Am 1. Mai 2002 wurde die Kundgebung der Plattform für eine Welt ohne Rassismus mit dem Titel "Wo ist Marcus Omofuma" von der Polizei untersagt. Mittlerweile wurde dagegen Berufung eingebracht.
Becet wurde die Untersagung folgendermassen (zitiert aus dem Untersagungsbescheid):
"Darüber hinaus ist auf Grund der völlig konträren Themen des traditionellen Aufmarsches und der bewilligten Veranstaltung einerseits (der 1. Mai ist das Symbol der Sozialdemokratischen Partei schlechthin und werden an diesem die Leistungen und Errungenschaften der Sozialdemokratischen Partei gefeiert) und der in Rede stehenden, angezeigten Versammlung des Hrn. XY andererseits ("Wo ist Marcus Omofuma") mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es zu verbalen Konflikten und in weiterer Folge zu clichen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern der SPÖ und den Teilnehmern der Versammlung kommen wird, wobei auch unbeteiligte Passanten zu Schaden kommen können. Auch dadurch ist nach Ansicht der BehÃrde das Öffentliche Wohl und die Sicherheit gefähret. (...)
Die Abhaltung der angezeigten Versammlung c aus den angeführten Gründen sowohl die körperliche Sicherheit der Teilnehmer des traditionellen Mai-Aufmarsches als auch der Teilnehmer der in Rede stehenden Versammlung, der bewilligten Veranstaltung und auch diejenige unbeteiligter Personen und damit das Öffentliche Wohl sowie die Öffentliche Sicherheit gefährden."
Im Rahmen der Kundgebung sollte das "Wanderdenkmal für die Menschen, die durch rassistische Polizeigewalt getötet wurden" präsentiert werden. Trotz Kundgebungs-Untersagung wurde das Kunstobjekt schließlich doch der Öffentlichkeit präsentiert.
Die Polizei untersagt eine antirassistische Kundgebung, mal sehen ob die Nazis am 8. Mai spazieren dürfen.
Untersagungsbescheid - Berufung
xy
Zgasse X
1000 W i e n
An die
Bundespolizeidirektion Wien
c für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten
Schottenring 7 - 9
1010 W i e n
Wien, am 10. Mai 2002
Betreff: Untersagungsbescheid - Berufung
Gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien Zl: IV-Vs 61/VVM/02 vom 29.4.2002 (zugestellt am 29.4.2002) erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der
B e r u f u n g
Begründung:
Mit dem bekämpften Bescheid wird die von mir angezeigte Versammlung nach "§ 6 VersG untersagt. Nach dieser Bestimmung ist eine Versammlung dann zu untersagen, wenn ihr Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder ihre Abhaltung die Öffentliche Sicherheit oder das Öffentliche Wohl gefährdet. In der Bescheidbegründung gelangt die BPD Wien zur Ansicht, dass das Interesse der Öffentlichen Sicherheit, die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung sowie der Schutz der Gesundheit anderer die Untersagung der Versammlung notwendig macht, wobei festgestellt wird, dass der gewählte Versammlungsort zur Erreichung des Versammlungszweckes nicht unabdingbar erforderlich wäre. An einem anderen Ort wäre die Beeinträchtigung von Personen ausgeschlossen.
Auf die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Ordnung iS Art. 11 Abs.2 MRK kann es bei der Untersagung einer Versammlung nur insoweit ankommen, als damit zumindest das Öffentliche Wohl tatsächlich gefährdet werden würde, dasselbe gilt für den Schutz der Gesundheit sofern diese nicht durch Verletzung von Strafgesetzen gefährdet würde. Ein Interesse der Öffentlichen Sicherheit muss die Besorgnis einer tatsächlichen Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit beinhalten. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 12 StGG ist nämlich weiter als die des Art. 11 MRK.
Es bleibt also die Annahme einer Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen. Diese wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deshalb erwartet, weil das Thema der Versammlung zu dem des traditionellen Maiaufmarsches der SPÖ und einer Veranstaltung des SPÖ auf den Parkplätzen vor dem Cafe Landtmann und vor dem Burgtheater völlig konträr Wären und es deshalb zu verbalen Konflikten kommen würde. Durch in der Folge entstehende körperliche Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der SPÖ und Versammlungsteilnehmern kcn auch unbeteiligte Passanten zu Schaden kommen.
Dass es bei Versammlungen zu Diskussionen kommt, die gelegentlich auch heftiger ausfallen können, gehört geradezu zum Wesenskern des Versammlungsbegriffs des Art. 12 StGG. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die Annahme, dass diese Diskussionen eskalieren müssten. Die BPD Wien unterstellt damit den Anhängern der SPÖ eine Gewaltbereitschaft, die durch keinerlei Tatsachen begründet werden kann. Seit Jahrzehnten gab es alljährlich vor und neben dem Burgtheater Versammlungen, die nicht von der SPÖ veranstaltet worden sind. In den beiden letzten Jahren auch zum Zweck der Agitation gegen Rassismus und insbesondere zum Thema des Todes von Marcus Omofuma. Bei allen diesen Versammlungen wollten die TeilnehmerInnen von den SozialdemokratInnen wahrgenommen werden. Die Versammlungszwecke waren auch gegen die Politik sozialdemokratischer Minister gerichtet. Bei keiner dieser Versammlungen ist zu körperlichen Auseinandersetzungen oder tätlichen Übergriffen durch AnhängerInnen der SPÖ gekommen. Die Annahme, dass es gerade in diesem Jahr 2002 zu solchen Auseinandersetzungen komme, die noch dazu das Öffentliche Wohl sowie die Öffentliche Sicherheit gefährden würden, entbehrt damit jeder sachlichen Grundlage.
Zur Erreichung des Zwecks der von mir angezeigten Versammlung war im Übrigen der gewählte Ort sehr wohl erforderlich: durch die räumliche Nähe zur Löwelstrasse wäre der thematische Zusammenhang zwischen der Politik der SPÖ in ihrer Regierungszeit und dem Tod von Marcus Omofuma sichtbar geworden.
Nebenbei ist die Feststellung, dass der 1. Mai das Symbol der sozialdemokratischen Partei schlechthin sei, unrichtig. Der 1. Mai ist vielmehr ein Feiertag der ArbeiterInnenbewegung und wird von allen Gruppierungen begangen, die sich in einer Tradition der ArbeiterInnenbewegung begreifen. Der Kampf für Gleichheit und gegen Rassismus ist geradezu ein traditioneller Inhalt der politischen Programme all dieser Gruppierungen. Demnach sind die Themen der von mir angezeigten Versammlung auch nicht zu denen der traditionellen AufmÀrsche völlig konträr.
Die Bundespolizeidirektion Wien hat durch unrichtige Tatsachenfeststellungen und leichtfertige Annahmen schon das Ermittlungsverfahren ("§ 37 AVG) mangelhaft durchgeführt, darüber hinaus Art. 12 StGG iVm "§ 6 VersG unrichtig angewandt und den angefochten Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit belastet.
Ich stelle daher den
A n t r a g,
die Bundespolizeidirektion Wien als Sicherheitsdirektion für Wien mÃge den angefochtenen Bescheid aufheben.
xy