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[ 22. Oct 2003 ]

Schreiben des Innenministerium zum Asylgesetz

Nach vielen unbeantworteten Protestschreiben gegen die Asylgesetznovelle hat das Innenministerium nun endlich einen Mustertext, der hier dokumentiert wird.

 

Sehr geehrte Frau X!
Ich bestätige den Erhalt Ihrer an den Herrn Bundesminister für Inneres gerichteten e-mail und darf Ihnen dazu die folgende Information übermitteln:

Die Asylgesetz-Novelle 2003 wurde im Ministerrat vom 11. Juni d.J. angenommen und als Regierungsvorlage dem Parlament zugeleitet. Am 12. Juni d.J. wurde die Regierungsvorlage im Nationalrat dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zugewiesen und wurde in der gestrigen Sitzung des Innenausschusses des Nationalrates angenommen. Morgen soll die Asylgesetz-Novelle abschließend im Plenum des Nationalrates beraten werden, wobei noch Abänderungs- und Zusatzanträge gestellt werden können. Die Regierungsvorlage kann übrigens unter www.parlament.gv.at vom Server des Parlaments abgerufen werden.
Das Begutachtungsverfahren war von einer überaus emotional geführten medialen Diskussion begleitet. Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens wurden - wie bei allen legistischen Projekten üblich - ausgewertet und - so weit möglich - in der Regierungsvorlage beRücksichtigt.

Das Asylgesetz 1997 war für weniger als 20.000 Asylanträge jährlich konzipiert. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Fluchtbewegungen in den gesamten EU-Raum stark zugenommen haben und Österreich überproportional betroffen ist. So wurden in Österreich 2002 37.046 Asylanträge gestellt. Im Vergleich dazu waren es in Deutschland rund 71.127 und in großbritannien rund 110.700. Durch die stetig steigende Zahl der Asylanträge ist das gegenwärtig bestehende System nur unzureichend in der Lage, die Asylverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. Lange Wartezeiten bis zur Ersteinvernahme sind die Folge. Eine Kontrolle der Dokumente und mitgeführten findet Gegenstände erst zum Zeitpunkt der Einvernahme statt, wodurch es zu weiteren Verzügerungen im Verfahren kommt. Folge- und Kettenanträge abgelehnter Asylwerber führen zu einer Belastung des Asylsystems und verzügern die Entscheidungen für berechtigt Schutzsuchende.

Die Genfer Flüchtlingskonvention aus dem Jahre 1951 ist nach wie vor unbestrittener Meilenstein des internationalen Flüchtlingsschutzes. Dennoch muss die Frage, wie man schutzbedürftigen Menschen rasch effektiven Schutz gewährt, immer wieder neu gestellt werden. Wachsende und sich ständig ändernde Migrationsbewegungen führen zu immer neuen Formen der Wanderung. Oft werden Menschen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von organisierten Schlepperbanden in den EU-Raum verbracht. In den letzten Jahren ist leider auch in Österreich ein starker Anstieg zu verzeichnen (von 5.101 Aufgriffen 1997 auf 20.439 Aufgriffe im Jahr 2002).

Seit dem 1. Jänner 1998 sind im Bereich der Europäischen Union wesentliche Weichenstellungen im Bereich der Harmonisierung von Asylsystemen erfolgt. Zudem haben mit Beitrittswerberstaaten intensive Aufnahmeprozesse stattgefunden, welche letztendlich in einer Unterzeichnung der Beitrittsverträge für 10 Kandidatenländer am 16. April 2003 mündeten. Eine Erweiterung der EU mit 1. Mai 2004 ist zu erwarten.

Das geplante neue Asylverfahren vereinbart Rechtsstaatlichkeit und Verfahrensökonomie. Schutzbedürftige sollen rasch einen entsprechenden Status gewährt erhalten. Beibehalten wir die Schutzgewährung für Flüchtlinge im Sinne der GFK, die Schutzgewährung für gefährdete Personen nach der EMRK und die Entscheidung durch asylrechtliche Spezialbehörden.

Neu eingeführt wird ein Zulassungsverfahren in eigens einzurichtenden Erstaufnahmestellen. Zur Verfahrensbeschleunigung ist dieses der inhaltlichen Prüfung des Asylantrages vorgelagert. Im Zulassungsverfahren sollen einerseits unzulässige und offensichtlich unbegründete Anträge schnell gefiltert und entschieden werden können; andererseits soll Asylwerbern, bei denen klar ist, dass sie schutzbedürftig sind, schnell Asyl gewährt werden können. Asylwerber können ihre Anträge nur in einer Erstaufnahmestelle einbringen. Wird ein Antrag auf Asyl bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt, ist der Schutzsuchende von diesem Sicherheitsorgan zu durchsuchen und der Erstaufnahmestelle vorzuführen, damit der Schutzsuchende dort seinen Asylantrag einbringen kann. Werden Dokumente oder Gegenstände, die Hinweise auf die Identität, die Staatsangehörigkeit oder den Reiseweg geben können, gefunden, dürfen diese Gegenstände vorläufig sichergestellt werden.

Die Erstaufnahmestellen sind Teil des Bundesasylamtes. Nach Einbringung des Antrages wird dem Asylwerber eine Verfahrenskarte ausgestellt. Den Asylwerbern wird in der Erstaufnahmestelle die Möglichkeit einer ärztlichen Untersuchung eingeräumt. Während des Zulassungsverfahrens ist der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle oder einer angegliederten Betreuungseinrichtung unterzubringen und zu versorgen. Bei seinem Eintreffen in der Erstaufnahmestelle ist der Asylwerber erstmals über das Verfahren, seine Mitwirkungspflichten und seine Rechte zu informieren. Dem Asylwerber ist in jedem Stadium des Verfahrens Rückkehrberatung als PerspektivenabKlärung in Österreich und/oder seinem Herkunftsstaat zu gewähren.

48, lÀngstens jedoch 72 Stunden nach Einbringung des Antrages ist die Ersteinvernahme vorzunehmen. Zweck dieser Ersteinvernahme ist eine erste AbKlärung der Identität, der Staatsangehörigkeit, des Fluchtweges und von in Österreich lebenden Verwandten des Asylwerbers und eine umfassende Befragung über die Fluchtgründe. Den Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme kommt besondere Glaubwürdigkeit zu. für Traumatisierte und Folteropfer, die besonderen Schutzes bedürfen, werden spezielle Verfahrensgarantieren vorgesehen. Bis zur Entscheidung über die Zulassung genießen Asylwerber faktischen Abschiebeschutz.

Wird das Verfahren als zulässig erklärt, ist dem Asylwerber ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Asylwerber erhält eine Aufenthaltsberechtigungskarte, die als Identitätsausweis dient und ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Darüber hinaus wird er bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuungseinrichtung zugewiesen. Das Asylverfahren wird nun inhaltlich von der zuständigen aussenstelle des Bundesasylamtes geprüft.

Ist der Asylwerber über einen "Dublinstaat" oder einen sicheren Drittstaat eingereist, so ist Österreich für die Prüfung des Asylantrages unzuständig und der Antrag als unzulässig zurückzuweisen und mit einer Ausweisung zu verbinden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungsökonomie wird eine Liste sicherer Drittstaaten mit eine widerleglichen Vermutung im Einzelfall im Gesetz verankert. Mit Beitritt der Kandidatenstaaten zur Europäischen Union gelten diese nicht mehr als sichere Drittstaaten, sondern sind als Dublinstaaten zu betrachten. Der Umstieg in das materielle Verfahren ist jederzeit möglich. Soll in der Erstaufnahmestelle abweisend entschieden werden, so steht dem Asylwerber ebenso wie im Falle einer negativen Zulassungsentscheidung Rechtsberatung, Akteneinsicht und eine weitere Vernehmung zu. Wenn der Asylwerber prima facie ein Asylberechtigter ist, kann bereits nach der ersten Einvernahme Asyl gewährt werden, sodass die Anerkennung als Asylberechtigter im Idealfall bereits binnen 72 Stunden erfolgen kann. Der Antrag kann aber auch als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn die Sachlage klar ist.

Ein Antrag ist offensichtlich unbegründet, wenn der Asylwerber Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates ist oder er die Behörde über seine Identität oder die Echtheit seiner Dokumente tÀuscht oder keinerlei Schutzgründe vorbringt. Sichere Herkunftsstaaten sind nur die im Gesetz genannten Staaten. Auch die Abweisung des Asylantrages wird mit einer Ausweisung verbunden. Im Falle einer Abweisung des Antrages als offensichtlich unbegründet, ist die Ausweisung sofort vollstreckbar; der unabhängige Bundesasylsenat hat jedoch die Möglichkeit, der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Verfahren in der Erstaufnahmestelle sollen mit entsprechender Effizienz und Geschwindigkeit geführt werden. Zur Sicherstellung, dass Asylwerber ihre Rechte ausreichend wahrnehmen können, erhält der Asylwerber von Beginn an umfassende Informationen über das Asylverfahren. Darüber hinaus wird Asylwerbern ein Rechtsberater zu Seite gestellt, der, im Falle einer geplanten zurückweisung oder einer Abweisung des Antrags obligatorisch eine rechtliche Beratung des Asylwerbers vor der weiteren Einvernahme vornimmt, an dieser teilnimmt und den Asylwerber berät und unterstützt.

Zum frühest möglichen Zeitpunkt sollen Familienverfahren erkannt und geführt werden. Eine Erstreckung des sonstigen Schutzes ist geplant. Im Falle einer festgestellten Familieneigenschaft zu einem Asylberechtigten ist dessen Schutz auf den Asylwerber auszudehnen. Liegt die Familieneigenschaft in Bezug auf einen anderen Asylwerber vor, werden die Verfahren "verbunden". über die Anträge aller FamilienAngehörigen ist die gleiche Entscheidung zum gleichen Zeitpunkt zu erlassen. Auslandsverfahren in den Berufsvertretungsbehörden werden nur mehr FamilienAngehörigen Asylberechtigter offen stehen.

Das neue Asylverfahren sieht eine Konzentration der Tatsachenermittlung beim Bundesasylamt vor. Eine vollständige Tatsachenermittlung neben einer umfassenden Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren. Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass schon alleine das Vorbringen neuer Tatsachen in der Berufung zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens führt. Wer Flüchtling ist, wird großes Interesse an seiner schnellen Asylgewährung haben, um sein Leben in Österreich möglichst bald neu ordnen zu können. Deshalb soll das Vorbringen neuer Tatsachen in der Berufung auf nova producta und nova reperta beschränkt, es sei denn, dass die Tatsachen oder Beweise auf Grund eines Verfahrensmangels oder einer Traumatisierung nicht vorgebracht oder vorgelegt werden konnten. Die Behörden haben weiterhin die materielle Wahrheit zu ermitteln.

Die Bearbeitung von Asylanträgen Fremder, die vor akuten Krisen aus ihrer Heimat flüchten, ist nicht sinnvoll im Falle der Anwendung der Europäischen Richtlinie über vorübergehenden Schutz im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen. Diesfalls werden Asylverfahren künftig daher ausgesetzt.

Derzeit ist es durch das Einbringen mehrerer Asylanträge in Folge möglich, auf unbestimmbare Zeit im Bundesgebiet zu bleiben, da Asylwerber ab Stellung des Asylantrages auch dann nicht abgeschoben werden können, wenn sie bereits ein negatives Asylverfahren durchlaufen haben. Folgeanträge, die in der Rechtsmittelfrist gestellt werden, sollen daher künftig ex lege als Berufung zu werten sein. Weiters soll bei Vorliegen einer rechtskräftig abweisenden oder zurückweisenden Entscheidung die negative Entscheidung erster Instanz über weitere Anträge vor Rechtskraft vollstreckbar gemacht werden können.

Hat sich ein Asylwerber aus der Erstaufnahmestelle ungerechtfertigt oder längerfristig und ohne eine neue Adresse anzugeben aus der Betreuungseinrichtung entfernt, wird das Verfahren eingestellt, wenn es nicht entscheidungsreif ist. Mit der Einstellung endet die vorläufige Aufenthaltsberechtigung; wird der Asylwerber aufgegriffen, kann er, soweit er keinen fremdenrechtlichen Einreise- oder Aufenthaltstitel hat, festgenommen werden. Asylverfahren sind von Amts wegen zu betreiben; kann das Verfahren ohne weitere Mitwirkung des abwesenden Asylwerbers entschieden werden, wird abgesprochen und nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes der Bescheid zugestellt.

Durch die vorgeschlagenen legistischen Änderungen sollen vor allem die Rechtssicherheit und die rechtsstaatlichen Garantien verbessert, die Verfahren beschleunigt und vereinfacht, Asylwerbern, die schutzbedürftig sind, schnellstmöglich dieser Schutz gewährt, der Schutz für Familienangehörige verbessert, eine rasche und unBürokratische FamilienzusammenFührung sichergestellt und die Möglichkeit von Asylmissbrauch minimiert werden.

Der Entwurf eines neuen Bundesbetreuungsgesetzes sieht vor, dass der Bund für Unterbringung, Verpflegung, Krankenhilfe und "sonstige Betreuungsmaßnahmen" hilfsbedürftiger Asylwerber aufkommt. Als "hilfsbedürftig" gilt, wer Lebensunterhalt und Unterbringung für sich und seine Familie nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften beschaffen kann. Dabei sind - entsprechend den Intentionen des alten Bundesbetreuungsgesetzes - allerdings auch Leistungen zu beRücksichtigen, die etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften erbracht werden. Keinen Anspruch auf Bundesbetreuung soll nach dem Gesetzesentwurf "trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit" haben, wer bürger eines EU-Mitgliedslandes oder der Schweiz, Nowegens, Islands und Liechtensteins ist. Die in der vom Obersten Gerichtshof beanstandeten, bisher geltenden Bundesbetreuungs-Richtlinie enthaltene umfangreiche Liste von weiteren Staaten, deren bürger unter bestimmten Bedingungen von der Bundesbetreuung ausgeschlossen sind (darunter USA, Japan, Russland, Türkei, Armenien, Nigeria) wurde nicht in den Gesetzesentwurf übernommen.

Im Vorgriff auf eine bis Mai 2005 umzusetzende EU-Betreuungsrichtlinie wurde auch ein Katalog von AusschlussGründen definiert. Demnach soll aus der Bundesbetreuung trotz Hilfsbedürftigkeit ausgeschlossen bleiben: Staatsangehörige von EU-Mitgliedsländern, der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein; Staatsangehörige von Staaten, die ab 1.5.2004 EU-Mitgliedsstaaten sind; Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung seiner Identität oder Hilfsbedürftigkeit mitwirkt, die den Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben, und die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden. Wenn dadurch der Zugang zur medizinischen Notversorgung des Asylwerbers gefährdet wird, ist der Ausschluss aus der Bundesbetreuung dem Gesetzesentwurf zufolge aber unzulässig.

Im Zuge der bisherigen Beratungen des neuen Asylgesetzes im Innenausschuss des Nationalrats wurde Kritik und Anregungen weiter Rechnung getragen und die Regierungsvorlage in mehreren Punkten abgeändert: Die Liste sicherer Drittstaaten, durch die bürger bestimmter Staaten (abgesehen von den EU-Mitgliedstaaten) vom Asyl ausgeschlossen werden, wurde auf die länder Schweiz und Lichtenstein reduziert. Künftig soll es Asylwerbern auch möglich sein, im gemeinnützigen Bereich gegen angemessene Entschädigung legal beschäftigt zu sein.

Der Schutz für Folteropfer und Traumatisierte soll im Gesetz nun ebenfalls ausdrücklich verankert werden. Damit findet erstmals ein "Sonderverfahren" für Folteropfer und Traumatisierte in die Österreichische Rechtsordnung Eingang. Eine weitere Änderung betrifft die Durchsuchung von Asylwerbern. Diese soll nur dann stattfinden, wenn der Flüchtling seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt - etwa wenn es Anhaltspunkte gibt, dass für das Verfahren wichtige Dokumente verborgen werden.

Zuletzt hat der Innenausschuss des Nationalrates gestern noch einige weitere Änderungen zum Asylgesetz und zum Bundesbetreuungsgesetz beschlossen. Vorgesehen ist nun u.a., dass Asylwerber bis zur Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der EU oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden können. Weiters sollen Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung Gründen, von Organwaltern desselben Geschlechts einvernommen werden, es sei denn, dass sie Anderes verlangen. Ebenfalls beschlossen wurde eine Ausschussfeststellung zum Kriterienkatalog des Bundesbetreuungsgesetzes. Dieser Kriterienkatalog, durch den die Voraussetzungen für die Aufnahme und den Verbleib in der Bundesbetreuung klargestellt werden sollen, wurde in Anlehnung an die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern entwickelt. Die darin enthaltenen Kriterien stellen aber auch einen tauglichen maßstab für die nunmehr explizit ermöglichte überPrüfung der Sachlichkeit von in der Vergangenheit erfolgten Ausschlüssen aus der Bundesbetreuung dar.

Mit freundlichen Grüßen Gerhard Pichler
Bundesministerium für Inneres
bürgerdienst- und Auskunftsstelle
Tel. 01/531 26/2343