In Graz kommt es zu Ermittlungen wegen 'Störung einer Versammlung', die Polizei will Fingerabdrücke wegen des dieser Protestform.
Am 17. April kam es beim Wahlkampfauftritt von Barbara Rosenkranz zu
lautstarkem und erfolgreichem Protest. Damals drückten über 100
antifaschistische AktivistInnen ihren Unmut mit Pfeifkonzerten und
Sprechchören aus.
Mit massiver Repression geht die Grazer Polizei nun gegen TeilnehmerInnen vor: Grazer Behörden ermitteln unter dem absurden Verwurf der 'Störung oder Verhinderung einer Versammlung' (§ 285 StGB) gegen alle TeilnehmerInnen, deren Namen oder Gesichter momentan bekannt sind.
Am 22. Mai versuchten Grazer PolizistInnen nach der Demo gegen die
'Burschentage' in Knittelfeld, einen Aktivisten herauszugreifen, den sie vom 17. April wiedererkannt zu haben glaubten. Durch passiven Widerstand konnten die anderen DemonstrantInnen die Festnahme verhindern.
Am 28. Mai wurde ein weiterer Teilnehmer des Anti-Rosenkranz-Protests von der Polizei einvernommen. Er erhielt darüber hinaus eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung: Fotos, Fingerabdrücke, möglicherweise sogar DNA-Proben sollen ihm abgenommen werden.
Aus den Akten geht hervor, dass sämtliche namentlich bekannten Personen wegen Versammlungsstörung angezeigt wurden. Pauschal werden ihnen Sprechchöre und Eierwürfe vorgeworfen. In Wirklichkeit haben die
Betroffenen sich, wenn überhaupt, nur am Rufen von Parolen beteiligt (noch dazu ohne technische Hilfsmittel).
Unmut auf Wahlkampfkundgebungen zu äussern, ist völlig legitim: Wenn die Stimmung kippt, weil entscheidend mehr GegnerInnen als Fans anwesend sind, so liegt das am Wesen des öffentlichen Raums. Auf jeden Fall gibt es keine Grundlage für eine Verfolgung wegen 'Versammlungsstörung'.
Es stellt eine neue Qualität der Repression dar, dass Leuten
ED-Behandlungen und Festnahmen auf offener Straße drohen, nur weil sie
Sprechchöre gegen die FPÖ gerufen haben.
Falls die Polizei ED-Behandlungen mit Gewalt durchsetzen sollte, behalten sich die Betroffenen rechtliche Schritte wegen Amtsmissbrauchs gegen die ausführenden BeamtInnen vor.