Charles Ofoedu ist eine öffentlich bekannte Person. Die Polizei hatte keinerlei Grund, das Mittel der Schubhaft über ihn zu verhängen.
Heute, Sonntag den 11. November um 8.00 Uhr morgens, wurde der nigerianische Schriftsteller Charles Ofoedu in seiner Wohnung verhaftet und in Schubhaft verbracht. Er befindet sich derzeit im Polizeigefangenenhaus Rossauer lände. Die Verhaftung geschah völlig überraschend, da dem Schriftsteller weder ein Ausweisungsbescheid zugestellt wurde, noch durch die Verurteilung Ofoedus am 13. Oktober 2000 der Behörde eine Ausweisung zwingend vorgeschrieben ist.
Es handelt sich um einen Ermessensentscheid der Fremdenpolizei, die Ofoedu ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat. Ofoedus Anwalt Dr. Gabriel Lansky hatte fristgerecht vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot eingereicht. Durch die drohende Ausweisung sollen Ofoedu die juristischen Möglichkeiten genommen werden.
Die staatliche Verfolgung Ofoedus begann mit der Massenverhaftung im Rahmen der sog. Operation Spring im Mai 1999. Ofoedu wurde als angeblicher "Drogenboss" drei Monate in Untersuchungshaft festgehalten. Die Anschuldigungen gegen ihn wegen Drogenhandels und organisierter Kriminalität mussten fallengelassen werden. Am 13. Oktober 2000 trat in der zweiten Hauptverhandlung. der anonymisierte Zeuge "AZ1" als Kronzeuge auf - wie in rund 40 anderen Prozessen - und aufgrund seiner Aussage wurde Charles Ofoedu wegen Geldwäscherei zu zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Dieses Strafmaß hat keine automatische Ausweisungsverfügung zur Folge. Der jetzige Beschluss der Fremdenpolizei (10 Jahre Aufenthaltsverbot im ganzen Schengener Raum) steht in keinerlei verhältnis zum Strafausmaß des Gerichtsurteils. Die Fremdenpolizei hält den Schriftsteller Charles Ofoedu, wie sie mitteilt, für eine "Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Österreichs".
Die tatsächliche Gefahr droht Charles Ofoedu selbst: Im bürgerkriegsland Nigeria droht ihm eine neuerliche Strafverfolgung wegen des gleichen Delikts.
Charles Ofoedu ist eine öffentlich bekannte Person. Die Polizei hatte keinerlei Grund, das Mittel der Schubhaft über ihn zu verhängen. Schubhaft darf nur nach der Anwendung von gelinderen Mitteln verhängt werden. Im vorliegenden Fall gab es sogar eine Absprache zwischen dem Anwalt und der Fremdenpolizei, den Ausgang des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof abzuwarten. Ofoedu hatte noch nicht einmal die Aufforderung zur Ausreise bekommen. Der Anwalt wurde nicht von der Verhaftung Ofoedus informiert.