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[ 07. Nov 2010 ]

Ausschaffungsflüge: Der Tod kam schon vor dem Abheben

J. Ch.: Am 17. März 2010 Opfer der Schweizer Ausschaffungsmaschinerie.

Wegschauen, Wursteln und Vertuschen - Dass Wegschauen für Opfer tödlich sein kann, hat J. Ch. (Alex) am eigenen Leib erfahren.

 

Er kam am 17. März 2010 während einer versuchten Zwangsausschaffung um. augenauf fordert weiterhin den sofortigen Stopp dieser lebensgefährlichen Praxis. Die Untersuchungen laufen noch.

Nachdem nun langsam an die Öffentlichkeit tröpfelt, dass beim Tod von J. Ch. die zuständigen Behörden ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben nicht richtig erfüllt haben, scheint die Strategie eines leisen Ad-acta-Legens nicht aufzugehen. Unabhängig aber vom noch offenen Resultat der staatsanwaltlichen Untersuchungen kann bereits jetzt festgestellt werden: Keiner der Beteiligten hat auch nur einen kleinen Finger gerührt, um den durch einen langen Hungerstreik geschwächten Menschen vor der brutalen Überwältigung und Fesselung als Vorbereitung für den Zwangsausschaffungsflug zu schützen. Niemand fühlte sich verantwortlich, niemand fühlte sich moralisch verpflichtet, um - Zuständigkeit hin oder her - seine Aufgabe zu verweigern oder Alarm zu schlagen.


Gesetzliche Regelung der Zwangsanwendung ist Augenwischerei


Die Zwangsanwendungsverordnung des Bundes (ZAV), in Kraft seit dem 1. Januar 2009, verlangt von den anordnenden und vollziehenden Behörden, dem Bundesamt für Migration (BFM) respektive der Kantonspolizei, zwingend zu überprüfen, ob die auszuschaffende Person überhaupt transportfähig ist. «Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfertigkeit medizinisch abklären.» Ebenso wird vorgeschrieben, die Person über das Ziel und den Zweck sowie die ungefähre Dauer des Transports zu informieren. Zudem muss über jeden Transport, der länger als vier Stunden dauert, «dies entweder im Transportformular vermerkt oder ein separates Protokoll» erstellt werden (ZAV Art. 18, 19 und 17).

Mit der ZAV sollten unter anderem weitere Todesfälle bei Zwangsausschaffungen verhindert werden. Der Bundesrat hatte damit auf den Tod von :: Khaled Abuzarifa am 3. März 1999 und :: Samson Chukwu am 1. Mai 2001 und die Beanstandungen des Europäischen Komitees zur Verhinderung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung vom Oktober 2003 reagiert. Hinter dieser Gesetzgebung steckt jedoch der Glaube, dass Zwangsausschaffungen ohne Todesfälle grundsätzlich möglich seien. J. Ch. hat dieses Gesetz nichts genützt. Und solange Zwangsausschaffungen als taugliches Mittel akzeptiert werden, wird nicht nach Wegen für ein humanes Zusammenleben gesucht.


Immer weiter wursteln


Trotzdem wird einfach weiter gemassnahmt: Es wird nun neu suggeriert, dass Zwangsausschaffungen unter ärztlicher Begleitung die Lösung seien. So antwortete etwa der Regierungsrat des Kantons Zürich auf eine Interpellation zweier Kantonsräte bereits am 19. Mai 2010: «Grundsätzlich werden Sonderflüge nach Destinationen ausserhalb Europas [neu] durch einen Arzt begleitet. Falls notwendig, wird dieser zusätzlich durch einen Sanitäter verstärkt.»

Ebenfalls schon Anfang Mai hatte Alard du Bois-Reymond, Chef des BFM, verlauten lassen, dass durch zwei Massnahmen «der Schutz der Auszuschaffenden gewährleistet» sei. Nämlich die Anwesenheit eines Arztes[_einer Ärztin] während des Ausschaffungsfluges und die Übergabe von Gesundheitsunterlagen an denselben[_dieselbe]. Mal ganz abgesehen von der Frage, ob ein Arzt[_eine Ärztin] es mit den Standesregeln und dem hippokratischen Eid vereinbaren kann, Gehilfe einer derart menschenverachtenden Handlung zu sein, wie dies die zwangsweise Ausschaffung von gefesselten Menschen ist, wäre zum Beispiel der Tod von J. Ch. damit nicht verhindert worden. Er starb nicht während des Fluges, sondern bereits während der Vorbereitung hierfür. Auch kann niemand im Ernst behaupten, dass mit dieser Alibiübung, einen Arzt[_eine Ärztin] mit fliegen zu lassen, sämtliche Gefahren eines Todes vermieden werden können. Bekanntlich gibt es viele Möglichkeiten, weshalb der Körper eines Menschen in einer derartigen Belastungssituation plötzlich nicht mehr mitmacht.


Zuständigkeitsdschungel führt zu Verantwortungslosigkeit und Tod


Die Sonderflüge wurden vom BFM unmittelbar nach dem Todesfall im März bis zur Klärung der Todesursache gestoppt. Bereits im Juni wurden sie jedoch wieder aufgenommen, obwohl genau diese definitive Klärung bis heute nicht stattgefunden hat. Dies hat mit dem Druck der kantonalen Justiz- und Polizeibehörden ebenso zu tun wie mit dem Ruf bürgerlicher Politiker[_innen], ‹sich nicht erpressen zu lassen›. Herr du Bois-Reymond selber sieht es als seine Aufgabe an, die Schweiz für Asylsuchende unattraktiv zu machen. Der durch den untersuchenden Staatsanwalt eiligst nachgelieferte Zwischenbericht, wonach die Todesursache geklärt sei (siehe Kasten), musste allerdings inzwischen auch von ihm selber wieder korrigiert werden.

    Aus dem Zwischenbericht des Staatsanwaltes
    «Tod bei Ausschaffung: Todesursache geklärt ... Wie die aufwendigen rechtsmedizinischen Untersuchungen ergeben haben, bestand beim Verstorbenen eine schwerwiegende Vorerkrankung des Herzens. Diese war nicht bekannt und ist - so das Gutachten - zu Lebzeiten praktisch nicht diagnostizierbar» (aus der Mitteilung des Staatsanwaltes an die Medien vom 28. 6. 2010)

Nun ist selbstverständlich nicht Herr du Bois-Reymond allein für die unmenschliche und erniedrigende Behandlung der abgelehnten Einwanderer[_innen] zuständig. Doch er hat seine Stelle im Wissen um seine neue Aufgabe angetreten. Die Zwangsausschaffungen sind ein komplexes Gebilde von Vorschriften und Zuständigkeitsaufteilungen zwischen Bund, Kantonen und Flughafenbehörde. So ist gemäss der Vereinbarung zwischen der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vom 18. März 2003 der Bund beispielsweise zuständig für die Vermittlung medizinischer Betreuung. Der Kanton jedoch ist verantwortlich für die Bereitstellung des Arztes[_der Ärztun] und die medizinische Untersuchung. Die Flughafenbehörde wiederum für die Kontrolle der Reisefertigkeit und die Transportorganisation.

Mit dieser Verästelung der Verantwortlichkeiten sind zahllose Lücken und Überschneidungen zwischen den beteiligten Stellen programmiert. Vor allem aber braucht sich niemand dabei für den Schutz der aus zuschaffenden Menschen verantwortlich zu fühlen. Denn alle erfüllen nur ihre Teilaufgabe in dieser brutalen Maschinerie. Beteiligt sind nämlich neben dem BFM die Kantonspolizeien, die Flughafenpolizei, das Gefängnispersonal inklusive dem Gefängnisarzt[_der -ärztin] und der Pflegefachfrau, die Flugbegleiter[_innen], die Einsatz- und die Equipenleiter[_innen]. Genau so können ganz normale Menschen dazu gebracht werden, sich an unmenschlichen Handlungen des Staats zu beteiligen.


Ungeeignete Rechtsvertreterin


Fünf Tage nach dem Tod von J. Ch. wurde für seine Angehörigen, welche in einem kleinen Ort in Nigeria leben und ausser Englisch keine Fremdsprache sprechen, durch das zuständige Bezirksgericht Bülach eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt. Ihre Aufgabe ist es, in der nun laufenden Strafuntersuchung die Interessen der Hinterbliebenen zu vertreten und allenfalls auch deren Haftungsansprüche gegenüber der Schweiz durchzusetzen. Sie muss zu diesem Zweck in Kontakt zur Familie stehen, diese umfassend über den Verlauf der Untersuchung informieren und zu den Berichten des Staatsanwaltes Stellung nehmen, wenn dies notwendig ist.

Ernannt wurde diese Rechtsvertreterin, bevor die Hinterbliebenen überhaupt ausfindig gemacht worden waren. Ein Blick auf ihr Anwaltsprofil in der Publikation des Zürcher Anwaltsverbandes nennt als ihre bevorzugten Arbeitsgebiete: Zivilrecht, Erbrecht und Nachlassrecht, Ehe- und Konkubinatsrecht, Scheidungsrecht, Strafrecht (in dieser Reihenfolge). Unter Fremdsprachen ist «Französisch» vermerkt. Nichts gegen die ernannte Anwältin, sie hat diese Aufgabe nicht gesucht. Wie aber ein Gericht dazu kommt, bei einer Strafuntersuchung und allenfalls Staatshaftung für die Vertretung der Angehörigen in einem ungeklärten Todesfall eine nicht Englisch sprechende Familienrechtlerin einzusetzen, ist unverständlich. Wir vermuten, dies ist Teil der Strategie des schlanken Ad-acta-Legens.

Unsere Vermutung wird bestärkt durch die Tatsache, dass das gleiche Gericht nun einen Anwaltswechsel abgelehnt hat. Dabei ist brisant: Der Bericht des Staatsanwaltes und das medizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin besagen, die Todesursache sei auf eine zu Lebzeiten nicht diagnostizierte Vorerkrankung des Herzens zurückzuführen. Dies wird aber von einem Anwalt in Frage gestellt, der das ausgesprochene Vertrauen der Familie des verstorbenen J. Ch. hat. Durch eigene Recherchen hat er bei unabhängigen Fachärzt[_inn]en die Fragwürdigkeit von Gutachten und staatsanwaltschaftlichem Bericht aufgedeckt und ein neues, unabhängiges Gutachten verlangt (hauptsächlicher Auftraggeber des Institutes für Rechtsmedizin (IRM) sind die Justizbehörden des Kantons Zürich, weshalb ersteres wohl kaum als unabhängig bezeichnet werden kann). Aufgrund seiner Zweifel stellt plötzlich auch der Staatsanwalt weitere Abklärungen in Aussicht. Bis heute wurde nicht untersucht, wie sich der wochenlange Hungerstreik von J. Ch., während dem dieser mehr als einen Drittel seines Körpergewichtes verloren hatte, die ärztlich attestierte Transportfähigkeit und der darauf folgende Versuch einer Zwangsausschaffung mit Vollfesselung, Helm und Netz über dem Gesicht, auf die Todesursache auswirkten.


Vertuschungsversuch mit Hilfe der Finanzhürde?


Auf Wunsch der Familie beantragte der Anwalt bereits Anfang April 2010 zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Angehörigen von J. Ch. ernannt zu werden. Dies hat ihm das Gericht nun verweigert. Wird da gehofft, dass ein unbequemer Anwalt aufgibt, da er über die Finanzierungshürde zu stolpern droht? Wenn das Bezirksgericht Bülach in seiner Verfügung vom 24. August 2010 (also nach Eingang der kritischen Eingabe des Anwalts beim Staatsanwalt) darüber hinaus noch androht, den Anwalt, sollte er in der Sache weiterhin tätig werden, als von den Angehörigen zu bezahlenden Anwalt zu betrachten und die jetzt bestehende unentgeltliche Vertretung aufzuheben, dann können wir dies nur als weiteren Versuch sehen, die ganze Untersuchung möglichst ungestört unter den Teppich zu kehren.

augenauf wird weiterhin dagegen ankämpfen. Deshalb übernehmen wir zusammen mit amnesty international Schweiz auch die nicht gedeckten Prozesskosten. Für Spenden sind wir dankbar.

Artikel von augenauf Zürich, zuerst veröffentlicht im :: augenauf Bulletin Nr. 66, September 2010, :: augenauf.ch.