Der Leopold Stocker Verlag hatte im März 2007 erneut gegen Mayday 2000 geklagt. Nun hat das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen die Klage abgewiesen.
Im März 2007 hatte der Leopold Stocker Verlag erneut wegen Veröffentlichungen von Mayday 2000 geklagt, die sich kritisch mit der Verlagspolitik befassten. Nun hat das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen die Klage abgewiesen und das rechtsaußen Unternehmen dazu verurteilt, die gesamten Verfahrenskosten zu übernehmen. Es war dies bereits insgesamt der dritte Prozess und die fünfte Klage, die Geschäftsführer Wolfgang Dvorak-Stocker in Zusammenhang mit Publikationen der Gruppe Mayday seit 2004 angestrengt hatte. Jedes Verfahren hatte er verloren.
Diesmal hatte Dvorak-Stocker wegen eines E-Mails geklagt, das AktivistInnen von Mayday 2006 an die VerlagsmitarbeiterInnen verschickt und worin sie die Verlagspolitik kritisiert hatten. Der Geschäftsführer behauptete fälschlicherweise, dieses E-Mail sei auch im Internet veröffentlicht worden und reichte Klage gegen den Provider der Homepage auf Widerruf und Unterlassung ein. Der Streitwert wurde – wie schon in den vorherigen Verfahren – mit 30 000 Euro sehr hoch angesetzt. Im Laufe des Prozesses stellte sich allerdings heraus, dass keine Zeile dieses Mails je im Internet zu lesen war, was am Ende sogar der Kläger selbst einräumte. Nun änderte der Verlag seine Taktik und legte dem Gericht zwei Flugblätter vor, die nun tatsächlich seit Jahren auf der Homepage von Mayday zu finden sind und in denen der Stocker Verlag für seine rechtsextremen Publikationen kritisiert wird. Dvorak-Stocker beklagte, dass Mayday einen rechtsextremen Autor, der bis 2001 vom Stocker Verlag betreut wurde, darin als Beispiel für seine Verlagspolitik "seit den 80er Jahren" anführt, ohne den Zusatz hinzuzufügen, dass besagter Rechtsextremist seit eben 2001 nicht mehr bei Stocker erscheint.
Das Gericht urteilte nun in zweifacher Hinsicht zu unseren Gunsten: Zum einen enthalte der Flugblatttext keine unwahren Behauptungen. Auch ohne den vom Verlag gewünschten Zusatz sei der Flyer keineswegs so zu verstehen, dass besagter Autor sich auch aktuell noch im Verlagsprogramm befinde, wie der Verlag unterstellte. Selbst wenn jedoch ein/e Leser/in zu dieser Interpretation gelangen sollte, so liege damit keine offensichtliche Rechtsverletzung vor, für die ein Provider haftet. Die Klage des Stocker Verlags wurde daher zur Gänze abgewiesen.
Wir bedanken uns herzlich bei allen, die es uns durch Spenden und andere Unterstützung ermöglicht haben, diesen Prozess zu führen!
Und wir hoffen, dass sich irgendwann einmal sogar Wolfgang Dvorak-Stocker damit abfindet, dass Kritik an einer rechtsaußen Verlagspolitik sich nicht durch gerichtliche Klagen zum Schweigen bringen lässt.
MayDay2000 Graz
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Bezeichnung "MayDay2000 Graz"