Zahlen und Analyse der Asylstatistik 2002 bis Juli 2002 der asylkoordination Österreich
Stand 31. Juli 2002
Asylanträge 2002 bis 31.7.2002: 20.758
davon von Menschen aus:
Afghanisten 3817
Irak 2064
Türkei 2007
Jugoslawien 2017
Armenien 1703
Georgien 1401
Indien 1168
und andere.
1743 Anträge wurde außerhalb Österreichs gestellt, wiederum überwiegend von Leuten aus Afghanistan: 1548. Vermutlich sind alle diese Anträge vergeblich, denn heuer wurden bereits 1522 Verfahren als gegenstandslos beendet.
In den ersten 7 Monaten 2002 gab es 591 positive Entscheidungen, der Anteil der Asylerstreckungen für Familienangehörige (369) liegt bei 62%.
Spitzenreiter bei den Asylgewährungen sind AfghanInnen (152), gefolgt von Leuten aus Jugoslawien (119), Iran (95), Irak 60, Türkei (29), Russische Föd (20), Albanien (24), DR Kongo (12), Somalia (9), Sudan (8), Georgien (7).
Im Normalverfahren wurden 14,3 % der Anträge positiv - d.h. mit Asylgewährung - erledigt, wobei die Anerkennungsquote des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS, 2. Instanz im Asylverfahren) mit 22,6 % deutlich über dem des Bundesasylamtes (BAA, 1. Instanz im Asylverfahren) mit 9,3% liegt.
Im Juli 2002 ist die Zahl der positiven §8-Entscheidungen wieder deutlich zurückgegangen. §8-Entscheidungen regeln die Zulässigkeit einer zurückweisung, zurückschiebung oder Abschiebung bei abgewiesenen Asylverfahren (Non-refoulment-Prüfung). Positive §8-Entscheidungen besagen also, dass die Abschiebung einer Person nicht zulässig ist. Mit den 62 positiven §8-Entscheidungen im Juli beträgt die Anzahl der positiven §8 des heurigen Jahres 639. Der Jahresdurchschnittswert bei den Non-refoulement-Entscheidungen ist 33 %. 585 davon bereits vom Bundesasylamt, 54 vom Unabhängigen Bundesasylsenat.
Aufrechte §15 Bewilligungen (befristete Aufenthaltsberechtigung, wenn §8 positiv entschieden wurde) sind gestiegen auf 252, trotzdem verwundert das starke Auseinanderklaffen zwischen §8 und §15.
Vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach §19 Asylgesetz: 12326. Vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 erhalten AsylwerberInnen, deren Asylantrag zwar nach §7 Asylgesetz abgewiesen wurde, deren Antrag jedoch nicht nach §6 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Der §19 gilt für die Dauer des Asylverfahrens.
Zu den Spezialverfahren:
§4-Verfahren (unzulässige Asylanträge wegen Sicherheit in einem Drittstatt): in 1. Instanz wurden heuer mittlerweile 78 Verfahren rechtskräftig negativ, davon beim UBAS 6, entschieden.
§5-Verfahren (unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit - Dublin-Klausel): 113 rechtskräftige Entscheidungen
§6-Verfahren (offensichtlich unbegründete Asylanträge): 183 rechtskräftige Entscheidungen:
Unterm Strich wurden von den 2578 rechtskräftigen Entscheidungen 2002 22,9% positiv entschieden.
Anzahl der Verfahrenseinstellungen: 11260
zurückziehungen des Asylantrages: 897
Die Bundesbetreuung hat heuer einen Höchstwert erreicht: 6180 Bundesbetreute (d.h. zeitlich befristete Unterkunft, Versicherung und 40 Euro/Monat), 857 davon im Notquartier.