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Was tun, wenn ich selbst, FreundInnen verletzt oder festgenommen bzw. von der Polizei mitgenommen werden?
Wenn Leute festgenommen werden und sie nicht mehr davor zu bewahren sind, fragt sie nach ihren
- Namen,
-ihrer Meldeadresse und
-ihrem Geburtsdatum
und meldet euch sofort bei der Rechtshilfe.
Bei Verletzungen
Lasst Verletzte nie allein, bildet einen Kreis um sie und bringt sie - wenn es die Verletzung zulässt - aus der Gefahrenzone. Bei einem Abtransport durch die Rettung verlangen, dass eine Vertrauensperson mitfahrt (die sich mit der Rechtshilfe in Verbindung setzt). Ein ärztliches Attest über Euren Zustand verlangen. Achtung: Das Krankenhaus muss jede Verletzung, die euch zugefuegt wurde, anzeigen. Wenn ihr also sagt, dass euch die Polizei verletzt hat, führt das zu einer Anzeige gegen die Polizei, die euch wiederum mit einer Gegenanzeige "belohnt". Besser ist, ihr sagt im Krankenhaus "Fremdverschulden von Unbekannt", und erzählt dort nur die Details, die für eine Diagnose wichtig sind. später künnt ihr euch immer noch in Ruhe und nach Beratung mit der Rechtshilfe oder AnwaeltIn ueberlegen ob ihr Anzeige gegen die Polizei erstattet, eine UVS-Beschwerde macht oder das ganze zum Einschlafen bringen wollt. Wenn ihr in Polizeigewahrsam verletzt wurdet: mit dem Taxi oder Rettung direkt von der Polizei ins Krankenhaus fahren. Lasst euch von dem/der FahrerIn eine Bestättigung über Weg und Fahrtzeit geben, um gegebenenfalls spaeter belegen zu können, daß ihr euch nicht selbst nach der Freilassung verletzt habt. Eine AertzIn eures Vertrauens waere optimal. Wenn du die Moeglichkeit dazu hast: mach Fotos von deinen Verletzungen.
Bei eigener Festnahme
Ruhig bleiben! Versuche anderen mitzuteilen, wer du bist (Name, Geburtsdatum, Adresse). Merk dir alles gut! Du kannst versuchen den Festnahmegrund und die Dienstnummer der/des BeamtIn zu erfragen.
Beim Abtransport
Auf der Fahrt ins Kommissariat oder Polizeigefangenenhaus sprich ggf. mit den anderen Festgenommenen über eure Rechte, aber mit keinem Wort über das, was ihr oder du gemacht habt7hast. Die Waende haben Ohren! Achte auf andere und zeige dich verantwortlich, wenn sie mit der Situation (Festnahme und so) schlecht zurecht kommen. Das beruhigt auch dich.
Redet über eure Rechte und darueber, dass es Sinn macht, von jetzt ab konsequent die Aussage zu verweigern und nach Telefonanrufen zu verlangen. Tausche mit deinen Mitgefangenen Namen und zumindest Geburtsjahr (Minderjährigkeit!) aus, damit die/der zuerst telefonieren darf oder rauskommt die Rechtshilfe informieren kann.
Dauer der Festnahme
Aus dem "informationsblatt fuer Festgenommene" der Polizei bzw. Gendarmerie, das dir u.U. im Polizeigewahrsam ueberreicht wird: "Dauer der Anhaltung: Zunaechst wird Ihnen mitgeteilt werden, welcher Vorwurf gegen Sie erhoben wird und weshalb Sie festgenommen worden sind. (...) aAusserdem gibt es fuer die Dauer der Haft Hoechstgrenzen. Wenn Sie im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (zB Koerperverletzung, Diebstahl) stehen, werden Sie innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Festnahme enthaftet oder dem Gericht ueberstellt werden. (Sind Sie ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichts festgenommen worden, kann diese Frist um 24 Stunden ueberschritten werden.) Liegt Ihnen dagegen ein Verwaltungsdelikt (zB. Ruhestoerung, Laermerregung) zur Last, werden Sie spaetestens nach 24 Stunden freigelassen werden."
Also: In Polizeigewahrsam: max. 24 Stunden bei Verdacht auf Verwaltungsuebertretungen (zB. Laermerregung), max. 48 Stunden bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vorwuerfe (zB. Sachbeschaedigung), plus 24 Stunden bei Sprengelproblemen oder laenger bei U-Haft (Anm.: bei der Polizei heisst es immer "Verdacht auf ...")
Im Normalfall musst du also nach spaetestens 48 Stunden freigelassen oder zur/m U-RichterIn (bzw. am Wochenende zur/m JournalrichterIn) gebracht werden, die/der entscheidet, ob du weiter angehalten/festgehalten wirst. Auch hier: Keine Aussagen!!!
AUS "PRAXISTIPS FUER JUNGANWAELTE":
Festnahme der/des Klientin:
Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar dannach) von den Sicherheitsbeamten ueber den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darueber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eineN AngehoerigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN VerteidigerIn zu verstaendigen (§178 StPO). Nach der verhaftung ist der Festgenommenen gegen den7die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt ( Verhaftung z.b. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehoerde unverzueglich zur sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s RechtsanwaeltIn zur Befragung noch nicht moeglich.
(Einige) StrafverteidigerInnen empfehlen fuer diesen Fall, dass die/der beschuldigte die Aussage verweigern soll. Dies insbesondere bei komplizierten Faellen, bei denen mit einer Bestrafung gerechnet werden muss. Spaetestens 48 Stunden nach der festnahme ist die/der Verdaechtige vom polizeilichen Gefangenenhaus in das zustaendige Gericht einzuliefern. (§§176 Abs.2, 177 Abs.2 StPO). Diese Frist kann um 24 Stunden ueberschritten werden, wenn die/der Verdaechtige ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichtshofes festgenommen wurde (§176 Abs.1StPO). Dort ist die/der Verdachtige unverzueglich, laengstens aber binnen 48 Stunden , von der /dem U-RichterIn zu vernehmen (§179Abs.1StPO). Bis dahin gibt es fuer RechtsanwaeltInnen kein durchsetzbares Recht die/den KlientIen zu sehen.
Denk dran: du bist nicht allein!!!!!!! Auch wenn du (noch) keine Post oder Besuche bekommst: draussen stehen deine FreundInnen und GenossInnen Schlange. Sie werden nicht zu dir gelassen, sind aber mit dem Herzen bei dir und tun alles was moeglich ist fuer dich!
Verhaftungen
Auch bei einer moeglichen Ueberstellung in U-Haft gilt: gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Aussenwelt hergestellt ist, du deine AnwaeltIn gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umstaenden bedeuten, dass Du oder andere spaeter Monate im Gefaengnis sitzt.
Wirst du in U-Haft ueberstellt: keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch laenger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhaeusern sind aber vergleichsweise menschlicher: Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen ueber das Leben im Gefaengnis, ueber eure Faelle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das recht auf vegetarisches oder koscheres Essen. Erkundige dich danach wie mensch zu Buechern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht 1 (LG1, "Landl") musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und SozialarbeiterInnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts ueber deinen Fall.
Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draussen wer um deinen Fall kuemmert.
Haftpruefungsverhandlung
Die erste Haftpruefungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-RichterIn, StaatsanwaeltIn, deinE VerteidigerIn und du. Inhalt der Haftpruefungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr).
Die Schuldfrage ist nicht zu eroertern. Hebt der/die U-RichterIn die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften.
Wenn nicht gibt es die Moeglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwaeltin.
Einen Monat spaeter kommt die naechste Haftpruefung. Auch hier gilt: Beweismittel zu frueh offen zu legen macht sie nutzlos und schraenkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE AnwaeltIn durchsetzen.
Wenn du frei kommst
Bitte melde dich der Rechtshilfe u/o bei deineR AnwaeltIn. Bei Anlaessen ist die Rechtshilfe moeglichst rund um die Uhr besetzt! Ansonsten: Anrufbeantworter. Erst danach kannst du dich hoffentlich verwoehnen lassen und relaxen.
Ruhig bleiben! Versuche anderen mitzuteilen, wer du bist (Name, Geburtsdatum, Adresse). Merk dir alles gut! Du kannst versuchen den Festnahmegrund und die Dienstnummer der/des BeamtIn zu erfragen.
Beim Abtransport
Auf der Fahrt ins Kommissariat oder Polizeigefangenenhaus sprich ggf. mit den anderen Festgenommenen über eure Rechte, aber mit keinem Wort über das, was ihr oder du gemacht habt7hast. Die Waende haben Ohren! Achte auf andere und zeige dich verantwortlich, wenn sie mit der Situation (Festnahme und so) schlecht zurecht kommen. Das beruhigt auch dich.
Redet über eure Rechte und darueber, dass es Sinn macht, von jetzt ab konsequent die Aussage zu verweigern und nach Telefonanrufen zu verlangen. Tausche mit deinen Mitgefangenen Namen und zumindest Geburtsjahr (Minderjährigkeit!) aus, damit die/der zuerst telefonieren darf oder rauskommt die Rechtshilfe informieren kann.
Dauer der Festnahme
Aus dem "informationsblatt fuer Festgenommene" der Polizei bzw. Gendarmerie, das dir u.U. im Polizeigewahrsam ueberreicht wird: "Dauer der Anhaltung: Zunaechst wird Ihnen mitgeteilt werden, welcher Vorwurf gegen Sie erhoben wird und weshalb Sie festgenommen worden sind. (...) aAusserdem gibt es fuer die Dauer der Haft Hoechstgrenzen. Wenn Sie im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (zB Koerperverletzung, Diebstahl) stehen, werden Sie innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Festnahme enthaftet oder dem Gericht ueberstellt werden. (Sind Sie ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichts festgenommen worden, kann diese Frist um 24 Stunden ueberschritten werden.) Liegt Ihnen dagegen ein Verwaltungsdelikt (zB. Ruhestoerung, Laermerregung) zur Last, werden Sie spaetestens nach 24 Stunden freigelassen werden."
Also: In Polizeigewahrsam: max. 24 Stunden bei Verdacht auf Verwaltungsuebertretungen (zB. Laermerregung), max. 48 Stunden bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vorwuerfe (zB. Sachbeschaedigung), plus 24 Stunden bei Sprengelproblemen oder laenger bei U-Haft (Anm.: bei der Polizei heisst es immer "Verdacht auf ...")
Im Normalfall musst du also nach spaetestens 48 Stunden freigelassen oder zur/m U-RichterIn (bzw. am Wochenende zur/m JournalrichterIn) gebracht werden, die/der entscheidet, ob du weiter angehalten/festgehalten wirst. Auch hier: Keine Aussagen!!!
AUS "PRAXISTIPS FUER JUNGANWAELTE":
Festnahme der/des Klientin:
Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar dannach) von den Sicherheitsbeamten ueber den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darueber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eineN AngehoerigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN VerteidigerIn zu verstaendigen (§178 StPO). Nach der verhaftung ist der Festgenommenen gegen den7die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt ( Verhaftung z.b. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehoerde unverzueglich zur sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s RechtsanwaeltIn zur Befragung noch nicht moeglich.
(Einige) StrafverteidigerInnen empfehlen fuer diesen Fall, dass die/der beschuldigte die Aussage verweigern soll. Dies insbesondere bei komplizierten Faellen, bei denen mit einer Bestrafung gerechnet werden muss. Spaetestens 48 Stunden nach der festnahme ist die/der Verdaechtige vom polizeilichen Gefangenenhaus in das zustaendige Gericht einzuliefern. (§§176 Abs.2, 177 Abs.2 StPO). Diese Frist kann um 24 Stunden ueberschritten werden, wenn die/der Verdaechtige ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichtshofes festgenommen wurde (§176 Abs.1StPO). Dort ist die/der Verdachtige unverzueglich, laengstens aber binnen 48 Stunden , von der /dem U-RichterIn zu vernehmen (§179Abs.1StPO). Bis dahin gibt es fuer RechtsanwaeltInnen kein durchsetzbares Recht die/den KlientIen zu sehen.
Denk dran: du bist nicht allein!!!!!!! Auch wenn du (noch) keine Post oder Besuche bekommst: draussen stehen deine FreundInnen und GenossInnen Schlange. Sie werden nicht zu dir gelassen, sind aber mit dem Herzen bei dir und tun alles was moeglich ist fuer dich!
Verhaftungen
Auch bei einer moeglichen Ueberstellung in U-Haft gilt: gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Aussenwelt hergestellt ist, du deine AnwaeltIn gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umstaenden bedeuten, dass Du oder andere spaeter Monate im Gefaengnis sitzt.
Wirst du in U-Haft ueberstellt: keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch laenger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhaeusern sind aber vergleichsweise menschlicher: Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen ueber das Leben im Gefaengnis, ueber eure Faelle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das recht auf vegetarisches oder koscheres Essen. Erkundige dich danach wie mensch zu Buechern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht 1 (LG1, "Landl") musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und SozialarbeiterInnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts ueber deinen Fall.
Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draussen wer um deinen Fall kuemmert.
Haftpruefungsverhandlung
Die erste Haftpruefungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-RichterIn, StaatsanwaeltIn, deinE VerteidigerIn und du. Inhalt der Haftpruefungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr).
Die Schuldfrage ist nicht zu eroertern. Hebt der/die U-RichterIn die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften.
Wenn nicht gibt es die Moeglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwaeltin.
Einen Monat spaeter kommt die naechste Haftpruefung. Auch hier gilt: Beweismittel zu frueh offen zu legen macht sie nutzlos und schraenkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE AnwaeltIn durchsetzen.
Wenn du frei kommst
Bitte melde dich der Rechtshilfe u/o bei deineR AnwaeltIn. Bei Anlaessen ist die Rechtshilfe moeglichst rund um die Uhr besetzt! Ansonsten: Anrufbeantworter. Erst danach kannst du dich hoffentlich verwoehnen lassen und relaxen.
Aus dem "informationsblatt fuer Festgenommene" der Polizei bzw. Gendarmerie, das dir u.U. im Polizeigewahrsam ueberreicht wird: "Dauer der Anhaltung: Zunaechst wird Ihnen mitgeteilt werden, welcher Vorwurf gegen Sie erhoben wird und weshalb Sie festgenommen worden sind. (...) aAusserdem gibt es fuer die Dauer der Haft Hoechstgrenzen. Wenn Sie im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung (zB Koerperverletzung, Diebstahl) stehen, werden Sie innerhalb von 48 Stunden nach Ihrer Festnahme enthaftet oder dem Gericht ueberstellt werden. (Sind Sie ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichts festgenommen worden, kann diese Frist um 24 Stunden ueberschritten werden.) Liegt Ihnen dagegen ein Verwaltungsdelikt (zB. Ruhestoerung, Laermerregung) zur Last, werden Sie spaetestens nach 24 Stunden freigelassen werden."
Also: In Polizeigewahrsam: max. 24 Stunden bei Verdacht auf Verwaltungsuebertretungen (zB. Laermerregung), max. 48 Stunden bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Vorwuerfe (zB. Sachbeschaedigung), plus 24 Stunden bei Sprengelproblemen oder laenger bei U-Haft (Anm.: bei der Polizei heisst es immer "Verdacht auf ...")
Im Normalfall musst du also nach spaetestens 48 Stunden freigelassen oder zur/m U-RichterIn (bzw. am Wochenende zur/m JournalrichterIn) gebracht werden, die/der entscheidet, ob du weiter angehalten/festgehalten wirst. Auch hier: Keine Aussagen!!!
AUS "PRAXISTIPS FUER JUNGANWAELTE":
Festnahme der/des Klientin:
Jede/r Festgenommene ist bei der Festnahme (oder unmittelbar dannach) von den Sicherheitsbeamten ueber den gegen sie/ihn bestehenden Tatverdacht zu unterrichten und darueber zu belehren, dass sie berechtigt ist, eineN AngehoerigeN oder eine andere Vertrauensperson und eineN VerteidigerIn zu verstaendigen (§178 StPO). Nach der verhaftung ist der Festgenommenen gegen den7die kein richterlicher Haftbefehl vorliegt ( Verhaftung z.b. auf frischer Tat) von der Sicherheitsbehoerde unverzueglich zur sache zu vernehmen (§177 Abs2 StPO). Zu diesem Zeitpunkt ist die Beiziehung einer/s RechtsanwaeltIn zur Befragung noch nicht moeglich.
(Einige) StrafverteidigerInnen empfehlen fuer diesen Fall, dass die/der beschuldigte die Aussage verweigern soll. Dies insbesondere bei komplizierten Faellen, bei denen mit einer Bestrafung gerechnet werden muss. Spaetestens 48 Stunden nach der festnahme ist die/der Verdaechtige vom polizeilichen Gefangenenhaus in das zustaendige Gericht einzuliefern. (§§176 Abs.2, 177 Abs.2 StPO). Diese Frist kann um 24 Stunden ueberschritten werden, wenn die/der Verdaechtige ausserhalb des Sprengels des zustaendigen Gerichtshofes festgenommen wurde (§176 Abs.1StPO). Dort ist die/der Verdachtige unverzueglich, laengstens aber binnen 48 Stunden , von der /dem U-RichterIn zu vernehmen (§179Abs.1StPO). Bis dahin gibt es fuer RechtsanwaeltInnen kein durchsetzbares Recht die/den KlientIen zu sehen.
Denk dran: du bist nicht allein!!!!!!! Auch wenn du (noch) keine Post oder Besuche bekommst: draussen stehen deine FreundInnen und GenossInnen Schlange. Sie werden nicht zu dir gelassen, sind aber mit dem Herzen bei dir und tun alles was moeglich ist fuer dich!
Verhaftungen
Auch bei einer moeglichen Ueberstellung in U-Haft gilt: gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Aussenwelt hergestellt ist, du deine AnwaeltIn gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umstaenden bedeuten, dass Du oder andere spaeter Monate im Gefaengnis sitzt.
Wirst du in U-Haft ueberstellt: keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch laenger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhaeusern sind aber vergleichsweise menschlicher: Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen ueber das Leben im Gefaengnis, ueber eure Faelle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das recht auf vegetarisches oder koscheres Essen. Erkundige dich danach wie mensch zu Buechern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht 1 (LG1, "Landl") musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und SozialarbeiterInnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts ueber deinen Fall.
Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draussen wer um deinen Fall kuemmert.
Haftpruefungsverhandlung
Die erste Haftpruefungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-RichterIn, StaatsanwaeltIn, deinE VerteidigerIn und du. Inhalt der Haftpruefungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr).
Die Schuldfrage ist nicht zu eroertern. Hebt der/die U-RichterIn die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften.
Wenn nicht gibt es die Moeglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwaeltin.
Einen Monat spaeter kommt die naechste Haftpruefung. Auch hier gilt: Beweismittel zu frueh offen zu legen macht sie nutzlos und schraenkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE AnwaeltIn durchsetzen.
Wenn du frei kommst
Bitte melde dich der Rechtshilfe u/o bei deineR AnwaeltIn. Bei Anlaessen ist die Rechtshilfe moeglichst rund um die Uhr besetzt! Ansonsten: Anrufbeantworter. Erst danach kannst du dich hoffentlich verwoehnen lassen und relaxen.
Auch bei einer moeglichen Ueberstellung in U-Haft gilt: gar nichts sagen bevor der Kontakt zur Aussenwelt hergestellt ist, du deine AnwaeltIn gesprochen haben, klar ist, was im Akt steht. Gemeinsam überlegen ist wichtiger, als gleich herauskommen. Eine Aussage, um im Moment schnell heraus zu kommen, kann unter Umstaenden bedeuten, dass Du oder andere spaeter Monate im Gefaengnis sitzt.
Wirst du in U-Haft ueberstellt: keine Panik. Das unangenehme an der U-Haft ist, dass alles noch laenger dauert. Die Haftbedingungen in gerichtlichen Gefangenenhaeusern sind aber vergleichsweise menschlicher: Du wirst nicht mehr in Einzelhaft sondern in bewohnten Mehrpersonenzellen sein. Rede mit deinen Mitgefangenen ueber das Leben im Gefaengnis, ueber eure Faelle, aber keine Heldengeschichten und nichts Belastendes. Es gibt Hofgang, Einkauf, Sonntagsmesse. Du hast das recht auf vegetarisches oder koscheres Essen. Erkundige dich danach wie mensch zu Buechern aus der Anstaltsbibliothek kommt, wie mensch eigene beantragt. In der U-Haft hast du das Recht Privatkleidung zu tragen. Im Landesgericht 1 (LG1, "Landl") musst du dein privates Gewand extra beantragen. Pfarrer und SozialarbeiterInnen sollte es auch geben - mit denen rede nichts ueber deinen Fall.
Du bist nicht allein! Denk daran, dass sich draussen wer um deinen Fall kuemmert.
Haftpruefungsverhandlung
Die erste Haftpruefungsverhandlung muss binnen 14 Tage ab Festnahme erfolgen. Anwesend: U-RichterIn, StaatsanwaeltIn, deinE VerteidigerIn und du. Inhalt der Haftpruefungsverhandlung ist lediglich die Frage, ob ein Haftgrund vorliegt. (Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Tatbegehungsgefahr = Wiederholungsgefahr).
Die Schuldfrage ist nicht zu eroertern. Hebt der/die U-RichterIn die U-Haft auf, bist du sofort zu enthaften.
Wenn nicht gibt es die Moeglichkeit einer Haftbeschwerde, das besprich mit deinem Anwalt, deiner Anwaeltin.
Einen Monat spaeter kommt die naechste Haftpruefung. Auch hier gilt: Beweismittel zu frueh offen zu legen macht sie nutzlos und schraenkt die Verteidigung in der Gerichtsverhandlung ein. Oft musst du dich dabei gegen deinE AnwaeltIn durchsetzen.