Gefahr des Verlusts des Aufenthalts, daher rasch reagieren und die Information weiter verbreiten!
Wir möchten darüber informieren, dass mit 1. April 2009 eine wesentliche gesetzliche Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts in Kraft tritt: Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen VOR Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels gestellt werden.
Bislang waren Verlängerungsanträge auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit möglich, doch nun kommt es zur Gefahr des Verlusts des Aufenthalts:
Personen, die die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels ab 1. April 2009 nach Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels beantragen, verlieren ihr Aufenthaltsrecht in Österreich!
NACH Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Anträge gelten dann grundsätzlich als ERSTANTRÄGE, die bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsland gestellt werden müssen.
Aufgrund einiger Nachfragen werden folgende Informationen ergänzt:
Mit 1. April 2009 tritt eine wesentliche gesetzliche Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsrechts in Kraft:
Verlängerungsanträge für Aufenthaltstitel müssen VOR Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels gestellt werden.
(Bislang war dies auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeit möglich).
Personen, die die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach Ablauf der Gültigkeit des aktuellen Aufenthaltstitels beantragen, verlieren ihr Aufenthaltsrecht in Österreich!
NACH Ablauf des Aufenthaltstitels gestellte Anträge gelten grundsätzlich als ERSTANTRÄGE, die bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Herkunftsland gestellt werden müssen.
Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankenhausaufenthalt) gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und
2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.
Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.
Es gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2009.
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english:
there is a new law for visum prolongation from april 1, 2009: other than before, one has to apply for prolongation BEFORE the visum expires. if not, the request for prolongation will be treated as "erstantrag" (first request), that means for a lot of peolpe application from abroad. so please forward this information to whom it might concern!