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[ 02. Aug 2002 ]

Verfahren gegen Abschiebepolizisten rechtskräftig beendet - nur fahrlässige Tötung

Marcus Omofuma

Das Justizministerium hat das schriftliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg gegen die Fremdenpolizisten geprüft und entschieden, dass ein "vorsätzliches Quälen eines Gefangenen" im Verfahren nicht nachweisbar gewesen sei.

 

Das gefällte Urteil im Prozess rund um den Erstickungstod des nigerianischen Schubhäftlings Marcus Omofuma ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung zurückgezogen. Jene drei Wiener Fremdenpolizisten, die am 1. Mai 1999 Marcus Omofuma in den Tod abschoben, hatten dafür im April 2002 im Landesgericht Korneuburg je acht Monate bedingt wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen verhältnissen ausgefasst.

Das Justizministerium hat das schriftliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg gegen die Fremdenpolizisten geprüft und entschieden, dass ein "vorsätzliches Quälen eines Gefangenen" im Verfahren nicht nachweisbar gewesen sei. Im Justizministerium orientierte man sich bei der nunmehrigen Entscheidung vor allem an der 60 seitigen Urteilsausfertigung durch Richter Alexander Fiala. Darin war sogar von einer gewissen Mitschuld des Häftlings die Rede, weil er den Beamten die Abschiebung so schwer gemacht habe.

Eine Verurteilung wegen absichtlichen Quälens eines Gefangenen ist nicht mehr möglich. Diese hätte eine viel härtere Strafe nach sich sich gezogen - nämlich ein bis zehn Jahr Haft. Bei einem Vorsatzdelikt und einer Strafe von mehr als einem Jahr hätten die Polizisten außerdem damit rechnen müssen, den Job zu verlieren, so dürfen sie einfach weitermachen, als wäre nichts gewesen... Derzeit sind die Beamten der Spurensicherung zugeteilt.

Die Nachricht, dass das Justizministerium die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil im Prozess um den Tod des Schubhäftlings Marcus Omofuma durch die Staatsanwaltschaft zurückziehen habe lassen bzw. entsprechende Weisung gegeben habe, wird von den Hinterbliebenen, vertreten durch deren Anwalt Georg Zanger als "Hohn" betrachtet.