Innenminister Strasser setzt im beginnenden Wahlkampf auf die rassistische Karte. Die mit 1. Oktober in Kraft getretene Richtlinie des Innenministeriums regelt die Aufnahme von AsylwerberInnen in die Bundesbetreuung. Menschen aus bestimmten ländern wird Bundesbetreuung ab jetzt grundsätzlich versagt.
Innenminister Strasser setzt im beginnenden Wahlkampf auf die rassistische Karte. Die mit 1. Oktober in Kraft getretene Richtlinie des Innenministeriums regelt die Aufnahme von AsylwerberInnen in die Bundesbetreuung. Menschen aus bestimmten ländern wird Bundesbetreuung ab jetzt grundsätzlich versagt. Verstärkter Druck wird auf Personen ausgeübt, die nach Ansicht des Innenministeriums keine Chance auf eine positive Erledigung des Asylverfahrens haben. Sie sollen in "ihre" länder zurückkehren. Seit Anfang Oktober wurden ca. 100 AsylwerberInnen aus dem Kosovo "freiwillig" mit Flugzeugen der Austrian Airlines ausgeflogen. Bereits in der letzten September-Woche wurden einige 100 AsylwerberInnen aus dem Flüchtlingslager Traiskirchen entlassen.
Unterschieden wird in der umstrittenen Richtlinie zwischen einem "absoluten" und einem "relativen" Ausschlussgrund, der einer Aufnahme in die Bundesbetreuung entgegenstehen kann.
AsylwerberInnen mit einem absoluten Ausschlussgrund können nur dann vorübergehend in die Bundesbetreuung aufgenommen werden, "wenn sie auf Grund ihres körperlichen Zustandes besonders hilfsbedürftig sind".
Betroffen davon sind Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz, der USA, Kanadas, Japans, Australiens und Neuseelands. Weiters gilt dies für Angehörige eines Staates, mit dem Verhandlungen über einen EU-Beitritt bereits stattfinden (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Zypern, Malta).
außerdem fallen darunter russische, armenische, Türkische, georgische, aserbaidschanische mazedonische, jugoslawische und nigerianische Staatsangehörige, sobald der Asylantrag in erster Instanz ab- oder zurückgewiesen worden ist. Ausgenommen davon sind jedoch SerbInnen aus dem Kosovo sowie TschetschenInnen und KurdInnen aus der Türkei.
AsylwerberInnen mit einem relativen Ausschlussgrund können nur dann in die Bundesbetreuung aufgenommen werden, wenn die Aufnahme "aus besonderen Gründen für die Sicherung eines effizienten Asylverfahrens erforderlich oder deshalb geboten" ist, weil der/die AsylwerberIn (zum Beispiel als unbegleiteteR MinderjährigeR) "besonders schutzbedürftig" ist.
Darunter fallen Personen, die nur durch eigene Angaben an der Feststellung der Identität mitwirken können.
Relative Ausschließungsgründe gelten insbesondere für Indien, Pakistan, Bangladesch, Bosnien, Kroatien, Mazedonien, BR Jugoslawien (ausgenommen SerbInnen aus dem Kosovo), Albanien, Armenien, Georgien, Russland (ausgenommen Tschetschenien) und die Türkei (ausgenommen KurdInnen).
AsylwerberInnen, die den Antrag persönlich beim Bundesasylamt Traiskirchen einbringen, sind ungeachtet vom Vorliegen von AusschlussGründen bis zum Abschluss der Datenaufnahme unterzubringen und zu verpflegen.
Die Verurteilung in Österreich zu einer Freiheitsstrafe ist ein absoluter, der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung, die in Österreich mit Freiheitsstrafe bedroht ist, ein relativer Ausschlussgrund. Zur Entlassung aus der Bundesbetreuung führt auch die AusÃŒbung von sogenannter Schwarzarbeit.