no-racism.net logo
 
 

[ 01. Jan 2005 ]

Was bei der Anmeldung einer Versammlung beachtet werden sollte

Eine "Versammlung" nach dem Artikel 12 StGG (= Staatsgrundgesetz, also ein Gesetz, das die Grundrechte der Österreichischen StaatsbürgerInnen sichern soll) ist eine "Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (z.b. Diskussionen, Manifestationen, Infotisch ...) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht". Solche Versammlungen unterliegen einer "Anzeigepflicht" (§ 2 VersG) bzw. Anmeldepflicht.

 


Gesetzliche Rahmenbedingungen


Das Versammlungsgesetz ist verfassungsrechtlich gewährleistet und daher "wichtiger" als andere Gesetze wir z.b. die Strassenverkehrsordnung. Das bedeutet, dass eine Kundgebung nicht untersagt werden darf, nur weil dadurch z.B. der reguläre Verkehr gestört werden würde.

Tipp1: Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Kundgebungen, Demonstrationen, Infotische, Flugblattaktionen an denen drei oder mehr Personen teilnehmen, fallen unter die Bestimmungen des Versammlungsgesetzes.

Tipp2: Kundgebungen von weniger als drei Personen gibt es laut Gesetz gar nicht, diese sind somit auch nicht anmeldepflichtig, was zum Beispiel für das Verteilen von Flugblättern interessant ist.

Versammlungen, die unter diese Definition fallen, müssen nach dem Versammlungsgesetz spätestens 24 Stunden vorher bei den Behörden angezeigt (= angemeldet) werden. Die zuständige Behörde ist meist in größeren Städten die Bundespolizeidirektion, in manchen fällen (Bregenz) die Sicherheitsdirektion, der Magistrat oder die Bezirkshauptmannschaft (in den meisten Orten).

Tipp3: Wissen solltet ihr jedoch auch, dass es nach der Verkehrsordnung auch eine 48 Stundenfrist zur Anmeldung von Versammlungen gibt. Diese steht aber nicht in Verfassungsrang und ist somit eigentlich nicht entscheidend. Trotzdem ist es in der Praxis schon vorgekommen, dass vor allem Behörden ausserhalb von großstädten diese (verfassungswidrige) Frist aus "Schikane" heranziehen und Kundgebungen damit untersagen. Dagegen kann naTürlich gerichtlich vorgegangen werden (was auch sinnvoll ist), allerdings erst im Nachhinein.

Die Anzeige darf nichts kosten und kann persönlich abgegeben, eingeschrieben per Post geschickt oder gefaxt werden, wichtig ist in jedem Fall, dass ihr euch eine Kopie der Anmeldung aufhebt und diese vor Ort bei der Kundgebung vorweisen künnt, falls es Probleme (die Polizei etwa vor Ort von "nichts Wissen will" usw.) gibt.

Tipp4: Erfahrungsgemäß am einfachsten ist es die Anmeldung bzw. "Anzeige" einfach vom nächsten Postamt wegzufaxen. Damit kann die Anmeldung am Postweg nicht verloren gehen und eure Anmeldung kommt auf jeden Fall fristwahrend bei der Behörde an.


Folgendes sollte im einfachsten Fall eine Anmeldung beinhalten


Hier findet ihr eine Vorlage einer solchen Anmeldung, die ihr gerne benutzen künnt.

AdressatIn
Name der Behörde in deren Bereich die Versammlung stattfinden soll

Betreff
aus dem die "Anzeige einer Versammlung" hervorgeht, etwa: "Betrifft: Nach § 2 Versammlungsgesetz Anzeige einer Versammlung: versammlunganzeige.pdf

Zweck
z.B. "Hoch lebe ...! Nieder mit ....!" oder "Gegen ..., für ...!"

Ort
Versammlungsort, Ort des Infotisches, Route der Demo

Datum und Zeit
Datum, Beginnzeit, voraussichtliches Ende - gebt am besten etwas früher und später als den eigentlichen Beginn an, damit ihr Zeit zum Auf- und Abbauen bzw. Sammeln habt!)

Verwendete Mittel
Aufzählung aller Materialien und Gegenstände die für die Versammlung benötigt werden könnten (nicht müssen) - also Fahrzeuge (bei Autos Nummerntafeln angeben), Lautsprecher, Megaphone, Transparente, Infotische usw.

Name, Adresse und Unterschrift
Hier kommt entweder der Name der VeranstalterIn - also einer konkret Verantwortlichen Person (die Österreichische StaatsbürgerIn oder EU-bürgerIn sein muss) - hin, oder eventuell die Angabe, dass eine VersammlungsleiterIn "vor Ort ernannt" wird. Wenn ihr hier keine konkrete Verantwortliche mit Adresse angebt, was laut Versammlungsgesetz bei der Anzeige der Versammlung nicht unbedingt notwendig ist, müsst ihr aber im Fall einer Untersagung eurer Versammlung damit rechnen, dass der Bescheid zur Untersagung eurer Versammlung erst vor Ort durch die Behörden zugestellt wird.