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[ 02. Sep 2014 ]

Oury Jalloh - Das war Mord - BGH-Urteil in Karlsruhe

Das war Mord!

Am 4.9.2014 ab 12:00 Uhr wird der 4. Strafsenat am BGH seine Entscheidung zur Rechtskraft des Magdeburger Urteils gegen Dienstgruppenleiter Andreas Schubert verkünden.

 

zuletzt hatten verteidigung, nebenklage und bundesanwalt johann schmid am 28.8.2014 ihre entsprechenden anträge an den strafsenat gestellt.

abweichend vom antrag der staatsanwaltschaft dessau mit beitritt des generalstaatsanwaltes sachsen-anhalts, beantragte bundesanwalt schmid allerdings sämtliche revisionsanträge zurückzuweisen.

er argumentierte, dass das magdeburger urteil keinerlei rechtsfehler erkennen ließe und der nahegelegte gesetzesbruch der polizei in dessau (umgehung des richtervorbehaltes zum fortgeführten gewahrsam auch nach feststellung der identität) deswegen keine rolle spiele, weil ein hinzugezogener richter höchstwahrscheinlich den gewahrsam bestätigt hätte.
damit stellte er sich nicht nur unerwartet, sondern auch mit absurder argumentation gegen die feststellung von gesetzesbrüchen durch die polizei in dessau in den revisionsanträgen der nebenklage und staatsanwaltschaft. der angeklagte müßte demnach wegen freiheitsberaubung mit todesfolge verurteilt und das verfahren somit erneut vor einer weiteren schwurgerichtskammer in sachsen-anhalt verhandelt werden.

die magdeburger schwurgerichtskammer unter vorsitz von richterin claudia methling hatte schubert nur wegen fahrlässiger tötung verurteilt und den antrag der staatsanwaltschaft auf feststellung der rechtswidrigkeit der gewahrsamnahme durch umgehung des gesetzlich festgeschriebenen richtervorbehaltes verworfen.

zur begründung führten die magdeburger richter an, dass der richtervorbehalt im dessauer revier grundsätzlich nie beachtet worden ist, sodass dieser dem angeklagten gar nicht bekannt gewesen sei (unvermeidlicher verbotsirrtum).
bundesanwalt schmid geht mit seiner aberwitzigen argumentation nun noch einen schritt weiter - es komme auf den begangenen gesetzesbruch gar nicht mehr an, weil hinzugezogene richter den gesetzesbruch sicherlich nachträglich legitimiert hätten...

der 4. strafsenat des bgh sah daraufhin noch erheblichen beratungsbedarf und vertagte seine entscheidung auf den 4. september 2014.

die argumentation dieses vertreters der höchsten verfolgungsbehörde der bundesrepublik zielt letztlich auf straflosigkeit für polizeiliche gesetzesbrüche ab und steht damit der verfassungsordnung des grundgesetzes der bundesrepublik (art. 1 abs. 3, art. 2 abs. 2, art. 3 abs. 1+3, art. 19 abs. 2 und art. 20 abs. 3) geradezu diametral entgegen. eine derart verfassungswidrige argumentation kann nur dem gesetzlich gar nicht vorgesehenen prinzip der sog. staatsräson dienen - es soll schlichtweg ein präzedenzfall verhindert werden, in dem die zuwiderhandlung gegen bestehende gesetze durch freiheitsentziehende massnahmen der polizei unter angemessene strafe gestellt werden.

die initiative in gedenken an oury jalloh und the voice refugee forum germany (jena) organisieren erneut eine gemeinsame anreise zum bgh-termin in karlsruhe (kontakt s. u.). freie plätze in unabhängig organisierten anreisen nach karlsruhe können gerne zur weiteren vermittlung mitgeteilt werden.

es ist uns eine freude mitteilen zu können, dass nach der zuletzt stattgefundenen visumverweigerung für den bruder ourys und nebenkläger im verfahren, mamadou saliou diallo, durch die deutsche botschaft conakry zum ersten bgh-termin, nun wenigstens seine teilnahme an diesem zweiten verkündigungstermin möglich sein wird.






Quelle :: thevoiceforum.org, 31. Aug 2014.