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[ 01. Jan 2005 ]

Einführung in das Versammlungsrecht

Die Versammlungsfreiheit stellt sich in Österreich als eine Art "Freiheit mit Vorbehalten" dar. Dieser Vorbehalt bestehen heute in der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht (§ 2 VersG) von Versammlungen. Im folgenden findet ihr daher eine kleine historische Einführung in die Geschichte des Versammlungsrechts.

 


Versammlungs"freiheit"! Wozu dann ein Gesetz?


Die Demonstrations- und Versammlungsfreiheit wurde einerseits in langwierigen gesellschaftlichen Auseinandersetzungen errungen und von den Herrschenden seither keineswegs als Selbstverständlichkeit akzeptiert. Das Versammlungsrecht wurde andererseits aber auch eingeführt, um Revolten und Aufstände in geregelte Bahnen zu lenken, um für die Obrigkeit ungewollte - oft auch von der Polizei provozierte - Eskalationen zu vermeiden. Damit stellt die Versammlungsfreiheit in Österreich - anders als in anderen ländern - eine Art "Freiheit mit Vorbehalten" dar. Dieser Vorbehalt bestehen heute in der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht (§ 2 VersG) von Versammlungen.

Dies bedeutet aber auch, dass es in Österreich nach dem Versammlungsgesetz weder "genehmigte", noch "legale" oder gar "illegalen" Versammlungen gibt, sondern maximal "angemeldete" bzw. "nicht angemeldete" oder allenfalls "aufgelöste" Versammlungen. Diese Unterscheidung ist nicht unwichtig, da daraus folgt, dass sich nach dem Versammlungsgesetz verwaltungsrechtlich strafbar nicht macht, wer an einer nicht angemeldeten Demonstration teilnimmt, sondern nur, wer eine solche organisiert.

Heute hat der Ausdruck "Demonstration" im allgemeinen Sprachgebrauch jenen der Versammlung nahezu verdrängt. "Demonstration" ist jedoch kein klar definierter Rechtsbegriff, es existiert in Österreich keine über die Versammlungs- und Meinungsfreiheit hinausgehende Demonstrationsfreiheit. So fallt alles, angefangen von einer Demonstrationen, über eine Kundgebung, bis zu einem Infotisch, unter die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.

Historischer Abriss


In Österreich wurden die Grundrechte, und damit auch das Versammlungsrecht, erst verhältnismäßig spät, ab 1848, verfassungsrechtlich garantiert. Vor dem Revolutionsjahr 1848 kann erst gar nicht von einem Recht auf Versammlungen gesprochen werden - politische Versammlungen waren überhaupt untersagt.

Nach der Befreiung Österreichs und der Wiedererrichtung der Republik wurde an den Verfassungsstand vor dem "Anschluss" und vor der autoritären Verfassung von 1934 angeknüpft. Wichtigste gesetzliche Grundlage für das Versammlungswesen ist nach wie vor das Versammlungsgesetz 1867, welches 1953 unter BGBl. Nr. 98 als Versammlungsgesetz 1953 (VersG) wiederverlautbart wurde. Das Versammlungsgesetz von 1953 ist im groben bis heute gültig und wurde lediglich einige mal novelliert. Etwa 1968 als eine Herabsetzung der "Bannmeile" bei Versammlungen unter freiem Himmel während der Tagung gesetzgebender körperschaften von 38km auf 300m, sowie die Verkürzung der Anzeigefrist von 3 Tagen auf 24 Stunden erfolgte oder auch 2002 als ein Vermummungsverbot hinzugefügt wurde.

Von wesentlicher Bedeutung für das Versammlungsrecht in der 2. Republik sind nun jedoch auch internationale Verträge, wobei neben dem im Verfassungsrang stehenden Staatsvertrag vor allem die EuropäischeMenschenrechtskonvention EMRK vom 4.11.1950 samt Zusatzprotokollen zu nennen ist. Diese wurde 1964 Rückwirkend in Verfassungsrang erhoben, womit sie unmittelbar anzuwenden ist. Bei manchen Grundrechten der EMRK ist der Schutzbereich weiter als in der Österreichischen Verfassung ursprünglich vorgesehen. So auch bei der Versammlungsfreiheit, die gemäß Art. 11 EMRK/55/ ein Menschenrecht und nicht bloß ein bürgerInnenrecht darstellt und damit das Versammlungsrecht auch für AusländerInnen garantiert.