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[ 23. Oct 2017 ]

Änderung im Asylrecht ab November 2017

BFA - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)

Ab 1. November 2017 treten einige Änderungen im Asylverfahren in Kraft. Hier ein Überblick über die wichtigsten Bestimmungen, zusammen gestellt von der asylkoordination.

 

Wohnsitzbeschränkung (§ 15c. (1) AsylG)


AsylwerberInnen dürfen sich nur noch in jenem Bundesland aufhalten, in das sie zur Grundversorgung zugewiesen werden. Sie entsteht automatisch und gilt für alle AsylwerberInnen mit zugelassenem Verfahren. Ob sie in diesem Bundesland tatsächlich Grundversorgungsleistungen beziehen ist nicht von Bedeutung, die Wohnsitzbeschränkung gilt beispielsweise auch, wenn einem Asylwerber Grundversorgung entzogen wurde. Wer sich länger als 3 Tage außerhalb des zugewiesenen Bundeslandes aufhält verstößt bereits gegen die Wohnsitzbeschränkung und muss mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 100 bis 1000 Euro rechnen, im Wiederholungsfall steigt die Strafe auf 1000 bis 5000 Euro. Diese Strafe wird vermutlich regelmäßig als Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, weil AsylwerberInnen meist mittellos sind.


Anordnung der Unterkunftnahme (§ 15b AsylG)


der/die Asylwerberin muss bis zum Ende des Asylverfahrens (zur Rechtskraft der Entscheidung) in einem bestimmten Quartier im Rahmen der Grundversorgung wohnen, wobei auch ein Privatquartier in Frage kommt.

Die Anordnung des BFA ist möglich, nachdem das Asylverfahren zugelassen wurde; als Grund gilt dabei das öffentliche Interesse und die öffentliche Ordnung (z.B. bei Asylausschlussgründen wegen strafbarer Handlungen, bei Gefährdung der Hausordnung oder anderer Personen in Betreuungseinrichtungen) oder die zügige Bearbeitung des Antrags (bei AsylwerberInnen aus sicheren Herkunftsstaaten) oder wenn vor Stellen des Asylantrags bereits eine Rückkehrentscheidung besteht. Betroffen sind also insbesondere AsylwerberInnen, die kein vorläufiges Aufenthaltsrecht (mehr) haben.

Wird eine Unterkunftnahme angeordnet, muss dabei berücksichtigt werden, ob Mitwirkungsverpflichtungen verletzt wurden. Die Familieneinheit sollte möglichst gewahrt bleiben. Wer die Unterkunft verlässt, riskiert eine Verwaltungsstrafe (siehe Wohnsitzbeschränkung), möglicherweise droht auch Schubhaft.


Wohnsitzauflage (§ 57 FPG)


wird nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung oder der Anordnung zur Außerlandesbringung (in Dublin-Fällen) verhängt, betrifft jedoch nicht Personen, die eine Duldung erhalten haben. Die Wohnsitzauflage kann dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht ausgereist ist und angenommen wird, dass er/sie auch weiterhin der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Wann wird angenommen, dass die Ausreiseverpflichtung missachtet wird?

  • Wenn jemand nicht zum Rückkehrberatungsgespräch geht
  • bereits im Asylverfahren oder der Rückkehrberatung gesagt hat, nicht zurückkehren zu wollen
  • wenn jemand nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise den Wohnsitz ändert und dem BFA die neue Adresse nicht bekannt gibt
  • wenn jemand kein Reisedokument organisiert oder an der Beschaffung eines Heimreisezertifikats nicht mitwirkt
  • wenn jemand über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat
Bei Dublin-Fällen kann die Wohnsitzauflage verhängt werden, wenn die Überstellung schon einmal verhindert wurde, die Überstellungsfrist verlängert wurde oder die Behörde während des Verfahrens über die Identität, den Herkunftsstaat oder die Reiseroute getäuscht hat.

Die Anordnung der Wohnsitzauflage bedeutet, dass die ausreisepflichtige Person in einem bestimmten Quartier des Bundesministeriums für Inneres (§ 6 Abs. 2a GVG-B 2005) wohnen muss. Automatisch ist mit der Wohnsitzauflage auch eine Gebietsbeschränkung verbunden, dh man darf sich nicht außerhalb des Bezirks aufhalten, in dem das Quartier liegt. Missachtung ist strafbar (wie bei Wohnsitzauflage)

Es wird nicht mehr "Grundversorgung" gewährt, sondern die ausreisepflichtige Person erhält Unterstützung nur noch im unbedingt notwendigen Ausmaß: Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. In solchen "Ausreisezentren" wird Rückkehrberatung und Rückkehrvorbereitungen angeboten. Das Innenministerium hat drei solcher Ausreisezentrum bekannt gegeben: Krumfelden in Kärnten, Fieberbrunn in Tirol und Steinhaus am Semmering in der Steiermark.

Gegen die per Mandatsbescheid erfolgte Anordnung kann Vorstellung erhoben werden.


Gebietsbeschränkung (§ 52a FPG)


bedeutet, dass der Aufenthalt nur in dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde geduldet ist. Eine Gebietsbeschränkung gibt es schon derzeit für die Dauer des Zulassungsverfahrens (grüne Karte). Die neue Gebietsbeschränkung kann dann angeordnet werden, wenn der Asylantrag negativ entschieden wurde und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht.

Diese Form des eingeschränkten Aufenthaltsrechts hat auch den Zweck, verstärkt Rückkehrberatung durchzuführen (§ 52a FPG)


Mitwirkungspflicht bei Beschaffung von Reisedokumenten erweitert (§46 Abs.2 FPG)


Das Bundesamt kann per Bescheid den Auftrag erteilen, selbst bei der Botschaft ein Reisedokument zu beantragen oder die Ausreise vorzubereiten. Wer nicht mitwirkt, kann mit Beugehaft bestraft werden (§ 5 Abs. 1 VVG). Die neue Bestimmung soll Abschiebungen und Rückkehr ermöglichen, wo von den Botschaften keine Heimreisezertifikate für eine Abschiebung ausgestellt werden, wohl aber Dokumente für die freiwillige Rückkehr.


Rückkehrberatung


wird forciert, Beratung durch Caritas und VMÖ an mehreren Terminen.


Rückkehrentscheidung bei Duldung


wird eine Abschiebung aus menschenrechtlichen Erwägungen als unzulässig beurteilt, der Status Asyl und subsidiärer Schutz aber aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen nicht zuerkannt, wird der Aufenthalt dieser schutzbedürftigen Person in Österreich geduldet. Nun soll in solchen Fällen auch eine Rückkehrentscheidung erlassen werden, die Abschiebung ist aber aufgeschoben.


Verlust der Grundversorgung


Bei einem erstinstanzlichen Asylverfahren, in dem die negative Entscheidung im Zulassungsverfahren getroffen wird, endet die Grundversorgung, obwohl das Gericht den Fall noch nicht abschließend geprüft hat.

Wird vom Gericht aufschiebende Wirkung gewährt oder erklären die Asylwerber ihre Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr steht ihnen Grundversorgung wieder zu.


Verlängerung der Entscheidungsfrist


Die Entscheidung über Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) binnen zwölf Monaten treffen. Diese Sonderregelung gilt bis Ende Mai 2018 und bei bis Ende Mai 2018 eingebrachte Beschwerden.


Verkürzung der Entscheidungsfrist bei Straffälligkeit:


Ist die Aberkennung des Asyls wegen eines besonders schweren Verbrechens wahrscheinlich muss ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und binnen eines Monats entschieden werden, wenn eine gerichtliche Verurteilung vorliegt.

Wird Asyl wegen Straffälligkeit aberkannt und keine subsidiärer Schutz gewährt, muss das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von 2 Monaten über die Beschwerde entscheiden. Auf 3 Monate reduziert wird die Entscheidungsfrist des BVwG bei Aberkennung der Duldung.


Strafe bei nicht erfolgter Ausreise oder Wiedereinreise (§120 Abs.1 FPG)


Ab 1.November droht eine Geldstrafe von 5000 bis 15000 Euro, wenn jemand trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung /nach Ablauf einer Ausreisefrist nicht ausgereist ist. Wer nicht bezahlt, kann bis zu 6 Wochen in Haft genommen werden. Ebenso ist zu bestrafen, wer trotz Einreiseverbot wieder einreist.


Heirat außerhalb des Herkunftslands wird anerkannt


Bei der Familienzusammenführung gelten nun auch Ehepartner als anspruchsberechtigt, die vor der Einreise des Schutzberechtigten geheiratet haben, nicht mehr erforderlich ist das Bestehen der Ehe im Herkunftsland.


Gemeinnützige Tätigkeit


Art der Tätigkeiten sowie maximal Aufwandsentschädigung für AsylwerberInnen könnten ab 1. April 2018 vom Innenminister festgelegt werden.

Quelle: Diese Übersicht über Änderung im Asylrecht ab November 2017 wurden am 24. Aug 2017 von der asylkoordination zusammen gestellt, übernommen von :: asyl.at/de/themen/asylverfahren (:: PDF).