise hielt der damalige Innenminister und Zeuge Dr. Löschnak im Falle der Selbstverteidigung und als Selbstschutzmaßnahme für angemessen. Im Jahr 1993 wurde seitens der Zeugin Mag. Stojsits (Abgeordnete zum Nationalrat) eine parlamentarische Anfrage an den damaligen Innenminister (Dr. Löschnak) im Bezug auf Verkleben gestellt und nach der Beantwortung im Parlament durch den Innenminister wurde seitens der Zeugin mag Stojsits keine weiteren Erhebungen, allenfalls in Richtung, ob derartige "Praktiken" rechtlich gedeckt sind, getroffen.
Bis zum gegenständlichen Vorfall bestand keine wie immer geartete Vorschrift, Gesetz oder sonstige Dienstanweisung, sei es mündlicher oder schriftlicher Art, wie Beamte vorzugehen haben, wenn Schubhäftlinge im Zuge einer Abschiebung, insbesondere im Zuge einer Abschiebung in Flugzeug, Widerstand leisten; es erfolgte auch keine Schulung der Beamten wie man bei einer solchen Abschiebung vorzugehen bzw. sich zu verhalten hat. Die abschiebenden Beamten waren auf sich alleine gestellt und wurde erst nach dem gegenständlichen Vorfall gleichsam eine FÃŒlle von Vorschriften erlassen, die eine Regelung solcher "Problemabschiebungen" zum Inhalt hatten. Bis zum gegenständlichen Vorfall wurde daher seitens der abschiebenden Beamten immer wiederum "Verklebungen" vorgenommen. Dass durch diese Vorgangsweise (Verklebungen) gesundheitliche Probleme bei den Schubhäftlingen allenfalls auftraten, ist bis zum gegenständlichen Vorfall nicht bekannt geworden. Es wurde zur Sicherheit privat ein Arzt gefragt, ob eine Verklebung des Mundes gefährlich sei. Seitens dieses Arztes , der unbekannt blieb, wurde nur mitgeteilt, dass bei einer bloßen Verklebung des Mundes nichts passieren könne. Da über jede Abschiebung seitens der Beamten ein schriftlicher Bericht zu erstatten war, wurde auch teilweise diese Verklebungen in diese Berichte aufgenommen. Dies führte bei dem Zeugen Zillinger jedoch dazu, dass er von seinem Vorgesetzten - es kann leider nicht mehr festgestellt werden, wer dies war - einen solchen Bericht zurückbekommen hat mit einer "Zettelanweisung" (selbstklebender kleiner Zettel), auf dem stand, dass Verklebung in den Bericht nicht aufzunehmen ist. Dies führte dazu, dass ua der Zeuge Zillinger ab diesem Zeitpunkt, selbst wenn eine Verklebung vorgenommen wurde, dies im Abschiebungsbericht nicht anführte. es war somit bis zum gegenständlichen Vorfall usus, dass bei Schubhäftlingen, die Widerstand leisten, Verklebungen des Mundes vorgenommen wurden, insbesondere dann, wenn seitens der Beamten befürchtet wurde, dass der Häftling versuchen wird zu beißen bzw wenn er tatsächlich derartige Versuche unternahm. Es kam in dieser Zeit auch des Öfteren vor, dass Beamte im Zuge von Abschiebungen von Schubhäftlingen gebissen wurden. Die angeführten Klebebänder bzw. das Leukoplast war bei den Beamten, die für Abschiebungen zuständig waren, gleichsam ein fester Bestandteil ihrer AusrÃŒstung und wurde ihnen seitens der Vorgesetzten - wie bereits ausgeführt - eine Verklebung nicht untersagt.
Seitens der Vorgesetzten wurde diese Art der Abschiebung offenbar für richtig gehalten, weil diese, obwohl sie von der Vorgangsweise wussten, diese Vorgangsweise weder verbaten noch andere Vorgangsweisen - wie sie nach dem gegenständlichen Fall angeordnet wurden - anordneten.
Die Angeklagten hätten bei gegenständlichen Vorfall noch bis zum Start die Möglichkeit gehabt, die Abschiebung abzubrechen. Eine solche Abbrechung hätte für die Angeklagten keine wie immer gearteten Konsequenzen gehabt. Die einzige Folge eines solchen Abbruchs wäre nur die gewesen, dass sich im Kreise der Abschiebenden herumgesprochen hätte, dass bei entsprechenden Widerstand bei einer Abschiebung eine solche unterbrochen wird. Eine solche Abbrechung wurde jedoch seitens der Angeklagten nicht vorgenommen, weil es bis zum gegenständlichen Vorfall nicht üblich war, dass die abschiebenden Beamten eine Abschiebung von sich aus abbrechen, es sei denn, seitens des FlugkapitÀns wird die Mitnahme eines renitenten Schubhäftlings verweigert. Im gegenständlichen Fall wurden dies seitens des FlugkapitÀns nicht getan, weil durch die "Verpackung" des Marcus Omofuma der FlugkapitÀn keine Gefahr für die Passagiere bzw. den Flug sah. Eine Abschiebung wie die gegenständliche verursacht bzw. verursachte Kosten in der Höhe von ca S 60.000,-; eine Abschiebung mit Charterflug ca S 650.000,-.
Die Feststellungen Gründen sich auf eingangs angeführte Beweismittel.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
Die drei angeklagten verantworten sich hinsichtlich des Tatsächlichen im Wesentlichen geständig. Sämtliche bei dem Vorfall anwesenden Zeugen gaben übereinstimmend an, dass Marcus Omofuma aus dem angeführten VW-Bus, nachdem man am Flughafen Wien-Schwechat angekommen war, flüchten wollte, in der Folge dann mit seinem Kopf gegen eine Seitenscheibe des Fahrzeuges schlug und letztlich nur mit Gewalt geschlossen werden konnte. Ebenso ist der Verantwortung der Angeklagten zu folgen, dass Marcus Omofuma den Angeklagten Kreuzberger an der rechten Hand durch einen Biss leicht verletzte. Diese Verletzung ist auch durch ein medizinisches Gutachten objektiviert. Seitens des Zeugen Dienstl wurde ein Beißversuch des Marcus Omofuma gesehen (Seite 399/Bd I; Seite 177/Bd XII). der Zeuge Widlhofer kann auch bestätigen, dass jemand - er weiss nicht wer - geschrien hat: "Pass auf, der beißt" (Seite 29/Bd II, Seite 128/Bd XII). Von den Zeugen Dienstl, Karner, Gareis und Widlhofer wird auch übereinstimmend die Verklebung des Mundes des Marcus Omofuma noch vor dem Verbringen des Marcus Omofuma in das Flugzeug in der festgestellten Weise geschildert.
Von den Zeugen wird auch in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise angegeben, dass Marcus Omofuma, nachdem er in das Flugzeug verbracht wurde und auf seinem Sitz saß, weiter stÃŒhnte und schrie, sich hin- und herbewegte und mit den Füßen gegen den Vordersitz trat (zB Zeuge Willems van N. (Seite 434/Bd III), Zeuge Van B. (Seite 440/Bd III).
Auch von den Zeugen wird die "Verklebung" des Marcus Omofuma an den Sitz in der festgestellten Weise klar dargelegt und stimmen diese Aussagen im Wesentlichen mit der Verantwortung der Angeklagten überein.
Ein wesentlicher Widerspruch besteht dahingehend, dass die Angeklagten vermeinten, dass nach der Verklebung des Marcus Omofuma am Sitz in der Folge dann, dh nach der Startphase, keine Verklebungen mehr vorgenommen wurden. Diesbezüglich folgt das Gericht jedoch der diesbezüglich glaubwürdigen und lebensnahen Darstellung der Zeugen Willems Van N. sowie Van B., die angaben, dass weitere Verklebungen, insbesondere wenn Marcus Omofuma wiederum gestÃŒhnt hat, durchgeführt wurden (zB Willems Van N. - Seite 434/Bd III, Seite 313/Bd XII). Die Zeuginnen Van B. und Willems van N. gaben auch übereinstimmend an, dass die Verklebungen des Oberkörpers letztlich so waren, dass sie vom Schulterbereich bis zum Ellbogen reichten und der Oberkörper so verklebt war, dass man das darunterliegende Gewand nicht mehr sehen konnte. Dies wird letztlich auch ua durch die Aussage der Zeugin Marinova-Pedrozova bestätigt (Seite 156/Bd XII ... über den ganzen körper mit Klebebändern verklebt ...).
Hinsichtlich des seitens der Angeklagten kurzfristig verwendeten Klettbandes zum Festhalten des Oberkörpers des Marcus Omofuma stützen sich die Feststellungen auf die Verantwortung der Angeklagten. Der diesbezüglichen Aussage der Zeugin Willems Van N. kann nicht gefolgt werden. Die Zeugin spricht in ihrer ersten Einvernahme (Seite 435/Bd III) von einer Gepäckschnur, im Rahmen der Hauptverhandlung (Seite 333/Bd XII) von einem Band auch Kunstfaser und dann auch von einem Gepäckband, welches man um einen schlechten Koffer herumlegt. Die Zeugin Van B. spricht von einem "Zerrband" (zB Seite 318/Bd XII). Keine dieser beiden Zeuginnen, die auf selber Höhe wie Marcus Omofuma, nur auf der anderen Seite des Flugzeuges, saßen, konnten jedoch nachvollziehbare Angaben über die Dauer, wie lange dieses Band angebracht war, abgeben. Die Zeugin Van B. spricht davon, dass sie einerseits nicht sagen kann, wie lange es angebracht war, dann sagt sie wiederum nur, dass es kurz war bzw dass sie es gar nicht sagen könne (Seite 319/Bd XII). Auch die Zeugin Willems Van N. kann letztlich nur angeben, dass sie gesehen hat, wie das Band umgelegt wurde und daran angezogen, jedoch kann sie keine Angaben darüber machen, ob das Band weggegeben wurde bzw wann es weggegeben wurde (Seite 333/Bd XII) Diesbezüglich führt auch der Zeuge Iliev (Seite 425/Bd I) aus, dass seitens der beiden hinten sitzenden (gemeint der Zweit- und Drittangeklagte) mittels eines Textilbandes Marcus Omofuma festhielten. Dieser Zeuge führt auch zutreffend weiters aus, dass danach Marcus Omofuma sehr aggressiv wurde und seitens der Angeklagten ein Klebeband im Brustbereich angebracht wurde. Diese Aussage deckt sich auch gut mit der Verantwortung der Angeklagten, nämlich dass kurzfristig ein Klettband - ein solches kann wohl auch als Textilband angesehen werden - verwendet wurde, und zwar noch unmittelbar vor dem Start. Dass seitens der Angeklagten bei Verwendung dieses Bandes auch das Knie in der Form zum Einsatz kam, dass es gegen den Rücksitz gestemmt wurde, wird einerseits von den Angeklagten selbst angegeben (Angeklagter Rosner, Seite 61 /Bd XII) und auch von den Zeugen Van B. und Willems Van N. bestätigt.
Die Feststellungen dahingehend, dass durch die Mundverklebungen des Marcus Omofuma die beiden Nasenlücher frei waren, Gründen sich auf die letztlich übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, wobei keine der Zeugen definitiv davon sprechen konnte bzw auch sprachen, dass ein Nasenloch, wenn auch nur zum Teil, abgedeckt war. Selbst die Zeugin Willems Van N., die ja unmittelbar in der Nähe - wie bereits angeführt -, in der selben Reihe, nur auf der anderen Seite des Flugzeuges saß, gab ebenfalls bereits in ihrer Einvernahme am 1.6.99, dh vier Wochen nach dem Vorfall an, dass die Nasenlücher immer frei waren und sie sich darüber sicher sei (Seite 437/Bd III). auch die seitens des Sachverständigen Prof Reiter durchgeführte Rekonstruktion aufgrund der noch vorhandenen Klebespuren im Bereich des Mundes und der Nase des Marcus Omofuma erbrachte, dass zwar die Verklebungen bis zur Nase reichten, jedoch die Nasenlücher nicht abgedeckt wurden. Auch im Gutachten Radanov wird nur davon gesprochen, dass die Verklebung bis zum Nasensteg reichte.
Dass seitens eines unbekannten Bulgaren Marcus Omofuma ein Schlag auf den Kopf versetzt wurde, stützen sie die Feststellungen auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen bzw auch der Verantwortungen der Angeklagten. Zu dem Zeitpunkt, dh wann dieser Schlag ausgeführt wurde, ist auszuführen, dass das Gericht davon ausgeht, dass der Schlag am Beginn, dh in die Startphase des Flugzeuges fiel, zu einem solchen Zeitpunkt, als Marcus Omofuma noch erheblichen "Widerstand" leistete und verschiedene, zeitweise als Brummlaute bezeichnete Laute von sich gab. Die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen sind insofern widersprüchlich, dh es werden verschiedene Zeitpunkte genannt, wann dieser Schlag erfolgt sein soll; dh von der Startphase bis teilweise zur Mitte des Fluges. Da jedoch übereinstimmung in den Zeugenaussagen herrscht, dass sich Marcus Omofuma nach dem Start relativ bald beruhigt hat - bzw die Zeugin Van B. auch angab, dass Marcus Omofuma ca 10 Minuten nach dem Schlag langsam die Augen schloss und ruhig wurde (Seite 441/Bd III), kann nur davon ausgegangen werden, dass dieser Schlag am Beginn, dh in der Phase verabreicht wurde, als Marcus Omofuma noch entsprechende Laute von sich gab und auch versuchte gegen die Vordersitze zu treten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der "Schläge" während des Schlages sagte, dass er (gemeint Marcus Omofuma) aufhören solle ... eine solche Aufforderung ist nur dann "zweckmäßig", wenn Marcus Omofuma noch dementsprechend laut war und dies war er - wie bereist ausgeführt - vor dem Start bzw in der Startphase. Danach war es ihm ja - wie bereits ausgeführt - kaum mehr möglich dementsprechend "laut" zu sein, weil er total verklebt war und überdies auch die Beine bzw Füße von den dahinter sitzenden Angeklagten mittels eines Bandes gehalten wurden.
Die Feststellung, dass Marcus Omofuma ca 20 - 25 Minuten vor der Landung letztlich die Augen schloss, Gründen sich auf die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen (zB Van B. - Seite 317/Bd XII) sowie auf das diesbezügliche Gutachten Prof Brinkmann, der davon ausgeht, dass ca zu diesem Zeitpunkt der Tod (Hirntod) eingetreten ist.
Dass durch diese Situation am Beginn des Fluges insbesondere unter den Kindern Unruhe herrschte und auch teilweise Kinder panisch wurden, gründet sich auf die Aussagen der Zeugen (zB Van B. - Seite 319/Bd XII; Gregor SchÀfer - Seite 356/Bd XII). Die Feststellungen zum Tod des Marcus Omofuma bzw die medizinische erklärung für diesen Tod gründet sich auf das unbedenkliche, lebensnahe und nachvollziehbare Gutachten Prof Brinkmann, wobei sich dieses Gutachten im Wesentlichen voll deckt mit dem Gutachten Prof Radanovs (Sachverständiger, der die Obduktion und das Erstgutachten in Bulgarien vornahm). Letztlich musste auch der Sachverständige Prof Reiter im Rahmen der Befragung im Bezug auf sein ursprüngliches Gutachten, nämlich der Tod des Marcus Omofuma sei durch seine Lungenfettembolie, welche eine überlastung des Herzens und eine verminderte SauerstoffsÀttigung des Blutes zur Folge hatte, bei gleichzeitig vermehrter körperlicher Belastung und psychischer Erregung, letztlich infolge Versagen eines krankhaft vorgeschädigten Herzens (einengende HerzkranzgefÀßverdickung, entzündliche Veränderung im Herzmuskel) eingetreten, abgehen. Schon aufgrund des unbedenklichen und von beiden Sachverständigen, nämlich Prof Brinkmann und Prof Reiter anerkannten Gutachten Prof Budkas ergibt sich, dass der Sauerstoffmangel des Marcus Omofuma zumindest eine halbe Stunde vor dem Tod, medizinisch wahrscheinlich jedoch länger, dh ca 1 Stunde vor dem Tod bereits eingetreten ist und während dieser Zeit der Kreislauf des Marcus Omofuma, dh das Herz des Marcus Omofuma tätig, dh geschlagen hat. Ein Umstand, der mit dem Gutachten Prof Reiter nicht in Einklang zu bringen ist und wurde dieser Umstand auch durch das Gutachten Prof Brinkmann in einer logischen und nachvollziehbaren Weise klar dargelegt. Aus dem Sachverständigengutachten Brinkmann ist auch klar ersichtlich und logisch nachvollziehbar, wie sich der Todeskampf des Marcus Omofuma abspielte, nämlich in Phasen und - wie bereits ausgeführt - ist dies mit dem faktisch Vorgefallenen, insbesondere mit den nachträglich erfolgten zwei- bis dreimaligen weiteren Verklebungen des Marcus Omofuma gut in Einklang zu bringen.
Zum Gutachten Prof Reiter ist noch auszuführen, dass sich dieser Sachverständige offenbar in der von ihm irrtÃŒmlich angenommenen Myokarditis gleichsam "verrannt" hat; anders ist das Ergebnis dieses Gutachtens nicht zu erklären. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch bemerkenswert und muss erwähnt werden ein Schreiben des Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit vom 3. Mai 1999 an den Sachverständigen in Bulgarien, Prof Dr. Radanov, wobei dieses Schreiben von einem Dr Reinhard MÃŒrz, Chefmediziner des Österreichischen Bundesministerium für Inneres unterzeichnet ist und der Verfasser dieses Schreibens nach seiner Ansicht vermeint, dass Marcus Omofuma unter immer wieder auftretenden kleinen Lungenembolien litt und eine massive Embolie seinen Tod verursacht haben wird. Ebenso wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass ein plötzlicher Tod aufgrund einer nicht bemerkten Myokarditis (Herzmuskelentzündung) eingetreten sein kann. Bezeichnend ist - wie bereits ausgeführt - dass dieses Schreiben bereits am 3.5.1999 an den Sachverständigen Radanov übermittelt wurde (Schreiben Seite 223, 225/Bd IX).
Weiters ist zu dem Sachverständigengutachten Prof Reiter auszuführen, dass seiner zusätzlichen erklärung zum Tod des Marcus Omofuma, und zwar aufgrund einer Frage der Verteidigung, nämlich dass HerzrythmussTürungen Ursache für den Tod des Marcus Omofuma gewesen sein können, nicht gefolgt werden kann. Auch diese Variante mit der offenbar der Sachverständige Prof Reiter wiederum gleichsam "ins Spiel" kommen wollte, wird durch das dazu ergÀnzte Gutachten des Sachverständigen Prof Brinkmann klar, logisch und nachvollziehbar widerlegt. Auch diese Variante (HerzrythmussTürung) ist in keiner Weise in Einklang zu bringen mit dem gleichsam außer Streit gestellten Gutachten Prof Budkas, nämlich dass über eine Zeit von zumindestens einer halben bis zu einer Stunde das Herz noch tätig gewesen sein muss. Wie der Sachverständige Prof Brinkmann dazu zutreffend ausführt (Seite 545f/Bd XII) ist es nicht vorstellbar, dass ein Herz, das ebenfalls auf einen Sauerstoffmangel reagiert, bei HerzrythmussTürungen gleichsam immer wiederum von selbst - bildlich gesprochen - anspringt. Die dazu abgegebene erklärung des Sachverständigen Prof Reiter ist letztendlich nicht nachvollziehbar und entbehrt einer wissenschaftlichen Begründung.
Es war daher dem Gutachten Prof Brinkmann, welches wie ausgeführt mit dem Gutachten Prof Radanov übereinstimmt, voll zu folgen und den Feststellungen zugrunde zu legen. Die Feststellungen im Bezug auf den Umstand, dass bis zu dem gegenständlichen Vorfall bereits seit dem Beginn der 90er Jahre bei sogenannten Problemabschiebungen die Abzuschiebenden, wenn sie sich wehrten, insbesondere wenn sie versuchten zu beißen bzw auch tatsächlich bissen - was unbestritten vorkam - Gründen sich auf die Aussagen der einvernommenen Beamten sowie der im Akt erliegenden Berichte. Auf diese Aussagen wird in der Folge noch im Einzelnen eingegangen.
Aus der Aussage des Zeugen Dr Löschnak ist ersichtlich, dass seit dem Jahre 1991 bzw 1992 von diesen Verklebungen auch der letztlich für die Fremdenpolizei zuständige Innenminister Kenntnis hatte. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dh aus den Aussagen der Beamten wie auch der drei einvernommenen ehemaligen Innenminister, dass bis zum gegenständlichen Vorfall für Problemabschiebungen, dh für Abschiebungen, wo mit Widerstand des Abzuschiebenden zu rechnen ist, keine wie immer geartete Vorschrift, Erlass, Verordnung oder auch Dienstanweisung vorgelegen ist. Dies ist letztlich auch aus dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu den sogenannten "Problemabschiebungen" (Beil./III des Aktes) ersichtlich. Aus diesem Bericht ist auch ersichtlich, welche zahlreichen Vorschriften nach dem gegenständlichen Vorfall erlassen wurden. Darauf gründet sich letztlich auch die Feststellung, dass Beamte, die Personen abzuschieben hatten, bis zum gegenständlichen Vorfall auf sich allein gestellt waren, dh sie hatten - wie bereits ausgeführt - keinerlei Vorschriften für die Handhabung derartiger Abschiebungen, noch waren sie geschult, noch wurden sie von ihren unmittelbaren Vorgesetzten entsprechend unterstützt. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass es sich bei Widerstandshandlungen im Zuge einer Problemabschiebung nicht um Widerstand im üblichen Sinn, dh um einen solchen der bei einer Festnahme geleistet wird, handelt. Wie der gegenständliche Fall auch aufzeigt, handelt es sich bei dieser Art des Widerstandes um einen solchen, der sich über eine lange Zeit hin erstreckt und war keiner der angeklagten, noch die sonst für Abschiebungen zuständigen Beamten auf eine solche Art der Widerstandsleistung, dh wie man einem derartigen Widerstand gegenübersteht, geschult.
Zu den einzelnen Zeugen ist auszuführen:
Aus der Aussage des Zeugen Dienstl ergibt sich das Verhalten des Marcus Omofuma, insbesondere seine Widerstandsleistung vor dem Betreten des Flugzeuges, nämlich dass Marcus Omofuma versuchte zu flüchten, um sich schlug und trat, mit seinem Kopf gegen die Seitenscheibe des Busses stieß, laut schrie und versuchte zu beißen. Weiters ergibt sich aus dieser Aussage die Art der Mundverklebung. überdies bestätigt dieser Zeuge in einer lebensnahen Darstellung, dass der Zeuge Kostov (Stationmanager der Balkan Air) Marcus Omofuma zu einem Zeitpunkt gesehen hat, als er bereits geschlossen und der Mund verklebt war. Dieser Zeuge bestätigt auch, dass seit dem Jahr 1998, das ist der Zeitpunkt, seitdem er am Flughafen beschäftigt ist, davon gehört hat, dass bei Problemabschiebungen "Verpickungen" vorkommen (Aussagen ON 14/Bd !, ON 28/Bd I, Seite 98ff/Bd XII).
Aus der Aussage des Zeugen Karner ist wiederum in nachvollziehbarer Weise ersichtlich, in welcher Art und Weise Marcus Omofuma vor seiner Verbringung in das Flugzeug Widerstand leistete. Dieser Zeuge schildert sehr bildhaft, dass es drei Beamten nur unter Anwendung von "Brachialgewalt" gelang Marcus Omofuma Fesseln anzulegen. Auch dieser Zeuge schildert in der festgestellten Art und Weise die Verklebung des Mundes. Ebenso kommt durch seine Aussage klar zum Ausdruck, dass diese Art der Fesselung bzw Verklebung nur deshalb erfolgte, um Marcus Omofuma ruhigzustellen. überaus bezeichnend schildert dieser Zeuge, dass der gegenständliche Fall kein Sonderfall gewesen sei, sondern ein normaler und - "wenn er sich schneide, picke er sich auch ein Pflaster drauf" (Seite 195/Bd XIII). Auch aus dieser Aussage ist klar ersichtlich, dass die seitens der drei Angeklagten gewählte Vorgangsweise zum damaligen Zeitpunkt, dh bis zum gegenständlichen Vorfall, bei Problemabschiebungen die übliche war, um Personen, die Widerstand leisten und beißen bzw versuchen zu beißen, ruhig zu stellen (Aussagen: ON 12/Bd I, ON 14/Bd I, ON 29/Bd I sowie Seite 191ff/Bd XII).
Aus der Aussage des Zeugen Gareis ergibt sich ebenfalls wiederum, dass ich Marcus Omofuma noch vor dem Betreten des Flugzeuges gewehrt hat, dh geschrien, getreten und auch Beißversuche unternahm. Auch dieser Zeuge schildert in der festgestellten Art und Weise, wie Marcus Omofuma geschlossen bzw wie sein Mund verklebt wurde. Auch dieser Zeuge schildert, dass der Widerstand des Marcus Omofuma überaus heftig war und letztlich 5 Beamte notwendig waren, um die "Fixierungen" vorzunehmen. Aus dieser Aussage ist auch klar und nachvollziehbar ersichtlich, dass der Zeuge Kostov (Stationmanager der Balkan Air) Marcus Omofuma im "verklebten und verpackten" Zustand gesehen hat und mit dem Begriff "Okay" zum Ausdruck brachte, dass er mit dieser Art und Weise einverstanden war. Dies ist insofern auch nachvollziehbar, weil der Zeuge Gareis auch klar angab, dass schon davor ihm der Zeuge Kostov darauf aufmerksam machte, dass der Abzuschiebende still sein muss, damit er mitgenommen würde.
Der Zeuge Gareis schildert auch lebensnah, dass er den FlugkapitÀn davon Mitteilung machte, dass der Abzuschiebende "ruhig"-gestellt wurde. Auch dieser Zeuge bestätigt letztlich, dass bei Problemabschiebungen mit Verklebungen vorgegangen wurde und dass seitens der Vorgesetzten dagegen kein Einwand bestand bzw auch keinerlei Vorschriften oder sonstige Anweisungen für ein anderes Vorgehen gegeben waren. überdies bestätigt der Zeuge, dass bis zum gegenständlichen Vorfall es bei keinen Abschiebungen, wo Verklebungen vorgenommen wurden, es zu gesundheitlichen Problemen der Abzuschiebenden kam (Aussagen ON 30/Bd I, Seite 112f/Bd XII).
Auch der Zeuge Widlhofer schildert das Widersetzen des Marcus Omofuma sowie auch, dass er von einem Beamten - wer das war, weiss er nicht - im Zuge der Auseinandersetzung hörte, dass dieser geschrien hat "Pass auf, der beißt". Der Zeuge schildert auch, dass sich Marcus Omofuma "fürchterlich gebÀrdet und geschrien" habe. Dieser Zeuge gibt auch an, dass derartige Problemabschiebungen Öfter vorkommen und es die Regel war, dass derartige Personen mit ihrem Widerstand aufhörten, sobald sie im Flugzeug waren bzw das Flugzeug abhob, weil sie dann die Zwecklosigkeit des Widerstandes einsahen. Auch dieser Zeuge schildert, dass 4 - 5 Personen notwendig waren, um Marcus Omofuma festzuhalten bzw ruhigzustellen (Aussagen ON 45/Bd II und Seite 127ff/Bd XII).
Aus der Aussage des Zeugen Ivan Kostov kann im Grunde genommen nicht viel gewonnen werden. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass dieser Zeuge primär nur darauf bedacht war die Fluggesellschaft, die er vertritt, nämlich die Balkan Air, gut dastehen zu lassen. Seiner Aussage, dass er Marcus Omofuma im "verklebten" Zustand nicht sah, kann in keiner Weise gefolgt werden. Einerseits gaben die Zeugen Dienstl und Gareis - wie bereits ausgeführt - übereinstimmend, glaubwürdig und lebensnah an, in welcher Art und Weise Kostov den "verklebten" Marcus Omofuma sah und andererseits gibt die Zeuge Maja Ivanova Deribeeva - Stewardess der Balkan Air bei dem gegenständliche Flug - an, dass der Zeuge Kostov ihr gesagt habe, dass dieser Passagier (gemeint Marcus Omofuma) gefesselt fliegen werde, weil er getobt habe (Seite 231/Bd V). Auch gegenüber dem Zeugen Krassimir Nikolov Stefanov, der als 2. Pilot bei dem gegenständlichen Flug fungierte, gab der Zeuge Kostov an, dass man sich nicht sorgen solle, weil die Begleiter des Marcus Omofuma dafür Sorge tragen werde, dass er nicht mehr tobe. Aus diesen Aussagen ist klar ersichtlich, dass Kostov von der Fesselung und Verklebung des Marcus Omofuma wusste und damit einverstanden war. In diesem Zusammenhang ist auch die weitere Aussage der Zeugin Maga Ivanova Deribeeva, nämlich dass dies - gemeint war damit die Fesselung bzw Verklebung - eine gängige Praxis war, wenn abzuschiebende Personen tobten (Seite 231/Bd V). Die Aussage des Zeugen Kostov ist daher nur dahin zu erklären, dass er durch seine Aussage versuchte seine Fluggesellschaft, nämlich die Balkan Air gleichsam von dieser "gängigen Praxis" reinzuwaschen, dh so hinzustellen als ob man bei der Balkan Air davon nichts wusste. Dem kann jedoch aufgrund der angeführten Aussagen nicht gefolgt werden. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage bzw Antwort des Zeugen Kostov im Zusammenhang mit dem Vorhalt, er habe den Erstangeklagten Bingler aufgefordert dem Häftling den Mund zu verkleben, wenn es Probleme gäbe, dass dies nicht seine Sache, sondern Sache der Österreichischen Behörde sei (Seite 140/Bd XII). Die Unglaubwürdigkeit dieses Zeugen dokumentiert sich auch darin, dass er vermeinte, die Balkan Air habe bis zum gegenständlichen Vorfall nur wenige Abschiebungen durchgeführt (Seite 141/Bd XII), obwohl die Balkan Air zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalles die einzige Fluggesellschaft war, die noch derartige Abschiebungen - das Gericht vermeint aufgrund finanzieller Gründe - durchführte. Abschließend ist noch auszuführen, dass die Begleiter einer abzuschiebenden Person alles tun müssen bzw alle Möglichkeiten auszuschöpfen haben, wenn ein Schubhäftling in der Luft renitent wird (Seite 191/Bd I; Aussagen des Zeugen Ivan Kostov ON 12/Bd I, ON 14/Bd I, ON 33/Bd I und Seite 138ff/Bd XII).
Aus der Aussage der Zeugin Maja Ivanova Deribeeva ergibt sich, dass Marcus Omofuma als er auf seinen Platz gesetzt wurde, tobte, gefesselt und sein Mund verklebt war. Weiters - wie bereits ausgeführt - schildert sie die gegenständliche Abschiebung gleichsam als gängige Praxis und machte auch dahingehend Angaben, dass Marcus Omofuma, als er in den Flieger getragen wurde, mit den Füßen trat und "muhte" (tierische Laute von sich gab). Sie schildert auch, dass Marcus Omofuma - bevor er fixiert wurde - mit den Füßen trat und dass sie die Passagiere beruhigen musste. Auch diese Zeugin gab an bzw. bestätigte, dass das Klebeband nur um den Mund des Marcus Omofuma ging und nur bis zum Niveau unter der Nase reichte (Aussagen der Zeugin ON 135/Bd V und Seite 411ff/Bd V). Auch die Zeugin Magdalena Dimitrova Mladenova bestätigt, dass Marcus Omofuma an Händen und Füßen bzw über dem Mund verklebt war und dass er vor schließen der FlugzeugTüre tobte und Laute von sich gab; überdies habe sie den Eindruck gehabt, dass mach dem Start des Flugzeuges sich Marcus Omofuma beruhigt hätte - diesbezüglich habe sie jedoch nur den Eindruck gehabt, weil sie am anderen Ende der Kabine beschäftigt war. Ebenso führt diese Zeugin an, dass Marcus Omofuma mit den Füßen trat, sich schüttelte und muhte (tierische Laute von sich gab). Ebenso wird seitens dieser Zeugin bestätigt, dass der Oberkörper des Marcus Omofuma gleichsam an den Sitz (Rückenlehne) geklebt und der Mund verklebt war. Die Nase sei jedoch frei gewesen. Ebenso bestätigt sie, dass sie ca 15 Minuten vor der Landung Marcus Omofuma gesehen hätte und er zu diesem Zeitpunkt auf sie den Eindruck eines Schlafenden machte. Diese Zeugin bestätigt auch - wieder entgegen der Aussage des Zeugen Kostov - dass mit der Balkan Air oft Personen abgeschoben werden (Aussagen der Zeugin ON 145/Bd V und ON 151/Bd VI).
Aus der Aussage der Zeugin Anna Petrova Marinova-Pedrozova ergibt sich, dass Passagiere, die abgeschoben werden, in der Regel kein Essen und keine Getränke auf dem Flug von Wien nach Sofia erhalten und dass Schwarzafrikaner als gefährlich betrachtet werden (Seite 158/Bd XII). überdies bestätigt sie, dass bei einem entsprechenden lauten Verhalten des Marcus Omofuma, dh bei Schreien, es Probleme mit den Passagieren gegeben hätte, insbesondere wäre man dann, weil das Beruhigen der Passagiere eine längere Zeit benötigt - in Verzug mit dem Abflug gekommen. Diese Zeugin bestätigt auch, dass nicht nur im gegenständlichen Flugzeug, sondern auch in anderen Fliegern dieser Bauart wiederum Sitze, dh insbesondere die Rückenlehne nicht in Ordnung sind, und zwar in einer Weise, dass sie umfallen, dh dass die Arretierung bereits ausgeleiert ist; dh dass diese Sitze gleichsam von selbst umfallen (Seite 166/Bd XII). Diese Zeugin bestätigt auch, dass seitens der Crew angenommen wurde, dass Marcus Omofuma tobte und versuchte sich zu befreien, und zwar bis zu dem Zeitpunkt unmittelbar vor dem Start. Diese Zeugin bestätigt auch, dass sie kein Seil oder ähnliches, welches bei Marcus Omofuma angebracht gewesen sein soll, gesehen hat (Seite 169/Bd XII). Auch diese Zeugin bestätigt, dass Marcus Omofuma ca 35 Minuten nach dem Start - das ist ca 20 - 25 Minuten vor der Landung - sich ruhig verhalten hat und den Eindruck eines Schlafenden erweckte (aussagen der Zeugin ON 145/Bd V, ON 160/Bd VI und Seite 154ff/Bd XII).
Der zeuge Vladimir Ivanov Toschkov bestätigt ebenfalls, dass Marcus Omofuma, nachdem er auf seinen Platz gesetzt wurde, "Laute von sich gab und versuchte, mit den Füßen gegen die vor ihm befindlichen Sitze zu treten. Er bestätigt auch, dass das Kiefer des Marcus Omofuma mit einem Klebeband gleichsam nach oben gebunden wurde und dass seitens des Erstangeklagten über Aufforderung des Zeugen Iliev bei Marcus Omofuma von Zeit zu Zeit den Puls fühlte. Dieser Zeuge spricht davon, dass seitens der Angeklagten eine "Art" Gummiseil über den Oberkörper angebracht und danach am Kopf mit einem Klebeband fixiert wurde. Diese Aussage ist gut in Einklang zu bringen mit der Verantwortung der Angeklagten, nämlich dass sie am Beginn den Oberkörper des Marcus Omofuma mit einem Klettband zusätzlich an die Rückenlehne anpressten, um Marcus Omofuma ruhig zu halten. Dass dies am Beginn des Fluges war bzw. unmittelbar vor dem Start - so wie die Angeklagten angaben - deckt sich mit dieser Aussage, weil dieser Zeuge - wie ausgeführt - angab, dass danach der Kopf fixiert wurde. Dass der Kopf am Beginn, d.h. nachdem der Angeklagte umgesetzt wurde, an die Rückenlehne bzw die Nackenstütze in der bereits beschriebenen Art und Weise fixiert wurde, steht aufgrund der bisherigen Aussage und auch der Verantwortung der Angeklagten gleichsam ausser Streit. Dass dieser Zeuge nun von einem Gummiseil spricht, steht letztlich nicht unmittelbar in Widerspruch zur Verantwortung der Angeklagten, die von einem Klettband sprechen, weil der Zeuge auch nur von einer "Art" spricht und wohl ein Verwechslung zwischen "Art Gummiseil" und Klettband leicht möglich ist (Aussage des Zeugen Bd 5/ON 145).
Aus der Aussage des Zeugen Savin Evgueniev Ribarov ergibt sich ebenfalls, dass Marcus Omofuma gefesselt und mit verklebtem Mund in den Flieger getragen wurde. Bezeichnend ist die Aussage dahingehend, dass dieser Zeuge vermeint, dass die Hände und Beine mit etwas gefesselt waren, dass wie ein Seil aussah. Es ist unbestritten, dass die Hände und die Beine bzw Füße des Marcus Omofuma mit einem Klettband geschlossen waren. Dieser Zeuge hielt offenbar dieses Klettband für ein Seil und ist in diesem Zusammenhang auch die angeführte Aussage des Zeugen Toschkov zu sehen, der vermeinte - wie angeführt - ein Gummiseil wurde verwendet. Daraus ist ersichtlich, dass seitens dieser beiden Zeugen offenbar ein Klettband für ein Seil gehalten wurde, dies deshalb, weil sie entweder ein Klettband gar nicht kannten bzw sie eben ein Klettband für eine Art Seil hielten. Auch bestätigte der Zeuge Ribarov, dass Marcus Omofuma tobte, sich auf den Sitz drehte und Versuche machte, so als ob er schreien wollte. Er bestätigt diesbezüglich die Verantwortung der Angeklagten, dass aufgrund dieses Verhaltens in der Folge dann eine weitere "Verklebung" durchgeführt wurde. Dieser Zeuge spricht davon, dass unmittelbar nachdem Marcus Omofuma auf seinen Platz gesetzt wurde, von den Angeklagten mit einem Seil, welches um seine Brust ging, festgebunden wurde. Damit vermeint er offenbar wiederum, dass von den Angeklagten angeführte Klettband. Diese Aussage bestätigt aber wiederum, dass dieses Klettband (Seil) am Beginn angebracht wurde. Es kann aus dieser Aussage jedoch nicht entnommen werden, wie lang sich dieses Band dort befand.
Wenn dieser Zeuge vermeint, er habe während des gesamten Fluges keine Widerstandshandlung seitens Marcus Omofuma gesehen, so kann dieser Aussage nicht zu viel Bedeutung beigemessen werden, weil er viel zu tun hatte (Seite 403/Bd V). Auch dieser Zeuge bestätigt letztlich indirekt, dass eine Verklebung der Nase nicht vorlag, weil er nur davon sprach, dass der Mund verklebt war (Aussagen des Zeugen Seite 399ff und Seite 379ff/Bd V).
Zur Aussage des Zeugen Atanas Iordanov Engiozov ist vorerst auszuführen, dass dieser sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht mehr so detailliert an das Vorgefallene erinnern konnte und auf seine ursprüngliche Aussage diesbezüglich verwies. Aus der Aussage dieses Zeugen ergibt sich einerseits - wie festgestellt - dass Marcus Omofuma als er in den Flieger gebracht wurde tobte, versuchte zu schreien und, nachdem er auf einen Sessel gesetzt wurde, mit den Füßen nach vorne trat. Dieser Zeuge bestätigt auch die Verantwortung der Angeklagten, nämlich dass sie im Zuge der "Verklebung" des Marcus Omofuma ein Klettband um den Oberkörper des Marcus Omofuma legten und dieses von den Angeklagten, die dahinter saßen, an den Enden festgehalten wurde. Der Zeuge gibt sowohl in seiner Einvernahme in Bulgarien als auch im Rahmen der Hauptverhandlung dies klar an. Er spricht zwar von einem Seil, muss jedoch insofern zugestehen, dass es auch ein Klettband gewesen sein könnte, und zwar könne er dies deshalb ni