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[ 30. Dec 2009 ]

Zweierlei Maß

AsylwerberInnen und nicht abschiebbare Fremde, die hilfsbedürftig sind, haben scheinbar andere Grundbedürfnisse als StaatsbürgerInnen. Sie haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe, für sie gelten eigene Gesetze.

 

Die Unterstützungsleistungen, die in der Grundversorgungsvereinbarung 2004 zwischen dem Bund und den Ländern festgelegt sind, betragen für diese Menschen nicht einmal die Hälfte eines Sozialhilfe beziehenden Staatsbürgers, obwohl vergleichbare Umstände vorliegen: die Betroffen sind hilfsbedürftig, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können. Für diese Diskriminierung wurde Österreich auch vom UN-Ausschuss für die sozialen, ökonomischen und kulturellen Rechte gerügt. Während die Sozialhilfe in etwa € 500,- beträgt, erhalten erwachsene AsylwerberInnen seit 2004 ohne jede Inflationsanpassung € 180,- pro Monat. Für weitere Haushaltsangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe sieht die Sozialhilfe zwischen 250 und 320 Euro vor, im Rahmen der Grundversorgung soll für Kinder mit € 80 pro Monat das Auslangen gefunden werden. Die Ansprüche auf Bekleidungsgeld € 12.60 und Schulgeld 16,70 machen das Kraut auch nicht mehr fett. GrundversorgungsbezieherInnen erhalten auch geringere Unterstützung für den Wohnungsaufwand, für Familien gibt es € 220,- unabhängig von der Familiengröße, für Alleinstehende beträgt die Mietunterstützung € 110,-. Wer mit dieser staatlichen Unterstützung zur Deckung der Grundbedürfnisse nicht auskommt, hat nur die Alternative, den privaten Haushalt aufzugeben und in ein Flüchtlingsquartier zu übersiedeln. Für viele bedeutet die Rückkehr in ein organisiertes Quartier u.a. Verlust von Eigenverantwortung und Tagesstruktur. Dazuverdienen ist keine Option, um dieser verordneten Armut entgegenzuwirken, da eigenes Einkommen die staatliche Unterstützung reduziert, zumindest 100 Euro gelten aber als Freibetrag. Für AsylwerberInnen ist es ohnehin kaum möglich, diese prekäre finanzielle Situation durch eine Beschäftigung aufzubessern, Beschäftigungsbewilligungen werden nur äußerst selten erteilt.

Neben diesen unterschiedlichen Richtsätzen bei den Unterstützungsleistungen wird AsylwerberInnen aber auch durch das Zuweisungssystem das Leben schwer gemacht. Der Anspruch auf Grundversorgung kann nämlich nur in dem Bundesland geltend gemacht werden, in das die AsylwerberInnen von den Behörden zugewiesen wurden. AsylwerberInnen haben keine Möglichkeit, Einfluß auf die Entscheidung über ihren Aufenthaltsort zu nehmen. Verlassen sie das ihnen zugewiesene Quartier, aus welchem Grund auch immer, gelten sie nicht mehr als hilfsbedürftig. So kommt es, dass trotz des Anspruchs auf Grundversorgung tatsächlich viele AsylwerberInnen mittel- und obdachlos sind. Auch der negative Abschluss des Asylverfahrens kann zu abrupter Einstellung der Unterstützung führen. Zwar ist gesetzlich vorgesehen, dass die Grundversorgung bis zur Ausreise des Fremden gewährt wird, wer aber als nicht ausreisewillig angesehen wird und sich beispielsweise nicht um die Beschaffung der nötigen Reisedokumente kümmert oder sich nicht zur freiwilligen Rückkehr entschließt, wird eben durch die Einstellung der Grundversorgung unter Druck gesetzt.

Das strenge Regime der Grundversorgung geht nicht einmal mit der Zuerkennung des Asyls oder subsidiären Schutzes zu Ende. Obwohl Asylberechtigte Anspruch auf Sozialhilfe haben, erhalten sie die ersten 4 Monate nach der positiven Entscheidung nur Grundversorgung, sofern sie noch in einem organisierten Quartier wohnen. Für subsidiär Schutzberechtigte gibt es diese zeitliche Einschränkung nicht. Von dieser Benachteiligung sind subsidiär Schutzberechte in Bundesländern wie beispielsweise dem Burgenland besonders betroffen, wo die Landesregierung die Übersiedelung von einem organisierten Quartier in ein Privatquartier unterbindet und dadurch kein Anspruch auf Aufzahlung auf die Höhe der Sozialhilfe entsteht. Die Grundversorgung ist für die Länder billiger, nicht nur, weil die Leistungen niedriger liegen. Der Bund trägt 60 Prozent der Kosten, für die Sozialhilfe kommen die Länder selbst auf.

Das österreichische System der Grundversorgung steht zwar für hilfsbedürftige Asylsuchende nicht im Widerspruch mit EU-rechtlichen Vorgaben, weil diese den EU Mitgliedsstaaten einen großen Gestaltungsspielraum einräumen. Bei anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten sehen die europäischen Richtlinien aber Sozialhilfe wie für StaatsbürgerInnen vor, die auf Kernleistungen eingeschränkt werden kann, die im gleichen Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen StaatsbürgerInnen gewährt wird. Diese Rechte werden durch das Grundversorgungsystem nicht gewährleistet.

Der Vorstoß der europäischen Kommission, die Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse von AsylwerberInnen an das Sozialhilfesystem anzugleichen hat bereits im europäischen Parlament keine Mehrheit gefunden, für die österreichischen RepräsentantInnen war die Vorstellung undenkbar, dass es sich bei Grundbedürfnissen nicht um zwei verschiedene Paar Schuhe handelt, je nach dem ob ÖsterreicherIn oder AsylwerberIn.

Artikel von Anny Knapp, :: asylkoordination Österreich, zuerst veröffentlicht in Bunte Zeitung Nr. 5/2009