Im folgenden findet ihr "Artikel 11 - Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit" der im Verfassungsrang stehenden EuropäischeMenschenrechtskonvention und das "Versammlungsgesetzes 1953" im Originalwortlaut.
versammlungsrecht
1. Voraussetzungen zur Auflösung von Versammlungen bzw. Umgang mit nicht-angemeldeten Versammlungen (VfSlg.10443/85)
2. Untersagung von Versammlungen (VfSlg. B1801/98)
3. Pflichten der VeranstalterIn (VfSlg. 14869/97)
4. Auflösung von Demonstrationen - Einsatz von Zwangsmitteln bzw. Gewalt seitens der Behörde (VfSlg. 14 761/96) und (VfSlg. 11095/85)
5. Festhalten von Personengruppen und Personendurchsuchungen (UVS)
versammlungsrecht
Eine "Versammlung" nach dem Artikel 12 StGG (= Staatsgrundgesetz, also ein Gesetz, das die Grundrechte der Österreichischen StaatsbürgerInnen sichern soll) ist eine "Zusammenkunft mehrerer Menschen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (z.b. Diskussionen, Manifestationen, Infotisch ...) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammenkommenden entsteht". Solche Versammlungen unterliegen einer "Anzeigepflicht" (§ 2 VersG) bzw. Anmeldepflicht.
versammlungsrecht
Die Versammlungsfreiheit stellt sich in Österreich als eine Art "Freiheit mit Vorbehalten" dar. Dieser Vorbehalt bestehen heute in der Anmeldepflicht bzw. Anzeigepflicht (§ 2 VersG) von Versammlungen. Im folgenden findet ihr daher eine kleine historische Einführung in die Geschichte des Versammlungsrechts.
versammlungsrecht
In der letzten Sitzungswoche des Nationalrats vor der Sommerpause 2002 wurde mit den Stimmen von FPÖ und ÖVP das sog. Vermummungsverbot im Versammlungsgesetz beschlossen.
vermummungsverbot