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[ 22. Dec 2002 // letzte änderung: 22. Dec 2002 ]

Neue EU-weite Regelungen für AsylwerberInnen

Die EU-Staaten haben sich auf eine neue Zuständigkeits-Regelung für Asylanträge geeinigt. Laut Informationen der EU-Kommission in Brüssel, wird damit das bestehende System abgelöst werden, wonach für einen Asylantrag das EU-Land zuständig ist, in dem einE AsylbewerberIn zuerst EU-Boden betreten hat ("Dubliner Übereinkommen").

 

In Zukunft ist das Aufenthaltsland und nicht das Einreiseland für Asylverfahren zuständig - mehr "Rechtssicherheit" soll dadurch entstehen.

Die EU-Staaten haben sich auf eine neue Zuständigkeits-Regelung für Asylanträge geeinigt. Laut Informationen der EU-Kommission in Brüssel, wird damit das bestehende System abgelöst werden, wonach für einen Asylantrag das EU-Land zuständig ist, in dem einE AsylbewerberIn zuerst EU-Boden betreten hat ("Dubliner Übereinkommen").

Die Neuregelung sieht vor, dass für in andere EU-Staaten weitergereiste AsylbewerberInnen das neue Aufenthaltsland zuständig wird, wenn sich die betreffende Person dort mehr als fünf Monate aufgehalten hat. Das Aufenthaltsland soll auch dann zuständig sein, wenn das ursprüngliche Einreiseland nicht mehr festgestellt werden kann.

Nach Angaben der EU-Kommission soll die Zuständigkeit für Asylanträge vorrangig aber nach anderen Kriterien geregelt werden. Zuständig solle zunächst das Land sein, in dem bereits Verwandte des/der AsylbewerberIn leben. Danach solle geprüft werden, ob ein EU-Staat dem/der Betreffenden bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum erteilt hatte.

Die neue Regelung soll für mehr "Rechtssicherheit" sorgen. Besonders Italien und Griechenland hatten auf eine solche Regelung gedrungen. Diese länder argumentierten, dass über ihre langen Küsten besonders viele Flüchtlinge in die EU gelangen. Nach EU-Zahlen reisen die meisten dieser Menschen weiter nach Deutschland oder Großbritannien. Vergangenes Jahr beantragten in der EU insgesamt 384.334 Personen Asyl.

Weiters haben die Innenminister der 15 EU-Staaten gemeinsame Mindeststandards für die Aufnahme von AsylbewerberInnen beschlossen. Gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen der EU-Kommission wurden sie teilweise verwässert.

Den Mitgliedsstaaten bleibt erheblicher Spielraum. Österreichische ExpertInnen verwiesen darauf, dass die EU-Richtlinie keine Änderung der Bundesbetreuungsbestimmungen zur Grundversorgung für sämtliche AsylbewerberInnen nach sich zieht. Das heisst, dass die am 1. Oktober in Österreich in Kraft getretene und kritisierte Richtlinie zur Aufnahme in Bundesbetreuung weiter bestehen wird.

Auch die Bedingungen für den Arbeitsmarktzugang entsprechen der Österreichischen Praxis. Österreich war bei dem Treffen der EU-Innen- und -JustizministerInnen nicht auf MinisterInneebene vertreten.

Die EU-Kommission verwies darauf, dass ihre Vorschläge in wichtigen Bereichen verwässert worden seien. So soll beim Familiennachzug der Kreis der Angehörigen sehr eng definiert werden. Nur die "Kernfamilie" - die Ehefrau oder die Lebensgefährtin und minderjährige Kinder. Die EU-Kommission wollte den Kreis wesentlich größer ziehen und auch großeltern, großjährige Kinder und gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen einbeziehen.

Eine Begrenzung der Bewegungsfreiheit der AsylbewerberInnen auf ein bestimmtes Gebiet oder einen Mitgliedsstaat muss nicht mehr eigens begründet werden. Vielmehr darf der betreffende Mitgliedsstaat den AntragstellerInnen ausdrücklich einen bestimmten Wohnort zuweisen.

Auch die Regelung für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Berufsbildung ist aus Sicht der EU-Kommission sehr restriktiv. Die Mitgliedsstaaten "können", müssen aber nicht Zugang zur Berufsbildung gewähren.

Bei der Aufnahme von AsylwerberInnen muss der verantwortliche Staat nur einen "der Gesundheit angemessenen Lebensstandard" gewähren und den BewerberInnen die Grundversorgung ermöglichen.

Die EU-Kommission wollte weiter gehen und Flüchtlingen auch den Schutz der Menschenrechte zusichern. Auf Österreich "maßgeschneidert" ist laut EU-DiplomatInnen eine Änderung der Richtlinie, nach der AsylwerberInnen die mit der Aufnahme verbundenen Ansprüche bei verspäteter Antragstellung verweigert werden können.