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[ 31. Oct 2005 ]

Rechtshilfeinfo - auf Strafverfügung reagieren!

Die Proteste vom 3. Juli 2005 in Wien wegen der drohenden Räumung des EKH haben ein Nachspiel. Mehrere Personen haben Strafverfügungen wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes erhalten. Ihnen wird vorgeworfen, sich bei der Demonstration vermummt zu haben.

 

Laut Versammlungsgesetz dürfen an "einer Versammlung keine Personen teilnehmen,
1. die ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern oder
2. die Gegenstände mit sich führen, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern."
Die angedrohte Bestrafung ist eine Verwaltungsstrafe, d.h. eine von der Polizei betriebene Bestrafung, die nicht vor Gericht verhandelt wird und im Fall der Verurteilung auch keine Vorstrafe nach sich zieht.

Was tun?


Briefe rechtzeitig abholen. Verwaltungsstrafen werden per RsA-Brief ("blauer Brief", muss persönlich übernommen werden) verschickt. Die Einspruchs- bzw. Berufungsfrist beträgt 2 Wochen. Wird ein RsA-Brief hinterlegt, weil die Empfängerin vom Briefträger nicht angetroffen wurde, so beginnt diese Frist mit dem Tag der Hinterlegung (gelber Schein im Postkasten). Wer also plant, länger als 2 Wochen von daheim weg zu fahren, sollte sich beim nächstgelegenen Postamt abmelden. Dafür gibt es Vordrucke, auf denen angegeben wird, wie lange mensch weg sein wird und angekreuzt wird, dass keine eingeschriebenen Briefe zugestellt werden sollen. So verhindert mensch, Fristen zu versäumen. Achtung: Wenn du etwa arbeitslos gemeldet bist, solltest du dir genau überlegen, ob eine derartige Abmeldung für dich in Frage kommt oder du Wickeln am AMS damit riskierst!

Sodann bei der Rechtshilfe melden (Tel. 0676 - 774 66 57), eine kurze Nachricht auf die Anrufbeantworterin sprechen mit einer Telefonnummer, unter der wir dich erreichen können. Anzeigen genau lesen und rechtzeitig reagieren. Zwei Varianten sind möglich, auf die du unterschiedlich reagieren musst. Du erkennst die Variante am Titel der Anzeige.

Strafverfügung: Ist eine Form des "abgekürzten Verfahrens". Die Strafen in Strafverfügungen sind (theoretisch) niedriger als im nächsten Fall, zahlst du die Strafe ein, so ist die Sache damit erledigt. Oder - was wir empfehlen - du erhebst gegen die Strafverfügung einen sogenannten "Einspruch". Damit wird ein "ordentliches Verfahren" eröffnet, in dem du die Möglichkeit hast, entlastende Beweisanträge zu stellen. Du schreibst also innerhalb der 14-Tage-Frist einen eingeschriebenen Brief an die Behörde, die dir die Strafverfügung geschickt hat, in dem du lediglich die Aktenzahl, deinen Namen und den Satz "ich erhebe innerhalb offener Frist Einspruch" zu schreiben hast.

Darauf wirst du ein Straferkenntnis erhalten. Gegen ein Straferkenntnis kannst du - wiederum innerhalb der 14-Tage-Frist - Berufung anmelden. Nun wird das Verfahren ähnlich wie vor Gericht geführt, allerdings meist schriftlich, d.h. es gibt keine mündliche Verhandlung. In diesem Verfahren kannst du Beweise anführen, um zu beweisen, dass die Strafe zu Unrecht verhängt wurde. Du schreibst also an die Behörde einen - wiederum eingeschriebenen - Brief mit dem Inhalt "ich erhebe innerhalb offener Frist Berufung sowohl gegen die Strafhöhe als auch gegen die Strafe selbst, ersuche um Akteneinsicht und werde nach Akteneinsicht innerhalb von 2 Wochen meine Berufung begründen".

Nur nicht hudeln. Bevor du eigene Beweise vorbringst, musst du unbedingt wissen, was die Polizei dir genau vorwirft. Dazu besorgst du dir den über dich angelegten Akt, den du bei der Polizei als Kopie abholen kannst (die Kopien musst du bezahlen). Und erst, wenn du diesen Akt genau studiert und dich mit der RH und deinen FreundInnen besprochen hast, wirst du deine Stellungnahme abgeben. Die kann auch in Form von Fragen (etwa an die Polizisten, die dich angezeigt haben) an ZeugInnen verfasst sein, aber das sollte eben erst in Ruhe besprochen werden.

Wir glauben, dass wir in derartigen Verfahren durchaus Chancen haben, die eine oder andere Strafe wirksam zu bekämpfen. Allerdings gilt wie immer: nur gemeinsames, aufeinander abgestimmtes Verhalten kann uns weiterhelfen. Deshalb noch einmal der Aufruf: melde dich umgehend bei der RH!

Information der Rechtshilfe Wien