Im Februar 2005 wurde vom Österreichischen Innenministerium ein Visumsverbot für Sexarbeiterinnen aus Rumänien verfügt. Damit, so die offizielle Begründung, werde einem Ersuchen der rumänischen Regierung nachgekommen. Rumänische Prostituierte, denen bereits ein Visum erteilt wurde, müssen mit aufenthaltsbeendenden maßnahmen rechnen.
- Wie Sie diese Aktion unterstützen können
- Hintergrundinformation: Regelung der Ausübung der Prostitution in Österreich
Bisher war diesen - wie allen anderen Nicht-EU-Migrantinnen, die in Österreich die Prostitution ausüben und über kein sonstiges Visum verfügen - zur legalen Ausübung der Prositution ein Visum für Selbständige gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 FrG erteilt wurden. Dieses Visum konnte aufgrund eines Erlasses des BM für Inneres (von 1997 und 2001) für Showtänzerinnen und Prostituierte erteilt werden. Dieses "Sondervisum" wurde im Juni 2001 als Neuregelung für Showtänzerinnen und Prostitutierte vom Innenministerium erlassen. Es handelt sich dabei um eine befristete, an die Beschäftigung gebundene Aufenthaltsbewillligung, die - bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen (Zusage eines Clubchefs, Versicherung, kein Aufenthaltsverbot) Frauen aus sämtlichen ländern der Welt erteilt wird.
Der nun wirksam gewordene bzw. drohende Entzug ihres Visums und die damit verbundene Unklarheit über Bestraftung bei Rückkehr nach Rumänien (die rumänische Regierung hat bislang kein Angebot der Straffreiheithat für freiwillig zurückkehrende Frauen gemacht) hat für die derzeit in Österreich in der Sexarbeit tätige rumänische Migrantinnen dramatische Konsequenzen.
Ein Großteil der Frauen wird notgedrungen illegal weiter in der Prostitution arbeiten und dabei die ohnehin geringen Rechte verlieren, die bislang zumindest ein Minimum an strukturiertem Leben und der Vorbeugung gesundheitlicher Risken ermöglichten.
Als Organisation/en, die seit vielen Jahren mit und für SexarbeiterInnen arbeiten (in Streetwork, Beratung, Bildung) und für die Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen kämpfen, sind wir tagtäglich mit den konkreten Auswirkungen dieser Situation konfrontiert und wollen und können diese nicht einfach hinnehmen.
Wir bitten Euch/Sie daher um Unterstützung dieser Aktion gegen die Illegalisierung von SexarbeiterInnen aus Rumänien.
Die Ausübung der Prostitution ist in Österreich grundsätzlich erlaubt. Sofern diverse Vorschriften (siehe unten) nichtübertreten werden, gelten SexarbeiterInnen als sogenannten "Neue Selbständige", sind versichert und bezahlen Einkommensteuer.
Es geht uns mit dieser Aktion nicht um die Unterstützung sexistischer Strukturen. Wir empfinden es jedoch als unsere Aufgabe, uns zumindest für den Erhalt der ohnehin in nur sehr geringem Ausmass vorhandenen Rechte von Sexarbeiterinnen aktiv einzusetzen. Darüber hinaus werden wir weiterhin für umfassende Lebens- und Arbeitsrechte für alle Migrantinnen in Österreich und gegen sexistische und rassistische Zustände kämpfen.
Wir bitten Sie/Euch dabei um Unterstützung!
Maiz, Lefö, Volkshilfe Wien - Beratungszentrum für Prostituierte
Wie Sie diese Aktion unterstützen können:
1. Protestbrief (Anhang) an die aufgelisteten Adressen mailen:
presedinte (at) presidency.ro
premier (at) gov.ro
mae (at) mae.ro
drmm (at) mae.ro
ambromviena (at) magnet.at
heinz.fischer (at) hofburg.at
wolfgang.schuessel (at) bka.gv.at
iese.prokop (at) bmi.gv.at
bucarest-ob (at) bmaa.gv.at
maiz (at) servus.at
2. Aktions-Aufruf samt Protestbrief weiter verbreiten
Herzlichen Dank im Voraus!
Hintergrundinformation: Regelung der Ausübung der Prostitution in Österreich
Die Ausübung der Prostitution ist in Österreich grundsätzlich erlaubt, sofern diverse die Prostitution regelnde Vorschriften nicht übertreten werden. Die Frauen gelten dabei als sogenannte "Neue Selbständige", nicht als unselbständige Arbeitnehmerinnen. Dementsprechend sind sie auch als Selbständige versichert und bezahlen Einkommensteuer.
Nicht-EU-Migrantinnen, die in Österreich die Prostitution ausÃŒben und über kein sonstiges Visum wie z. B. aus Drittstaatsbegünstigung verfügen, das ihnen die Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit erlauben würde, benötigen zwecks legaler Ausübung der Prostitution ein Visum für Selbständige gemäß § 7 Abs. 4 Z 4 FrG. Dieses wurde im Juni 2001 vom Innenministerium als Neuregelung für ShowtänzerInnen und Prostituierte erlassen. Es handelt sich dabei um eine befristete an die Beschäftigung gebundene Aufenthaltsbewilligung.
Bisher wurde allen Frauen aus sämtlichen ländern der Welt bei Erfüllen der geforderten Voraussetzungen (Zusage eines Clubchefs, Versicherung, kein Aufenthaltsverbot) ein solches Visum erteilt. Die Frage, ob im jeweiligen Herkunftsland der Migrantin die Ausübung der Prostitution im Ausland unter Strafe gestellt ist, war dabei nicht von Relevanz.
Gesetzliche Lage zur Prostitution in Österreich
BUNDESGESETZE
StGG (Staatsgrundgesetz) regelt Grundrecht auf freie Gewerbsausübung
ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) §879 Geschäft der Prostitution verstät gegen die guten Sitten und macht Geldleistungen von Konsumenten nicht einklagbar
ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) es ist keine Anstellung als Freie Dienstnehmerin möglich
StGB (Strafgesetzbuch) Prostitution ist keine strafbare Handlung, allerdings die Förderung von Prostitution (auch tätigkeit im Geschäftsbetrieb) und Zuhälterei sind strafbar.
GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz) verpflichtet zur Selbstversicherung bei der SVA der Gewerblichen Wirtschaft.
EINKOMMENSSTEUERGESETZ regelt die grundsätzliche Steuerpflicht. Achtung: regionale Unterschiede sind die Praxis
STD-Gesetz (Sexual transverable Diseases-Gesetz) schreibt wöchentliche Gesundheitsuntersuchung vor
AIDS-Gesetz schreibt HIV-Test alle drei Monate vor
LANDESGESETZE
sehr unterschiedliche Regelungen, die in manchen Bundesländern in einem eigenen Prostitutionsgesetz zu finden sind oder als Teil im Polizeistrafgesetz festgeschrieben sind.
Auch das Jugendschutzgesetz kann relevante Regelungen zur Sexarbeit enthalten.
Weitere Informationen zur Legal Agenda for Migrant Prostitutes and Trafficked Women: www.femmigration.net